Municipal tariff increase for collecting electricity arrears is unlawful

WBE.2007.160Verwaltungsgericht / 2. Kammer23.10.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Verwaltungsgericht of Aargau dismissed the municipality's appeal against the annulment of a decision by the municipal council that had increased the coin-meter tariff above the normal electricity price in order to collect unpaid electricity bills. The court held that recovery of monetary claims is governed exhaustively by debt-enforcement law, so a municipal tariff mechanism for debt collection is contrary to superior federal law. As a result, the municipal regulation could not be applied in the case, and the lower-court annulment was confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 38 SchKG; enforcement of monetary claims through municipal utility tariffs; municipal incidental review under § 2 Abs. 2 VRPG: claims to money payment or security are subject exclusively to the federal debt-enforcement regime, subject only to the statutory exceptions. A communal rule allowing an electricity supplier to increase the current tariff above the ordinary price in order to amortize existing arrears is incompatible with federal law, since it circumvents the mandatory Betreibungsverfahren and creates an impermissible privilege vis-à-vis other creditors. A conflicting municipal norm is not annulled abstractly, but disapplied in the concrete case (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

2007 Abgaben 71 I. Abgaben

17 Stromgebühren.

  • Der Einzug verfallener Stromgebühren durch Erhöhung des Tarifs für den aktuellen Strombezug ist bundesrechtswidrig. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2007 in Sachen Einwohnergemeinde R. gegen Schätzungskommission nach Baugesetz und K.B. (WBE.2007.160). Aus den Erwägungen 1. Zur Beurteilung steht vorliegend allein, ob die vom Gemeinderat R. angeordnete Erhöhung des Münzzähler-Tarifs über den gewöhnlichen Bezugspreis hinaus zur Tilgung offener Stromrechnungen zu Recht erfolgte. Dies hängt davon ab, ob die dafür angerufene Grundlage von Art 12.1 des Elektra-Reglements der Gemeinde R. rechtmässig ist oder gegen höherrangiges Recht verstösst. 2./2.1. Art 12.1 Elektra-Reglement lautet wie folgt (Hervorhebung beigefügt): "Die Rechnungsstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässigen, von der ER (sc. Elektra der Gemeinde R.) bestimmten Zeitabständen. Die ER behält sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Bezuges zu stellen. Die ER ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen, Zahlautomaten einzubauen oder wöchentlich Rechnung zu stellen. Zahlautomaten können von der ER so eingestellt werden, dass ein Teil des einzugebenden Betrages zur Tilgung bestehender Forderungen aus Strombezug verwendet wird. Die Kosten für Einund Ausbau sowie für zusätzliche Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden."

72 Verwaltungsgericht 2007 2.2. Nach § 2 Abs. 2 VRPG sind die Erlasse der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten für die Behörden nur insoweit verbindlich, als sie dem eidgenössischen und kantonalen Recht entsprechen. Mit dieser Bestimmung wird die Verpflichtung der kantonalen (und Gemeinde-) Behörden statuiert, Gemeindeerlasse im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens inzident zu überprüfen. Die inzidente Normenkontrolle besteht in der vorfrageweisen Überprüfung eines anzuwendenden generellen Rechtsatzes unterer Stufe im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt auf die Übereinstimmung mit Normen höherer Stufe. Widerspricht die geprüfte Bestimmung einer massgeblichen höheren Norm, so wird sie nicht aufgehoben, sondern es ist ihr im konkreten Einzelfall die Anwendung zu versagen (§ 95 Abs. 2 KV; AGVE 2002, S. 164 f. mit Hinweisen). 2.3. Nach Art. 38 SchKG sind Zwangsvollstreckungen, die auf eine Geldzahlung (oder eine Sicherheitsleistung) gerichtet sind, auf dem Wege der Schuldbetreibung durchzuführen. Auch wenn es diese Bestimmung nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass das SchKG die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung - vorbehältlich der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen in Art. 30, 44 und 45 SchKG - abschliessend regelt und zwar gleichgültig, ob sie ihren Rechtsgrund im privaten oder öffentlichen Recht haben (BGE 125 V 328 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1152; Domenico Acocella, in: Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, Art. 38 N 4, 7, je mit Hinweisen; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S. 3, 58). Ein kantonales Vollstreckungsverfahren zur Eintreibung einer Geldzahlung ist in diesem Bereich ausgeschlossen (BGE 86 II 295; 85 II 196). Entsprechend sieht § 75 VRPG ausdrücklich vor, dass auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Verfügungen und Entscheide nach den Vorschriften des SchKG vollstreckt werden. Die Beschwerdeführerin hat es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, zu dieser Problematik Stellung zu nehmen, und be-

2007 Abgaben 73 gnügt sich damit, auf ihre Praxis und diejenige anderer Gemeinden bzw. die für die AEW Energie AG geltende Regelung (Art. 3.4.2 des Reglements des Verwaltungsrats AEW über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 23. März 1994 [SAR 773.533]) hinzuweisen. Dass eine (rechtswidrige) kommunale Praxis oder das Reglement einer Elektrizitätsgesellschaft, selbst wenn der Kanton daran beteiligt ist und sie einen Leistungsauftrag zu erfüllen hat, höherrangigem Bundesrecht zu weichen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine solche Praxis hätte ganz im Gegenteil eine im SchKG nicht vorgesehene Privilegierung der Elektrizitätsgesellschaften gegenüber anderen Gläubigern zur Folge, da sie ohne vorgängige Durchführung des Betreibungsverfahrens (Art. 67 ff. SchKG), bzw. im Falle eines Konkurses im Widerspruch zu Art. 219 SchKG, vor den anderen Gläubigern Befriedigung erlangen könnten. Soweit die Regelung in Art. 12.1 Elektra-Reglement Bundesrecht widerspricht, ist der Argumentation der Minderheit der Schätzungskommission, dass selbst weitergehende Sanktionen, bis hin zur Verweigerung von Stromlieferungen, zulässig seien, von vornherein der Boden entzogen. 3. Art. 12.1 Elektra-Reglement widerspricht damit dem übergeordneten Bundesrecht, soweit er über den gewöhnlichen Bezugspreis hinaus zwecks Tilgung bestehender Schulden aus Strombezug die Möglichkeit der Erhöhung der Stromgebühren vorsieht. Die Verfügung des Gemeinderates vom 23. Oktober 2006 entbehrt damit einer gültigen gesetzlichen Grundlage und wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 18 Beschwerdelegitimation. Grundbuchabgaben.

  • Kein schutzwürdiges Interesse - als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation -, soweit es lediglich um die theoretische Klärung einer Rechtsfrage geht.
  • Richtiges Vorgehen, wenn eine Befreiung von der Abgabe zufolge Arrondierung (§ 2 Abs. 1 GBAG) beansprucht wird.

Schlagwörter

electricity feesdebt enforcementmunicipal bylawincidental reviewstandingtariff increasepublic law collection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a municipality may raise the current electricity tariff to recover outstanding electricity charges.

Extrahierter Entscheid

No. The municipal rule authorizing an increase of the electricity fee above the ordinary price to extinguish existing electricity debts conflicts with superior federal law and cannot be applied.

Extrahierte Begründung

Claims for monetary payment must be enforced exclusively through debt-enforcement proceedings under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act; a municipal collection mechanism embedded in the tariff would bypass that exclusive federal regime and privilege the utility over other creditors.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court was correct to invalidate the municipal decision for lack of a valid legal basis.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the tariff-increase clause was contrary to federal law, the municipal decision lacked a valid legal basis and was properly annulled.

Extrahierte Begründung

An inconsistent municipal provision is not annulled in abstracto but is disapplied in the concrete case; therefore the challenged decision could not stand.

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