Foreign vacation and social assistance reduction

WBE.2007.254/255Verwaltungsgericht / 1. Kammer20.02.2008Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

G.S. challenged social assistance reductions imposed after two foreign vacation periods. The court held that a short vacation abroad does not interrupt the support domicile, so the municipality remained competent and no reduction was justified for the March 2007 absence. By contrast, for the April 2007 trip the recipient had received a specific instruction and warning to report changes immediately, including planned absences, and deliberately failed to do so. The complaint was therefore upheld only for the first period and dismissed for the second.

Omnilex-Regeste

§ 13 Abs. 1-2 SPG; § 15 SPV; reporting duty and reduction of social assistance for foreign absences: A temporary vacation stay abroad does not alter or interrupt the support domicile. A reduction of material assistance for non-reporting presupposes a concrete instruction or warning within the meaning of § 13 SPG. A mere general reference to the statutory reporting duty is insufficient. Where a specific instruction to report planned vacation and foreign stays immediately has been issued and ignored, a reduction is permissible, subject to the subsistence minimum under § 15 SPV. The financing rules for vacation-related additional costs do not authorize a reduction of assistance without corresponding additional expenses.

Gesamter Gesetzestext

2008 Sozialhilfe 225 VIII. Sozialhilfe

37 Auslandaufenthalt (Ferien) eines Sozialhilfeempfängers.

  • Der Unterstützungswohnsitz wird durch einen vorübergehenden Ferienaufenthalt im Ausland nicht verändert oder unterbrochen (Erw. 2.1).
  • § 10 Abs. 5 lit. a SPV regelt die Finanzierung von Zusatzkosten, die mit Urlaubs- und Erholungsaufenthalten verbunden sind (Erw. 2.3).
  • Kürzung der Sozialhilfe wegen Verletzung der Meldepflicht (Erw. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Februar 2008 in Sachen G.S. gegen das Bezirksamt Rheinfelden (WBE.2007.254/255). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Art. 1 Abs. 1 ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Die Bestimmungen im ZUG regeln nur die interkantonale Zuständigkeit und nicht die Unterstützung der Hilfe suchenden Personen (Werner Thomet, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Auflage, Zürich 1994, Rz. 55). Deshalb kann nicht aus dem ZUG abgeleitet werden, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf materielle Unterstützung hat. Die Voraussetzungen der Sozialhilfe regeln vielmehr die kantonalen Sozialhilfegesetze (vgl. auch Handbuch Sozialhilfe, hrsg. vom Kantonalen Sozialdienst, Kapitel 4.1 und 4.1.3). Ausgehend von Wohnortsprinzip (Art. 24 Abs. 1 und Art. 115 BV; Thomet, a.a.O., Rz. 27) bestimmt Art. 4 Abs. 1 ZUG den Wohnkanton und § 6 Abs. 1 und 2 SPG i.V.m. Art. 4 ZUG den Wohnort als Unterstützungswohnsitz. Nur bei Personen ohne Unterstützungs-

226 Verwaltungsgericht 2008 wohnsitz und im Notfall ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person zuständig. Der Unterstützungswohnsitz befindet sich im internationalen, inter- und innerkantonalen Verhältnis am Ort, wo sich die Hilfe suchende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 20 IPRG und § 6 SPG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz wird durch einen vorübergehenden Ferienaufenthalt im Ausland nicht verändert oder unterbrochen. Die Gemeinde X. ist demnach auch während der Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers für die Gewährung von materieller Unterstützung örtlich zuständig. Den Bestimmungen im SPG und in der SPV oder den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom Dezember 2000 (SKOS-Richtlinien) ist sodann keine Norm zu entnehmen, wonach die Unterstützung entfällt, wenn der Sozialhilfeempfänger kurzfristig im Ausland weilt.

2.2.

Die Verordnung (EWG) 1408/71 vom 14. Juni 1971 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1]) regelt die Rechte von Erwerbstätigen bei der Zu- oder Auswanderung in einen Vertragsstaat. Diese Verordnung ist auf die Sozialhilfe nicht anwendbar (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung). Der Beschwerdeführer hat, wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. 2.1), seinen Wohnsitz nicht verändert, sondern sein Unterstützungswohnsitz blieb in der Gemeinde X. Die Verordnung kann deshalb keine Kürzung der materiellen Hilfe begründen.

2.3.

Nach den SKOS-Richtlinien sind langfristig unterstützten Personen, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen, Urlaubsoder Erholungsaufenthalte zu ermöglichen. Für die Finanzierung können Fonds und Stiftungen beigezogen werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.7). Abweichend von den SKOS-Richtlinien erfolgt

2008 Sozialhilfe 227 die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten in der Regel über Fonds und Stiftungen (§ 10 Abs. 5 lit. a SPV). In § 10 Abs. 5 lit. a SPV geht es um die Finanzierung der Zusatzkosten, die mit Urlaubs- und Erholungsaufenthalten verbunden sind (vgl. Handbuch Sozialhilfe, Kapitel 5, S. 54). Die genannte Bestimmung und die SKOS-Richtlinien lassen keine Reduktion der materiellen Hilfe durch die Gemeinde und zulasten Dritter zu. Der Beschwerdeführer machte für seinen Auslandaufenthalt keine zusätzlich zur materiellen Unterstützung anfallenden Mehrkosten geltend. § 10 Abs. 5 lit. a SPV ist daher vorliegend nicht anwendbar, zumal dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er habe einen rechtzeitigen Antrag auf eine zusätzliche Unterstützung unterlassen.

3.

3.1.

Personen, die Leistungen nach dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend zu melden (§ 2 Abs. 3 SPG i.V.m. § 1 Abs. 1 SPV).

3.2.

Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, welche die richtige Verwendung sichern oder die Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen verbessern, wie Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe, die Aufnahme zumutbarer Arbeit oder andere Verhaltensregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 13 Abs. 1 SPG; § 14 lit. d-f SPV). Werden Auflagen oder Weisungen, die unter Androhung der Folgen der Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, kann die materielle Hilfe gekürzt werden (§ 13 Abs. 2 SPG).

3.3.

Voraussetzung für eine Kürzung der materiellen Hilfe wegen Missachtung einer Auflage oder Weisung ist, dass dem Betroffenen die Auflage oder Weisung i.S.v. § 13 SPG i.V.m. § 14 SPV eröffnet wurde. Die Verwarnung mit Kürzungsandrohung kann gleichzeitig mit der Auflage bzw. Weisung verfügt werden (AGVE 2005, S. 285).

228 Verwaltungsgericht 2008

3.4.

Am 25. September 2006 beschloss der Sozialdienst der Gemeinde X. u.a. Folgendes: "4. Herr S. wird darauf aufmerksam gemacht, Änderungen künftig dem Sozialdienst im Voraus mitzuteilen. Rückwirkende Änderungen werden in Zukunft nicht mehr berücksichtigt." Der Sozialdienst der Gemeinde X. führte in der Begründung an, der Beschwerdeführer habe mit nachträglichen Mitteilungen betreffend Wochenendaufenthalte und Änderungen im Haushalt seine Meldepflicht verletzt und verwaltungsadministrative Mehrarbeit verursacht. Die Gemeinde behalte sich vor, allenfalls ungerechtfertigte Leistungen ab August 2005 vom Beschwerdeführer zurückzufordern, weil er vom Sozialdienst verlangte Unterlagen noch immer nicht eingereicht habe. In Ziff. 4 des genannten Beschlusses wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Meldepflicht nach § 2 Abs. 3 SPG i.V.m. § 1 Abs. 1 SPV ausdrücklich hingewiesen. Eine über die allgemeine Meldepflicht hinausgehende konkrete Weisung, sämtliche – auch vorübergehende – Ferienabwesenheiten oder Auslandaufenthalte mitzuteilen, wurde dem Beschwerdeführer indessen nicht erteilt. Insbesondere fehlt eine für den Vollzug der Kürzung vorausgesetzte entsprechende Verwarnung des Beschwerdeführers (§ 13 Abs. 2 SPG; siehe vorne Erw. 3.3). Der Auslandaufenthalt von 14 Tagen hatte keine offenkundigen und für den Beschwerdeführer erkennbaren Auswirkungen auf die Höhe der bewilligten materiellen Hilfe. Die Sozialbehörden machen auch nicht substantiiert geltend, der Beschwerdegegner habe durch den Aufenthalt in Italien Einsparungen erzielen können. Anhaltspunkte für substantielle Sparmöglichkeiten sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Nicht beanstandet wurde sodann, dass der Beschwerdeführer und zwei seiner Kinder für 14 Tage in den Ferien weilten. Unter diesen Umständen kann die fehlende Ankündigung des Auslandaufenthalts vom 19. Februar 2007 bis 3. März 2007 keine Kürzung der materiellen Hilfe für den Monat März 2007 rechtfertigen. Eine Kürzung wegen Verletzung von Auf-

2008 Sozialhilfe 229 lagen und Weisungen ist im Übrigen auf 65 % des Grundbedarfs I beschränkt (§ 15 Abs. 2 SPV).

3.5.

Abweichend präsentiert sich demgegenüber die Ausgangssituation für den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. bis 13. April 2007. Mit Beschluss vom 26. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, "in Zukunft Änderungen in Bezug zur persönlichen und finanziellen Situation" unverzüglich zu melden. Aus der Begründung ergibt sich unmissverständlich, dass die Sozialbehörden vom Beschwerdeführer die vorgängige Mitteilung über geplante Ferien- und Auslandaufenthalte erwarten. Er wurde auch auf die Folgen bei Nichteinhaltung der Weisung hingewiesen. Der Sozialdienst hat ihn zudem mündlich über diese Pflicht orientiert. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht bestritten. Indem er trotzdem ohne Meldung an den Sozialdienst für sieben Tage nach Italien ging, hat er die Meldepflicht daher klar verletzt. Bei dieser Meldepflicht geht es nicht um die Bewilligungspflicht für kurzfristige Ortsabwesenheiten oder um eine Einschränkung der familiären Beziehungen oder der persönlichen Freiheit. Die Sozialbehörden sind vielmehr verpflichtet, die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe sicherzustellen und die Anspruchvoraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit, zu prüfen. Längere Auslandaufenthalte können einerseits dazu führen, dass die Sozialhilfe für Reisekosten etc. zweckentfremdet wird. Nicht auszuschliessen ist, dass Auslandaufenthalte mit Zuwendungen oder anderen Leistungen von Drittpersonen finanziert werden, welche als eigene Mittel gemäss § 11 SPG anzurechnen sind (vgl. § 11 Abs. 2 SPV). Schliesslich können längere Auslandaufenthalte Anlass für die Anpassung der materiellen Unterstützung sein, wenn sich die unterstützte Person in einem Land mit tieferen Lebenshaltungskosten aufhält.

3.6.

§ 13 Abs. 2 SPG sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Leistungskürzung vor, wenn Auflagen und Weisungen nicht befolgt wurden. Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SPV), welche bei 65 % des Grund-

230 Verwaltungsgericht 2008 bedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien liegt (Abs. 2 Satz 1). Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden (Abs. 3 Satz 1). (...)

4.

Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit dem Auslandaufenthalt im April 2007 eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksamts Rheinfelden vom 18. Juli 2007 ist daher gutzuheissen. Die Kürzung mit Verfügung vom 23. April 2007 ist demgegenüber nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. August 2007 folglich abzuweisen. 38 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV).

  • Wird ein Motorfahrzeug von einem Dritten zur Verfügung gestellt, so muss dessen Benützung durch den Sozialhilfeempfänger eine gewisse Intensität aufweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. April 2008 in Sachen R.R. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.395). Aus den Erwägungen

1.

1.1. (...)

1.2.

Vom Bedarf der Hilfe suchenden Person werden die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Benützung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV). Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 3 SPV).

Schlagwörter

social assistancesupport domicilereporting dutyvacation abroadbenefit reductionsubsistence minimum

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a temporary vacation stay abroad changed or interrupted the support domicile and could justify stopping assistance for March 2007.

Extrahierter Entscheid

A temporary vacation stay abroad did not change or interrupt the support domicile; the municipality remained competent and no legal basis existed to reduce assistance for that stay.

Extrahierte Begründung

Support domicile is determined by the place of intended permanent residence. A short vacation abroad does not alter it, and neither the SPG/SPV nor the SKOS guidelines provide for loss of assistance merely because the recipient is briefly abroad.

Kernrechtsfrage

Whether the March 2007 foreign stay could justify a reduction for failure to report the absence in advance.

Extrahierter Entscheid

No. The recipient had only been reminded of the general reporting duty, not specifically warned that vacation or foreign absences had to be reported; no reduction was therefore justified for March 2007.

Extrahierte Begründung

A reduction for non-compliance with instructions requires a concrete instruction and warning under § 13 SPG. The general duty to report changes was insufficient, and the authorities did not show any relevant savings or obvious impact on the assistance amount.

Kernrechtsfrage

Whether the April 2007 foreign stay justified a reduction of social assistance for breach of the reporting duty.

Extrahierter Entscheid

Yes. The recipient had been specifically instructed to report changes in personal and financial circumstances immediately, including planned vacation and foreign stays, and was warned of the consequences.

Extrahierte Begründung

The recipient knowingly left for Italy without notice. The reporting duty serves to protect proper use of assistance and to allow review of need and possible third-party support. The reduction was compatible with the statutory limits, including the subsistence minimum.

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