2007 Kantonale Steuern 91 bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Kapitals vorgeschrieben ist (Art. 4 Abs. 2 bis FZG), ist somit bei beiden Tatbeständen eine identische steuerliche Behandlung sachlich geboten. Wenn es um die Höhe des zulässigen Einkaufs in eine andere Vorsorgeeinrichtung geht, ist alles gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und 2 FZG vorhandene Kapital als bereits zur Verfügung stehendes Spar- oder Deckungskapital zu behandeln. Daran ändert Art. 60a Abs. 1 lit. c BVV 2, wonach die zulässige Einkaufssumme für jedes Ereignis, das zu einem Einkauf führt, gesondert festzusetzen ist, nichts; diese Bestimmung besagt nichts über die Anrechenbarkeit des vorhandenen BVG-Kapitals. 3.3.2.2. Die bei der Vorsorgeeinrichtung der B. AG gemäss Art. 13 Abs. 2 FZG vorhandenen Fr. 620'605.-- sind somit entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegner in die Berechnung einzubeziehen. 3.3.2.3. Bei dieser Auslegung ist es konsequent, spätere Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung, bei der das Kapital nach Art. 13 Abs. 2 FZG nach wie vor liegt, selbst dann steuerlich vollumfänglich anzuerkennen, wenn der Einkauf mit diesem Kapital finanziert wird. Beim Beschwerdegegner spielt dies allerdings keine Rolle, da sich schon nach kurzer Zeit ergab, dass sich die (behauptungsweise) vorgesehene Aufstockung seines Engagements bei der B. AG, die zu einem höheren Gehalt und damit verbunden zu einem Einkauf in die höheren Vorsorgeleistungen (zu finanzieren mit dem bei der Vorsorgeeinrichtung der B. AG liegenden Art. 13 Abs. 2 FZG-Kapital) geführt hätte, nicht verwirklichte. 25 Allgemeine Abzüge.
92 Verwaltungsgericht 2007 26 Nachweis des Vertretungsverhältnisses. Fristwiederherstellung.