Appeal withdrawal must be made in writing

WBE.2007.238Verwaltungsgericht / 1. Kammer20.12.2007

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an administrative appeal concerning withdrawal formalities, the court confirmed its case law that a withdrawal declaration must be made in writing. The withdrawal must be explicit; there is no implied withdrawal. The court held that the same formal requirements apply to withdrawal as to the filing of the appeal, and it saw no reason to change this jurisprudence. The excerpt does not disclose the final procedural disposition beyond this holding.

Omnilex-Regeste

Administrative procedure; withdrawal of appeal; formal requirements. A withdrawal declaration must satisfy the same formal requirements as the filing of the remedy and therefore has to be made in writing. The declaration must be explicit; an implied withdrawal is excluded. The withdrawal is in principle irrevocable and terminates the dispute immediately, subject only to challenge for non-compliance with formal requirements or for a defect of consent (consid. 2.1-2.2).

Gesamter Gesetzestext

2008 Verwaltungsrechtspflege 311 Anlässlich der Praxisinspektion ergab sich, dass die Operation der Patientin U. am 25. Juni 2008 in der Praxis geplant war, sodass die Aufsichtsbehörde zu "raschem Handeln" verpflichtet war. Die mündliche Eröffnung der vorgesehenen Massnahme und die Zustellung der schriftlichen Verfügung - im Einverständnis der Beschwerdeführerin mittels Telefax - am gleichen Tag sind daher nicht zu beanstanden. Steht eine Gefährdung, insbesondere von polizeilichen Schutzgütern unmittelbar bevor, kann eine vorgängige Anhörung unterbleiben (§ 15 Abs. 3 VRPG; Albertini, a.a.O., S. 308 f. mit Hinweisen). 58 Formelle Anforderungen an einen Beschwerderückzug.

  • Ein Beschwerderückzug hat schriftlich zu erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2007 in Sachen A.Z. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.238). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; eine stillschweigende Rückzugserklärung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N 4). Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschreibungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel (BGE 109 V 234 Erw. 3).

312 Verwaltungsgericht 2008

2.2.

Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind an eine Rückzugserklärung dieselben formellen Anforderungen wie an die Einlegung eines Rechtsmittels zu stellen. Das heisst, dass ein Rückzug schriftlich zu erfolgen hat (AGVE 1985, S. 471). Nach Merker, der diese Rechtsprechung kritisiert, können Erklärungen der Verfahrensbeteiligten auch mündlich zu Protokoll abgegeben werden (Merker, a.a.O., § 58 N 4). Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu ändern. 59 Rechtliches Gehör.

  • Anspruch auf Beweisabnahme (Erw. 3).
  • Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einem Augenschein (Erw. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sachen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.315). Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Zum rechtlichen Gehör gehört u.a. das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 Erw. 2a/aa; 124 I 49 Erw. 3a; 124 I 241 Erw. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Gehörsrecht ergibt sich somit der Anspruch auf Beweisabnahme. Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweismassnahmen ist indessen zulässig, wenn das Gericht auf Grund

Schlagwörter

withdrawalappeal formalitieswritten formdisposition principleirrevocability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a withdrawal of an administrative appeal must be made in writing.

Extrahierter Entscheid

Yes. A withdrawal declaration is subject to the same formal requirements as the filing of the remedy and must therefore be in written form.

Extrahierte Begründung

The court reaffirmed its prior case law. A withdrawal is an expression of the party's dispositive power, must be explicit, and ends the dispute immediately; since the appeal filing itself must be written, the withdrawal must likewise be written. No reasons were found to depart from this jurisprudence.

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