Wiederconsideration excludes a non-entry decision in social welfare

WBE.2008.410Verwaltungsgericht / 1. Kammer30.07.2009Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

D.A. sought social assistance and later requested reconsideration after the KSD had denied aid on the ground that he possessed assets in Syria. The KSD and the Regierungsrat treated the matter as a reconsideration case but effectively reviewed whether those assets were actually transferable to Switzerland. The Verwaltungsgericht held that the new inquiry revealed new facts requiring a substantive reconsideration and that a non-entry decision was improper. It further held that only actually and timely available resources defeat social welfare entitlement. Because the Syrian assets were not timely accessible, D.A. was entitled to material assistance from 17 March 2008. The KSD and Regierungsrat decisions were annulled.

Omnilex-Regeste

§ 25 Abs. 1 aVRPG; Wiedererwägungsgesuch und eigene Mittel im Sozialhilferecht: Werden im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs neue Tatsachen geltend gemacht, ist eine materielle Überprüfung der ursprünglichen Verfügung geboten; ein Nichteintretensentscheid scheidet aus (consid. 3–4). Anspruch auf Sozialhilfe setzt tatsächliche und rechtzeitige Verfügbarkeit eigener Mittel voraus; bloss theoretisch oder erst nach ungewisser Realisierung zugängliche Vermögenswerte schliessen die Notlage nicht aus (consid. 5). Bei Vermögen im Ausland ist die konkrete Zugriffsmöglichkeit und Transferierbarkeit zu prüfen; fehlende zeitgerechte Verfügbarkeit begründet den Anspruch auf materielle Hilfe.

Gesamter Gesetzestext

2009 Sozialhilfe 223 VII. Sozialhilfe

42 Wiedererwägung; eigene Mittel

  • Die (materielle) Prüfung der Anspruchvoraussetzungen aufgrund eines Gesuchs um Wiedererwägung schliesst einen Prozessentscheid aus.
  • Voraussetzung der Anrechnung eigener Mittel ist deren tatsächliche Verfügbarkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juli 2009 in Sachen D.A. gegen den Regierungsrat des Kantons Aargau (WBE.2008.410). Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Gemäss § 25 Abs. 1 aVRPG kann eine Verfügung oder ein Entscheid auf Gesuch eines Betroffenen durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden, was bedeutet, dass die zuständige Instanz ihre ursprüngliche Verfügung aufhebt, den Fall neu beurteilt und anschliessend neu verfügt (AGVE 1994, S. 460; AGVE 1986, S. 165 mit Hinweisen). Eine Wiedererwägung kann sich nur auf eine erstinstanzliche Verfügung beziehen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1830). Ist die Verfügung ursprünglich fehlerhaft, so wird die Änderung grundsätzlich ex tunc wirksam (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 1049). Ein neues Gesuch hingegen entfaltet seine Wirkung erst ab dessen Rechtshängigkeit. Bei der Wiedererwägung handelt es sich grundsätzlich nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen blossen Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an eine bestimmte Form gebunden ist

224 Verwaltungsgericht 2009 (AGVE 1994, S. 460 mit Hinweisen). Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht lediglich dann, wenn neue, nach dem Erlass der ersten Verfügung oder des ersten Entscheides entstandene Umstände angeführt werden, so dass ein völlig neues Gesuch vorliegt (BGE 113 Ia 152). Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG; Art. 12 BV; § 25 Abs. 2 lit. d KV). Der Anspruch auf die Sicherung des Existenzminimums schliesst mit ein, dass bedürftige Personen jederzeit ein neues Gesuch stellen können und die Abweisung eines Gesuchs grundsätzlich keine Rechtskraftwirkung für die Zukunft entfalten kann. Das Recht, jederzeit ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen und einen Entscheid zu verlangen, steht wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes, des Rechtsmissbrauchsverbotes sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Im Verfahren vor den Sozialbehörden gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 58 Abs. 4 SPG) und der Grundsatz von Treu und Glauben, welcher für alle Verfahrensbeteiligten bei der Rechtsanwendung zur Anwendung kommt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 aVRPG). Die Behörden sind zudem berechtigt, auf Eingaben, die auf missbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 aVRPG). 3.2. (...)

4.

4.1.

Der KSD wie auch der Regierungsrat des Kantons Aargau behandelten das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008 zwar als ein Wiedererwägungsgesuch, indessen prüfte der KSD mittels Anfragen bei der Postfinance, ob ein Geldtransfer aus Syrien in die Schweiz möglich sei. Auch für die Vorinstanz waren die Nachforschungen des KSD nach Einreichung des neuen Gesuchs um materielle Hilfe entscheidend, um den Anspruch auf Wiedererwägung zu verneinen.

2009 Sozialhilfe 225

4.2.

Bei der Prüfung des Gesuchs 19. März 2008 sah der KSD von weiteren Abklärungen zum Vermögen in Syrien ab und nahm diese erst mit dem Wiedererwägungsgesuch an die Hand. Die Vorinstanzen verkennen, dass der KSD mit seiner Anfrage bei der Postfinance den Inhalt der Verfügung vom 26. März 2006 materiell überprüfte und im Entscheid vom 16. Juni 2008 die fehlende Notlage des Beschwerdeführers vor allem mit den Abklärungen zur Verfügbarkeit der eigenen Mittel begründete. Die Prüfung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der eigenen Mittel zur Behebung der Notlage war auch unabdingbar (siehe hinten Erw. 5) und insofern lagen auch neue Tatsachen vor, welche einen Anspruch auf Wiedererwägung begründeten (siehe vorne Erw. 3.1). Der KSD hat daher zu Recht die Verfügung vom 26. März 2008 inhaltlich überprüft und ist damit im angefochtenen Entscheid auch auf das Wiedererwägungsgesuch materiell eingetreten (AGVE 1994, S. 460 f.). Der Nichteintretensentscheid des KSD ist somit formell unrichtig; nach der Überprüfung und Bejahung der Transfermöglichkeiten hätte er das Gesuch formell abweisen müssen. Die Beschwerde erweist sich damit schon aus formellen Gründen als begründet.

5.

5.1. (...)

5.2.

Wer objektiv in der Lage wäre, aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da sich eine solche Person nicht in einer Notsituation befindet, auf welche das Recht auf Hilfe in Notlagen und damit auf Ausrichtung von Sozialhilfe zugeschnitten ist (§ 5 Abs. 1 SPG). Bei ihr fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen (BGE 130 I 71 Erw. 4). Soweit ein Sozialhilfebezüger über Vermögen verfügt, ist er gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich verpflichtet, dieses - unter Ansetzung einer angemessenen Frist - zu verwerten (§ 11 Abs. 3 SPG; siehe auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 71 f., 155 f.). Zugestanden wird

226 Verwaltungsgericht 2009 unterstützten Personen lediglich der Vermögensfreibetrag von Fr. 1'500.-- pro Person, maximal jedoch Fr. 4'500.-- pro Unterstützungseinheit (§ 11 Abs. 4 i.V.m. § 32 SPV; siehe auch Wolffers, a.a.O., S. 155 f.). Unterbleibt die Verwertung nach Ablauf der angesetzten Frist, wird der daraus mutmasslich zu erzielende Erlös berücksichtigt (§ 11 Abs. 4 SPG). Massgebend ist aber immer, dass die hilfesuchende Person die eigenen Mittel "rechtszeitig erhältlich" (§ 5 Abs. 1 SPG) machen kann. Der Beschwerdeführer deklarierte mit seinem Gesuch um materielle Hilfe vom März 2008 ein "Barvermögen von 15'000.-- Dollar Syrien". Gestützt auf diese Angaben verneinte der KSD in der Verfügung vom 26. März 2008 die Notlage. Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 20. Mai 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, er könne über dieses Vermögen nicht verfügen. Die eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerdeführers hätten Anlass zu Auflagen oder Weisungen zur Verwertung des Vermögens innert einer bestimmten Frist geben können, nicht aber zur Ablehnung des Gesuchs auf materielle Unterstützung. Das Vermögen befand sich in Syrien und der KSD war unter diesen Umständen verpflichtet, die näheren Umstände und die Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diese Überprüfung erfolgte, wie erwähnt, erstmals im Wiedererwägungsverfahren (siehe vorne Erw. 4) und mit dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ein Geldtransfer über die Firma "Western Union" möglich sei. Auch bei diesem Ergebnis war die Verweigerung der Nothilfe unrechtmässig, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheids seine Notlage nicht mit diesen eigenen Mitteln beheben konnte. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der fehlenden zeitgerechten Verfügbarkeit des Vermögens vielmehr Anspruch auf materielle Unterstützung ab 17. März

2008.

Zusammenfassend erweist sich der Nichteintretensentscheid des KSD als unrechtmässig, weshalb die Verfügung des KSD vom 16. Juni 2008 sowie der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2008 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind.

2009 Sozialhilfe 227 43 Befristung der Sozialhilfe; Bedarfsdeckungsprinzip; eigenes Geschäft

  • Die Auflage zur Liquidation eines eigenen (defizitären) Geschäfts verletzt die Wirtschaftsfreiheit nicht und ist auch nicht unverhältnismässig.
  • Aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips kann die materielle Hilfe befristet werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. April 2009 in Sachen C.P. und R.P. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2008.182). Aus den Erwägungen

3.

3.1.

In ihrer Beschwerde wehren sich die Beschwerdeführer zunächst gegen die Befristung der Sozialhilfe. Sie lassen geltend machen, für diese Auflage gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine Befristung im Voraus sei für eine periodische Überprüfung der individuellen, konkreten und aktuellen Notlage nicht erforderlich. Der vorinstanzliche Entscheid stelle insofern auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar.

3.2.

Die Vorinstanz hielt fest, dass weder in den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000) noch in der aargauischen Sozialhilfegesetzgebung festgelegt sei, für welchen Zeitraum materielle Hilfe zuzusprechen ist bzw. in welchen Intervallen die Gemeinden den Anspruch auf materielle Hilfe zu prüfen haben. Es gelte das Bedarfsdeckungsprinzip für individuelle, konkrete und aktuelle Notlagen. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 bezeichnet die Vorinstanz die Befristung zudem als Steuerungsinstrument.

3.3.

In der Tat gibt es in der Sozialhilfegesetzgebung keine Bestimmung bezüglich der Dauer der zugesprochenen Hilfe. Aus dem We-

Schlagwörter

social welfarereconsiderationnon-entryown assetssubsistence minimumactual availabilityforeign assetssubsidiarity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a reconsideration request allows a substantive review of social welfare eligibility or permits a non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

A reconsideration request that raises new circumstances requires substantive review; a non-entry decision is not appropriate.

Extrahierte Begründung

Reconsideration under § 25 aVRPG is a procedural remedy leading to annulment and reassessment of the earlier decision. If new facts arise, the authority must address the merits; here the authority itself conducted material inquiries into transferability of funds and thus substantively reviewed the claim.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant's own assets in Syria could be counted as available resources defeating social welfare entitlement.

Extrahierter Entscheid

Only assets actually and timely available can be counted; the applicant's Syrian assets were not timely available.

Extrahierte Begründung

Social assistance depends on subsistence need. Although assets may generally be realized, entitlement is not excluded unless the person can actually obtain the means in time to remedy the need. The transfer possibilities through Western Union showed only theoretical access, not timely availability at the relevant time.

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