Recognized refugee may not be subject to cantonal rent cap

WBE.2008.406Verwaltungsgericht / 1. Kammer30.06.2009Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

I.T., a recognized refugee, challenged a communal social-assistance decision that capped his housing costs and reduced his monthly support by CHF 205. The Verwaltungsgericht held that the cantonal social service had no competence to set binding material-assistance rules for recognized refugees and that the municipality could not simply apply a general cantonal practice to determine his rent allowance. The court found that the appropriate rent had to be assessed individually and that the municipal guideline could not be used to deny the higher rent in his case. It therefore annulled the challenged rent determination, but did not formally remit the case because the commune could issue a new prospective decision itself.

Omnilex-Regeste

Art. 58, 82 and 83 AsylG; § 10 SPG, § 10 SPV; social assistance for recognized refugees; rent allowance must be determined individually. Recognized refugees are, for purposes of social welfare, to be treated like other residents; a cantonal reimbursement or accounting practice does not constitute a legal basis for fixing binding rent ceilings vis-à-vis beneficiaries. Residential costs must be assessed on the basis of the applicable social-assistance rules and the SKOS guidelines in the concrete case, taking into account local conditions and individual circumstances. A general municipal guideline may apply equally to all beneficiaries, but any departure from it requires specific justification. If only a prospective new determination is needed, the court may refrain from a formal remand (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

236 Verwaltungsgericht 2009 Fr. 6'000.--- bei verschiedenen nahestehenden Personen aufnahm. Diese Darlehen sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sozialhilferechtlich eigene Mittel (siehe vorne Erw. 1.1). 45 Sozialhilferechtliche Stellung von anerkannten Flüchtlingen

  • Fehlende Zuständigkeit des Kantonalen Sozialdienstes für die Festsetzung der materiellen Hilfe an anerkannte Flüchtlinge
  • Anwendung der Mietzins-Richtlinien auf "Junge Erwachsene" mit Flüchtlingsstatus
  • Keine Rückweisung, wenn eine Anordnung für die Zukunft neu verfügt werden muss Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juni 2009 in Sachen I.T. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.406). Aus den Erwägungen

2.

Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich grundsätzlich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht (Art. 58 AsylG). Zur Festsetzung, Ausrichtung und Einschränkung von Fürsorgeleistungen für anerkannte Flüchtlinge gilt das SPG sowie die SPV (Art. 82 und 83 AsylG; Art. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.12]; Art. 4 der Vollzugsweisungen zur Asylverordnung 2, Ausrichtung und Abgeltung von Fürsorgeleistungen für Personen des Asylrechts vom 10. September 1999 [Asyl 80 1.2]). Mit der Revision des Asylgesetzes ging die Zuständigkeit für die Betreuung anerkannter Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) per 1. Oktober 2001 vom Bund an die Kantone über. Mit der kantonalen Umsetzung der AsylV 2 wurde die Fürsorge und Betreuung anerkannter Flüchtlinge ab 1. Oktober 2001 in die Zuständigkeit der Wohngemeinden gestellt (Kreisschreiben des Kantons Aargau, Gesundheitsdepartement, Kantonaler Sozialdienst [nachfolgend Kreisschreiben] 3/2001 und Kreisschreiben 5/2001).

2009 Sozialhilfe 237 Die Gewährung von Sozialhilfe an Flüchtlinge richtet sich nach den ordentlichen Bestimmungen des SPG (§ 16 Abs. 2 SPG). Gemäss § 10 SPG i.V.m. § 10 SPV gelten für die Bemessung der materiellen Hilfe die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000). Diese finden auch Anwendung für anerkannte Flüchtlinge (SKOS- Richtlinien, S. 4 "Zur Bedeutung dieser Richtlinien"). Anerkannte Flüchtlinge sind demnach fürsorgerechtlich den Einwohnern gleichzustellen. 3.1.-3.2. (...)

3.3.

Die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person hat keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2005 [2P.143/2005], Erw. 2.2). In diesem Sinne sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass überhöhte Wohnkosten nur so lange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist jedoch die Situation im Einzelfall zu prüfen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3; zum Ganzen: AGVE 2003, S. 283). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Hilfe suchende Personen bei der Berechnung der Wohnkosten für Sozialhilfe keine höheren Ansprüche stellen können als Familien oder Personen, die sich in knappen finanziellen Verhältnissen selber durchbringen und entsprechende Einschränkungen hinnehmen müssen (AGVE 2004, S. 253 ff. mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4-2). Für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 18. Altersjahr und dem vollendeten 25. Altersjahr ohne Erstausbildung sehen die SKOS-Richtlinien günstige Wohngelegenheiten, wie eine Zimmerbenutzung im Rahmen einer Wohngemeinschaft vor (SKOS-Richtlinien, Kapitel H.11).

238 Verwaltungsgericht 2009

4.

4.1.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. April 2008 die 2 ½-Zimmerwohnung mit Mietkosten von effektiv Fr. 1'105.-- (inkl. Nebenkosten) bewilligt und gleichzeitig festgestellt, dass der Mietzins den gemäss Richtlinien angemessenen Mietzins von Fr. 900.-- pro Monat übersteigt. Der Gemeinderat X. kürzte deshalb die materielle Bedarfsrechnung um Fr. 205.-- (d.h. um die Überschreitung des maximalen monatlichen Mietzinslimits von Fr. 900.--). Diese Kürzung dauert solange bis der Beschwerdeführer eine neue Wohnung mit Mietkosten gemäss den Richtlinien gefunden hat. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.2.

4.2.1.

Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe sind die Gemeindebehörden (§ 6 Abs. 1 SPG). Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die zuständige Sozialbehörde, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorbehalten ist (§ 44 Abs. 1 und 2 SPG). Die Zuständigkeiten des kantonalen Sozialdiensts umschreibt allgemein § 42 Abs. 1 lit. a ff. SPG und umfasst u.a. die Beratung der Gemeindebehörden (lit. a), die Koordination sozialer Tätigkeiten (lit. c) und die Weiterbildung (lit. d). Gemäss § 18 Abs. 2 SPG fällt die Betreuung und die finanzielle Unterstützung für Personen gemäss § 16 Abs. 1 SPG (Asylsuchende etc.) bis zur Zuweisung an die Gemeinde in die Zuständigkeit des Kantons (§ 18 Abs. 3 SPG). Dem Kantonalen Sozialdienst fehlt daher die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen und Entscheiden für die materielle Hilfe an anerkannte Flüchtlinge. Auch für eine Zuständigkeit zum Erlass von Richtlinien für kantons- oder ortsüblich angemessene Mietkosten für Sozialhilfeempfänger fehlt eine ausdrückliche Bestimmung im Gesetz. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2009 weist auch der Kantonale Sozialdienst auf die fehlende formelle gesetzliche Grundlage hin. Diese Zuständigkeitsfrage ist aber vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen.

2009 Sozialhilfe 239

4.2.2.

Der Kantonale Sozialdienst erstattet nach "langjähriger und bewährter" Praxis den Gemeinden für die Betreuung der Flüchtlinge maximal einen Mietbeitrag von Fr. 750.-- pro Einzelperson über 25 Jahre. Diese Praxis beruht auf den Abrechnungsmodalitäten zwischen den betreuenden Gemeinden, dem Kanton und den Bundesbehörden. Der Kantonale Sozialdienst erstattet den Gemeinden die vollen Kosten für anerkannte Flüchtlinge (§ 47 Abs. 2 SPG und § 34 Abs. 1 SPV) und rechnet mit dem Bund nach Massgabe des Bundesrechts ab. Für die Abrechnung zwischen dem Bund und den Kantonen sind Pauschalbeträge vorgesehen (Art. 24 f. AsylV 2; Handbuch Sozialhilfe, Kapitel 13, S. 5). Eine gesetzliche Bestimmung oder eine andere Rechtsgrundlage für die direkte Anwendung dieser (Berechnungs-) Praxis auf die Festsetzung der angemessenen Wohnungskosten für Sozialhilfeempfänger besteht nicht und die Regeln, welche die Rückerstattung der materiellen Hilfe unter den Behörden regeln und/oder den Kostenträger bestimmen, sind weder direkt noch indirekt für die Bemessung der Wohnkosten massgebend. Die angemessenen Wohnungskosten sind vielmehr nach den Bestimmungen des Sozialhilferechts (SPG, SPV) und den SKOS-Richtlinien (§ 10 SPV) im Einzelfall festzusetzen. Der Regierungsrat hat von der Möglichkeit weitere Pauschalregelungen zu erlassen (§ 10 Abs. 6 SPV), bis anhin nicht Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat X. die ortsüblichen Mietzinse für Sozialhilfebezüger allgemein festgesetzt. Die Regelung unterscheidet in der Haushaltsgrösse (1 bis 5 und mehr Personenhaushalt) und gewährt aufgrund der ortsüblichen Verhältnisse einem 1-Personenhaushalt monatlich maximal Fr. 900.-- (inkl. Nebenkosten). Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Sozialhilfebezüger - auch für den Beschwerdeführer - und sind rechtsgleich anzuwenden. Eine Differenzierung nach Kategorien von Sozialhilfeempfängern ("Working-poor"), die in der Gemeinde X. verwurzelt sind und anerkannten Flüchtlingen, oder unter dem Aspekt des Sozialhilfetourismuses, ist in der Richtlinie nicht vorgesehen. Solche Unterscheidungen wären mit den Grundsätzen des Sozial-

240 Verwaltungsgericht 2009 hilferechts und der Rechtsstellung der Flüchtlinge (§ 1 Abs. 2, § 5 SPG; § 3 SPV und vorne Erw. 2) auch kaum zu vereinbaren. Die Mietzinslimite von Fr. 750.-- nach der Praxis des Kantonalen Sozialdienstes entspricht daher nicht gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung der angemessenen Wohnungskosten und trägt insbesondere den örtlichen Gegebenheiten und dem Einzelfall nicht Rechnung.

4.2.3.

Die Richtlinie über ortsübliche Mietzinse für Sozialhilfeempfänger der Gemeinde X. enthält keine Differenzierung zwischen einem 1-Personenhaushalt und einem 1-Personenhaushalt für junge Erwachsene ohne Erstausbildung. Der Richtlinie lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie für junge Erwachsene keine Anwendung findet. Eine Reduktion des angemessenen Mietzinses für den Beschwerdeführer ist, unter Berufung auf die Richtlinie der Gemeinde, daher nicht zulässig. Abweichungen von diesen Richtlinien im Einzelfall sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bedürfen aber im Hinblick auf die Rechtsgleichheit einer besonderen Begründung. Ein blosser Verweis auf eine "Praxis" des Kantonalen Sozialdiensts oder auf die SKOS- Richtlinien ersetzt die unabdingbare Prüfung und Beurteilung der Umstände im Einzelfall nicht und genügt den Anforderungen an die Bemessung eines angemessenen und zumutbaren Mietzinses für den Beschwerdeführer nicht. Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den angemessenen Mietzins des Beschwerdeführers als begründet. Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderates X. vom 1. September 2008 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.3. (...)

5.

Gemäss § 58 aVRPG kann das Verwaltungsgericht entweder selbst urteilen oder die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückweisen. Die Frage, welches Vorgehen gewählt werden soll, ist nach der Praxis auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden, wobei namentlich die Rechtsschutzbedürfnisse der Betroffenen, funktionelle bzw. institutionelle Überlegungen sowie

2009 Sozialhilfe 241 die Interessen an einem raschen Entscheid und jene der Prozessökonomie von Bedeutung sein können (AGVE 2004, S. 143 f. mit Hinweisen). Vorliegend wird die Auflage mit der Bestimmung der angemessenen Mietkosten aufgehoben. Die Festsetzung der Mietkosten fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderates X., dem dabei auch das Ermessen zusteht, in welches das Verwaltungsgericht nicht eingreifen kann. Es obliegt der Gemeinde X., die Richtlinie anzupassen oder mit einem (allgemein) angemessenen Mietzins für junge Erwachsene in Erstausbildung zu ergänzen (siehe vorne Erw. 3.3). Auf den bisherigen Grundlagen besteht nur die weitere Möglichkeit, in einer neuen Verfügung, den für den Beschwerdeführer angemessenen Mietzins, in Abweichung der (unveränderten) Richtlinie, durch eine Beurteilung im Einzelfall (zumutbare Wohnungsgrösse; Verfügbarkeit von entsprechenden Wohnungen; Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels; siehe dazu AGVE 2003, S. 283) neu festzulegen. Eine solche Beurteilung erfordert eine neue Verfügung, unter Berücksichtigung der aktuellen Situation, und kann Wirkungen nur für die Zukunft entfalten. Die Wahl des geeigneten Vorgehens ist der Gemeinde freigestellt. Von einer formellen Rückweisung kann unter diesen Umständen abgesehen werden.

2009 Grundbuchrecht 243 VIII. Grundbuchrecht

46 Ausweis über das Verfügungsrecht als Voraussetzung für einen Eintrag in das Grundbuch (Art. 965 Abs. 1 ZGB)

  • Anspruch auf Grundbucheintrag trotz fehlender Ausscheidung für unselbstständigen Miteigentumsanteil Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. September 2009 in Sachen G.M. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2009.73). Aus den Erwägungen II.

1.

Die Eintragung ins Grundbuch setzt eine Grundbuchanmeldung, einen Ausweis über das Verfügungsrecht und einen Rechtsgrund voraus (Art. 963 Abs. 1 ZGB, Art. 965 Abs. 1 ZGB). Nicht streitig ist hier, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Abparzellierung vom Grundstück GB L Nr. X erfüllt sind. Der Streit dreht sich allein darum, ob die Beschwerdeführerin ihr Verfügungsrecht auch mit Bezug auf die beiden Parzellen GB L Nrn. Y und Z (Weggrundstücke) ausreichend nachgewiesen hat, damit der Grundbuchverwalter dem Eintragungsgesuch hätte entsprechen müssen.

2.

2.1.

Mit Bezug auf die beiden Grundstücke GB L Nrn. Y und Z ist klar, dass die Beschwerdeführerin an diesen als Eigentümerin nicht allein, sondern zusammen mit den Eigentümern anderer Grundstücke berechtigt ist.

Schlagwörter

social assistancerecognized refugeerent allowancemunicipal competenceindividual assessmentSKOS guidelineshousing costsadministrative discretion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal social service was competent to fix material assistance standards for recognized refugees

Extrahierter Entscheid

The cantonal social service lacked authority to issue binding decisions or rules on material assistance for recognized refugees; the matter belonged to the communal social authorities under the social welfare framework.

Extrahierte Begründung

Recognized refugees are generally treated like residents under the social welfare legislation, and no statutory basis existed for the canton to set a binding rent cap for social assistance recipients. The canton’s reimbursement practice could not replace the statutory assessment required in each individual case.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality could apply a general rent guideline to a young adult recognized refugee without individual assessment

Extrahierter Entscheid

No. A reduction based solely on the cantonal practice or a general guideline was impermissible; the appropriate rent had to be assessed individually, and the municipal rent cap could not be applied to lower the assistance without specific justification.

Extrahierte Begründung

The municipal guideline applied to all social assistance recipients and did not provide for a special reduction for young adults without training. Any deviation required a particularized justification and an examination of the concrete housing situation, which the challenged decision lacked.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remitted for a new decision on future assistance

Extrahierter Entscheid

No remittal was necessary. The municipal authority had to make a new prospective decision itself, and the court could refrain from formally returning the matter.

Extrahierte Begründung

Because the court only annulled the challenged restriction and the municipality retained discretion to reassess the appropriate rent in light of current circumstances, a formal remand was unnecessary; the new determination could be made for the future by the commune.

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