278 Verwaltungsgericht 2009 müssen, damit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer keinerlei Argumente vor, weshalb es ihnen bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sei, innert Frist eine begründete Beschwerde einzureichen. Auf die Beschwerde ist damit mangels Begründung nicht einzutreten. 51 Warnungsentzug
2009 Verwaltungsrechtspflege 279 werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor. Was die vorinstanzlichen Parteikosten anbelangt, so hat im dortigen Verfahren neben dem Beschwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) das Strassenverkehrsamt gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG Parteistellung, weshalb diesem die Parteientschädigung zu Gunsten des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen ist. Nachdem dort der Beschwerdeführer zu 5/6 und das Strassenverkehrsamt zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Die Verrechnung der Bruchteile folgt dem Ergebnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 32 Abs. 2 VRPG). In den zivilprozessualen Verfahren gilt die materiell gleichlautende Regelung in § 112 Abs. 1 ZPO und die Praxis, dass die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet werden (siehe dazu AGVE 2000, S. 51 f.; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 6 mit Hinweisen). Das Strassenverkehrsamt hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz entstandenen Parteikosten in Höhe von 2/3 zu ersetzen. Was die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten bzw. das Verfahren vor Verwaltungsgericht anbelangt, so hat dort neben dem Beschwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) das Departement Volkswirtschaft und Inneres als Vorinstanz gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG Parteistellung. Im Gegensatz dazu hat das Strassenverkehrsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. So hat gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG lediglich die Vorinstanz - und nicht die Vorinstanzen - Parteistellung. Mit Blick auf § 13 Abs. 2 lit. f VRPG ist das Strassenverkehrsamt zwar erstinstanzlich entscheidende Behörde, es gehört aber nicht einem anderen Gemeinwesen an. Aus diesen Gründen hat in casu neben dem Beschwerdeführer ausschliesslich das Departement Volkswirtschaft und Inneres vor Verwaltungsgericht Parteistellung, weshalb diesem die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu Gunsten des teilweise ob-
280 Verwaltungsgericht 2009 siegenden Beschwerdeführers aufzuerlegen sind. Nachdem der Beschwerdeführer zu 5/6 und das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu 1/6 obsiegen, hat der Beschwerdeführer in Anwendung der eben geschilderten Verrechnungsgrundsätze Anspruch auf einen Anteil von 2/3 (=4/6) seiner Parteikosten. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres hat somit ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von 2/3 zu ersetzen. 52 Entzug des Führerausweises; vorsorglicher Sicherungsentzug