2007 Kantonale Steuern 83 unzulässig. Dies führt zur vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde. 21 Selbstständige Erwerbstätigkeit.
84 Verwaltungsgericht 2007 3.2.2. Ab 1987 wurde die Buchhaltung durch T. erstellt. Damit verbunden waren Wechsel in der Darstellung. Unter den Aktiven und Passiven im Abschluss war die Liegenschaft x nicht mehr enthalten; im Liegenschaftsverzeichnis per Ende 1988 figurierte sie unter den "privaten Liegenschaften". Aufwand und Ertrag der Geschäftsliegenschaften (ohne Käufe/Verkäufe) wurde im Geschäftsabschluss 1987 als "ausserordentlicher Aufwand und Ertrag" ausgewiesen, Aufwand und Ertrag der Privatliegenschaften (übereinstimmend mit der Auflistung im Liegenschaftsverzeichnis) dagegen unter "Liegenschaftsrechnung" (bzw. ab Geschäftsabschluss 1988 unter "private Liegenschaften"), wobei deren Saldo zudem ausdrücklich die Bezeichnung "Liegenschaftsgewinn (Privat)" trug. Da mit der Privatentnahme kein Buchgewinn erzielt wurde, war in der Buchhaltung nur die Ausbuchung aus dem Geschäftsvermögen, nicht aber ein dabei erzielter Kapitalgewinn auszuweisen (die Besteuerung eines Kapitalgewinns beruht ausschliesslich auf steuersystematischen Gründen). Somit ist festzuhalten, dass sich die buchhalterische Überführung der Liegenschaft x ins Privatvermögen aus den eingereichten Unterlagen mit Klarheit ergab. Auch in der Steuererklärung wurde der Wechsel ersichtlich gemacht, indem der Ertragsüberschuss aus der "Liegenschaftsrechnung" (die sich ausschliesslich auf die Privatliegenschaften, einschliesslich Liegenschaft x, bezog) im Unterschied zu vorher neu unter Ziff. 8 (Einkünfte aus Liegenschaften) der Steuererklärung deklariert wurde. Bei der Vorbereitung der Veranlagung prüfte das Gemeindesteueramt erkennbar ("Häkchen", Notizen, Korrekturen) aufgrund des Liegenschaftsverzeichnisses die Zu- und Abgänge bei den Liegenschaften sowie deren Steuerwerte; ebenso wurden auf dem Steuererklärungsformular die einzelnen Positionen der Einkünfte überprüft. Formelle Korrespondenz im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist aus den Akten nicht ersichtlich (was die Behauptung der Beschwerdeführer, der neue Buchhalter habe damals die Umbuchung ins Privatvermögen mit dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes besprochen, durchaus glaubhaft erscheinen lässt, denn anders wären diese erheblichen Änderungen wohl nicht ohne Rückfrage durchgegangen). Es muss daher offen bleiben, aus welchen Gründen der
2007 Kantonale Steuern 85 Frage, ob sich bei der Privatentnahme der Liegenschaft x ein steuerbarer Kapitalgewinn ergeben habe, anscheinend nicht weiter nachgegangen wurde, und mit welcher Überlegung die geänderte Darstellung der Einkünfte für richtig befunden wurde. Naheliegend ist die Annahme, dass die Qualifikation der Liegenschaft x als richtig - oder zumindest vertretbar - erachtet wurde, ohne dass die sich aufdrängende Konsequenz (Erfassung des Überführungsgewinns [Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert] als steuerbares Einkommen) erkannt worden wäre. Wirtschaftlich lag die Qualifikation als Privatvermögen nahe. Die schon 1978 erfolgte Einräumung der lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Ehefrau machte die Liegenschaft zum Verkauf unattraktiv und als Anlagevermögen ungeeignet. Im jetzigen Einspracheentscheid der Steuerkommission wird angedeutet, mit dem Wechsel in der Buchführung sei eine übermässige Verschiebung von Liegenschaften ins Privatvermögen einhergegangen. Inwiefern dies relevant sein soll, ist nicht recht ersichtlich. Wenn die Steuerkommission die Qualifikation als Geschäftsvermögen für (weiterhin) zutreffend erachtete, hatte sie die Möglichkeit einer entsprechenden Feststellungsverfügung, und andernfalls konnte sie an eine Überführung ins Privatvermögen die vorgesehenen steuerlichen Folgen knüpfen. 3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass 1987 buchhalterisch die Überführung ins Privatvermögen erfolgte, dass S. dies der Steuerbehörde klar und unzweideutig bekannt gab, ohne etwas Wesentliches zu verschweigen oder zu vertuschen (was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn buchhalterisch ein Kapitalgewinn hätte ausgewiesen werden müssen und dies unterblieben wäre). Die Steuerkommission wäre damals in der Lage und damit auch gehalten gewesen, den sich aus diesem Sachverhalt ergebenden steuerlichen Kapitalgewinn zu veranlagen. 4. Daraus folgt, dass die am 24. März 1998 erfolgte Schenkung der Liegenschaft x von S. an seine Ehefrau Privatvermögen betraf und deshalb einkommenssteuerrechtlich keine Auswirkungen zeitigte.
86 Verwaltungsgericht 2007 23 Mehrkosten auswärtiger Verpflegung.