Versicherungsgericht 3. Kammer
VKL.2025.3 / AD / nl Art. 76
Urteil vom 27. April 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Dettwiler
Klägerin Sammelstiftung A._____
Beklagte B._____ GmbH
Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG (Anschlussvertrag Nr. 95'030'492)
Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 12. April/18. Oktober 2023 per 1. Januar 2023 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden der Klägerin an. Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 18. Juli 2024 aufgrund von Beitragsausständen per 31. Juli 2024 und leitete gegen die Beklagte die Betreibung ein. Die Beklagte erhob am 28. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom tt.mm. 2024 Rechtvorschlag.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob die Klägerin beim Versicherungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 45'950.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 01.10.2024, zuzüglich CHF 889.50 Zins bis 30.09.2024 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.
Es sei der in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Mit Klageantwort vom 14. Mai 2025 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 18. Juni 2025, Triplik vom 27. Januar 2026 und Quintuplik vom 23. Februar 2026 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest.
Mit Duplik vom 18. Dezember 2025 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest und beantragte zusätzlich, die Klägerin sei zu verpflichten, eine vollständige, detaillierte und "prüffähige" Abrechnung vorzulegen. Mit Quadruplik vom 12. Februar 2026 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest und beantragte zusätzlich, die Sache sei zur korrekten Neuberechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Eintrittsdaten ihrer Mitarbeiter ab dem 1. Juni 2023 an die Klägerin zurückzuweisen.
Am 12. März 2025 beantragte die Beklagte die Sistierung des Verfahrens, eventualiter eine angemessene Fristverlängerung von mindestens 30 Tagen bis zum Eingang der von ihr bei den Sozialversicherungsanstalten
Aargau und Zürich sowie der Quellensteuerbehörde angeforderten Unterlagen betreffend die korrekte Deklaration von Löhnen sowie sozialversicherungsrechtliche Abrechnungen, welche für die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen wesentlich seien.
Diese Anträge der Beklagten wurden mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. März 2026 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 31. März 2025 (recte: 2026) beantragte die Beklagte die Einholung von Unterlagen der Sozialversicherungsanstalten Aargau und Zürich sowie der Quellensteuerbehörde. Zudem beantragte sie die Verpflichtung der Klägerin zur Einreichung von Einzelabrechnungen pro Mitarbeiter, Lohnbasis und Berechnungsdetails. Nach Eingang der Unterlagen sei der Beklagten eine Frist zur Ergänzung ihrer Stellungnahme anzusetzen.
Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185; 125 V 193 E. 2. S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185; 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klageverfahren über der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet beziehungsweise unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2).
Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.
Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 12. April/18. Oktober 2023, der auf den 1. Januar 2023 in Kraft trat (Klagebeilage [KB] 1, Ziffer 16), anerkannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge zu schulden (KB 1 Ziffer 10, 4; KB 3 Ziffer 5, 9; KB 4). Zudem unterzeichnete die Beklagte am 1. Mai 2024 eine Schuldanerkennung gegenüber der Klägerin über Fr. 65'802.55 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2024 bis zum Tag der Zahlung (KB 9 S. 3 f.). Der Anschlussvertrag wurde von der Klägerin wegen Beitragsausständen am 18. Juli 2024 per 31. Juli 2024 gekündigt (KB 10).
Die Klägerin macht eine Forderung von Fr. 45'950.35 geltend (Rechtsbegehren Ziffer 1.), die sich gemäss der Klageschrift und den eingereichten Beilagen wie folgt zusammensetzt (KB 6-9, 11; Triplikbeilage [TB] 2):
Erstprämienrechnung für C., D., E., F., G._____ und H._____ (Valuta 18. Oktober 2023) Fr. 46'430.20 KB 6 S. 1; KB 7 S. 14, 28; TB 2 Einzahlungen Beklagte (Valuta 8. September, 2. Oktober, 17. Oktober 2023) -Fr. 13'700.00 KB 6 S. 1; KB 7 S. 28; TB 2 Mutation (Valuta 27. Oktober 2023) -Fr. 0.90 KB 6 S. 1-2; KB 7 S. 13, 27; TB 2 Mutationen (Valuta 27. Oktober 2023) -Fr. 12.90 KB 6 S. 1-2; KB 7 S. 12, 26; TB 2 Zins per 31. Dezember 2023 (Valuta 31. Dezember 2023) Fr. 258.45 KB 6 S. 2; TB 2 Zwischentotal 2023 Fr. 32'974.85 KB 6 S. 2; KB 11; TB 2 Prämienrechnung für C., D., E., F., Fr. 48'798.00 KB 6 S. 3; KB 7 S. 11, 25; TB 2
G._____ und H._____ (Valuta 7. März 2024) Mahnung (Valuta 15. März 2024) Fr. 100.00 KB 6 S. 3; KB 8 S. 2; TB 2 Mahnung bzw. Versicherteninformation (Valuta 10. April 2024) Fr. 300.00 KB 6 S. 3; KB 8 S. 2; TB 2 Mahnung (Valuta 15. April 2024) Fr. 100.00 KB 6 S. 3; KB 8 S. 3; TB 2 Lohnanpassung D., Austritte D. per 31. Oktober 2023 und C._____ per 31. Dezember 2023 (Valuta 22. April 2024) -Fr. 16'720.30 KB 6 S. 3-4; KB 7 S. 9-10, 23-24; TB 2 Mutation (Valuta 29. April 2024) -Fr. 2.20 KB 6 S. 4; KB 7 S. 8, 22; TB 2 Mahnung bzw. Kosten Zahlungsplan (Valuta 29. April 2024) Fr. 250.00 KB 6 S. 4; KB 9 S. 3 f.; TB 2 Eintritt I._____ per 1. April 2024 (Valuta 30. April 2024) Fr. 3'910.30 KB 6 S. 4; KB 7 S. 7, 21; TB 2 Mutationen (Valuta 2. Mai 2024) -Fr. 5.80 KB 6 S. 4; KB 7 S. 6, 20; TB 2 Austritte H., E. und F._____ per 31. Mai 2024 (Valuta 29. Mai 2024) -Fr. 13'415.00 KB 6 S. 5; KB 7 S. 5, 19; TB 2 Mutation (Valuta 30. Mai 2024) -Fr. 0.70 KB 6 S. 5; KB 7 S. 4, 18; TB 2 Mutation (Valuta 17. Juli 2024) -Fr. 2.40 KB 6 S. 5; KB 7 S. 3, 17; TB 2 Lohnanpassung 2023 und 2024 F., Austritte I. und G._____ per 31. Juli 2024 (Valuta 3. September 2024) -Fr. 10'836.40 KB 6 S. 5; KB 7 S. 2, 16; TB 2 Vertragsauflösungskosten (Valuta 31. Juli 2024) Fr. 500.00 KB 6 S. 5; KB 11; TB 2 Zwischentotal 2024 Fr. 12'975.50 KB 11 Total Fr. 45'950.35 KB 6 S. 6
Die Forderung der Klägerin von Fr. 45'950.35 setzt sich somit zusammen aus Beiträgen von insgesamt Fr. 44'441.90, Zinsen bis 31. Dezember 2023 von Fr. 258.45, Mahnverfahrenskosten von Fr. 750.00 sowie Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 500.00. Sie ist damit hinreichend substantiiert dargelegt und belegt.
Soweit die Beklagte mit Duplik vom 18. Dezember 2025 und mit Eingabe vom 31. März 2026 beantragte, die Klägerin sei zu verpflichten, eine vollständige, detaillierte und "prüffähige" Abrechnung vorzulegen bzw. eine
Einzelabrechnung pro Mitarbeiter, Lohnbasis und Berechnungsdetails einzureichen, ist darauf hinzuweisen, dass ihr sämtliche von der Klägerin eingereichten Unterlagen – insbesondere das Verzeichnis der Belastungen und Gutschriften aus Mutationen der Jahre 2023 und 2024 (KB 6), Prämienrechnungen und Kostenverzeichnisse (KB 7), Belege des Mahnverfahrens (KB 8-9) sowie die Schlussabrechnung vom 5. September 2024 (KB 11) – aus denen sich die Zusammensetzung der Forderung der Klägerin ergibt, mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 3. Februar und 14. Juli 2025 zugestellt wurden. Diese Anträge der Beklagten sind somit gegenstandslos.
Die Beklagte macht in ihrer Klageantwort geltend, der Anschlussvertrag sei von ihr am 12. April 2023 unterzeichnet worden und könne deshalb nicht rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. D., C., H._____ und E._____ seien erst ab dem 1. Juni 2023 bei der Beklagten angestellt gewesen. D._____ sei am 30. September und C._____ am 31. Dezember 2023 ausgetreten. I._____ sei nie bei der Beklagten, sondern bei der J._____ Immo AG angestellt gewesen. G._____ sei seit März 2023 arbeitsunfähig gewesen, so dass das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Seit dem 31. März 2024 beschäftige die Beklagte keine aktiven Mitarbeiter mehr. Die Berechnungen der Klägerin seien deshalb fehlerhaft (vgl. Klageantwort S. 1 f.). In der Eingabe vom 31. März 2026 macht die Beklagte zusätzlich geltend, H._____ sei am 28. Februar 2024 ausgetreten und E._____ sowie F._____ seien am 30. März 2024 abgemeldet worden. Unterlagen der Sozialversicherungsanstalten Aargau und Zürich sowie der Quellensteuerbehörde würden objektive und überprüfbare Daten zu den effektiven Lohnsummen und den tatsächlichen Beschäftigungszeiträumen liefern (Eingabe vom 31. März 2026, S. 2).
Gemäss Ziffer 16 des Anschlussvertrages vom 12. April/18. Oktober 2023 trat dieser rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft (KB 1 S. 3). Der von der Beklagten unterzeichneten Anmeldung zur Personalvorsorge vom 12. April 2023 lässt sich entnehmen, dass ihre sechs Mitarbeiter D., C., E., F., G._____ und H._____, am 1. Januar 2023 bei der Beklagten eingetreten seien (KB 5; TB 1). Dementsprechend erfolgte der Anschluss der Beklagten an die Klägerin gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend per 1. Januar 2023, was nicht zu beanstanden ist.
Nach Ziffer 13 des Anschlussvertrages war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin alle für die Durchführung der beruflichen Vorsorge und deren vertragsgemässen Abwicklung erforderlichen Angaben und Unterlagen, unter anderem zu den gemäss Vorsorgereglement in die Versicherung
aufzunehmenden Personen, schriftlich und unverzüglich zur Verfügung zu stellen (KB 1 S. 3). Gestützt auf die von der Beklagten unterzeichnete Anmeldung zur Personalvorsorge vom 12. April 2023 waren ihre sechs Mitarbeiter D., C., E., F., G._____ und H._____ ab dem deklarierten Eintrittsdatum 1. Januar 2023 (KB 5) von der Beklagten zu versichern. In Bezug auf G._____ ergibt sich zusätzlich aus dem von der Beklagten eingereichten Unfallschein UVG (Schaden-Nr. 25.25783.23.8; Schadendatum 12. Juni 2023) auch der 1. Januar 2023 als Datum der Anstellung (Beilage zur Klageantwort der Beklagten [AB] 2). In der Folge liess die Klägerin der Beklagten die Prämienrechnungen vom 19. bzw. 28. Oktober 2023 (KB 7 S. 26-28) mit Kostenverzeichnissen gleichen Datums (KB 7 S. 12-14) zukommen, auf denen die geschuldeten Beiträge für die erwähnten sechs Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2023 im Einzelnen ersichtlich sind. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte oder Belege dafür, dass die Beklagte diese Prämienabrechnungen nach Erhalt beanstandet hätte, vielmehr unterzeichnete sie am 1. Mai 2024 eine Schuldanerkennung über Fr. 65'802.55 betreffend Beitragsausstände per 31. Dezember 2023, in denen auch Beitragsausstände für die sechs Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2023 enthalten waren (KB 9 S. 3 f.; KB 6 S. 1-2; KB 7 S. 12-14, 26-28). Auf die im Widerspruch hierzu stehenden und von der Beklagten erstmals mit der Klageantwort eingereichten Arbeitsverträge für D., C., H._____ und E._____ mit Anstellungsbeginn am 1. Juni 2023 (AB 3-6) kann deshalb nicht abgestellt werden.
Die Beklagte meldete der Klägerin mit E-Mail vom 18. April 2024 eine Lohnanpassung betreffend das Jahr 2023 für D._____ sowie dessen Austritt per 31. Oktober 2023 (Beilage zur Replik der Klägerin [RB] 15 S. 2), und nicht etwa per 30. September 2023, wie von der Beklagten im vorliegenden Verfahren behauptet wurde (Klageantwort S. 2; Eingabe vom 31. März 2026 S. 2). Zudem gab die Beklagte mit der erwähnten E-Mail auch den Austritt von C._____ per 31. Dezember 2023 bekannt (RB 15 S. 2). Sämtliche Meldungen der Beklagten wurden von der Klägerin bei der Berechnung der Beiträge mit Valuta 22. April 2024 korrekt berücksichtigt (vgl. E. 3.1. hiervor).
Die Beklagte meldete I._____ mit am 29. April 2024 unterzeichnetem Formular per 1. April 2024 bei der Klägerin zur Personalvorsorge an und vermerkte unter der Rubrik "Name des Arbeitgebers" ausdrücklich die "B._____ GmbH" (RB 16). I._____ selbst reichte dieses Anmeldeformular mit E-Mail vom 29. April 2024 bei der Klägerin ein und bat darum, ihn unter dem Anschlussvertrag der Beklagten anzumelden (RB 15 S. 1). Die im Widerspruch hierzu stehende Behauptung der Beklagten im vorliegenden Verfahren, I._____ sei nie bei ihr, sondern bei der "J._____ Immo AG"
angestellt gewesen (Klageantwort S. 2; Eingabe vom 31. März 2026 S. 2), ist aktenwidrig und deshalb nicht massgebend.
In Bezug auf I._____ ist jedoch den Unterlagen der Klägerin zu entnehmen, dass sie ihre Beitragsforderung von insgesamt Fr. 45'950.35 (vgl. E. 3.1. hiervor) aufgrund einer diesen betreffenden Lohnanpassung per 1. Juni 2024 für die Zeit bis zur Vertragsauflösung per 31. Juli 2024 (KB 10) um Fr. 868.60 (Valuta 30. Oktober 2024) auf Fr. 45'081.75 reduziert hat (KB 6 S. 6; KB 7 S. 1; KB 7 S. 15). Da diese Reduktion nach dem Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024 (KB 12) erfolgte und in der Klage vom 28. Januar 2025 (Rechtsbegehren Ziffer 1) unberücksichtigt blieb, ist die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 44'441.90 (vgl. E. 3.1.) um Fr. 868.60 auf Fr. 43'573.30 zu reduzieren.
Nach Angaben der Beklagten soll das Arbeitsverhältnis mit G._____ beendet worden sein, da dieser seit März 2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Während auf der Schadenmeldung UVG vom 23. März 2024 (Schaden- Nr. xyz) ein Unfall von G._____ vom 6. März 2024 und eine Arbeitswiederaufnahme zu 100 % per 27. März 2024 vermerkt wurden (AB 1), fehlen Angaben der Beklagten zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit G._____ bzw. eine schriftliche, unverzügliche Austrittsmeldung an die Klägerin gemäss Ziffer 13 des Anschlussvertrages (KB 1 S. 3). Der von der Sozialversicherungsanstalt Aargau ausgestellten Lohnbescheinigung 2024 vom 28. Januar 2025 kann entnommen werden, dass für G._____ bis März 2024 Lohnbeiträge abgerechnet wurden, wobei die angegebene Lohnsumme von Fr. 5'800.00 für die Zeit von Januar-März 2024 nicht nachvollziehbar ist (RB 17). Die Beklagte meldete der Klägerin für G._____ eine Lohnsumme 2024 von Fr. 75'400.00 (KB 6 S. 3) und erhielt dementsprechend die Prämienabrechnungen vom 8. März, 30. April, 3. Mai, 18. Juli und 4. September 2024 (KB 7 S. 16-17, 20, 22, 25) mit Kostenverzeichnissen gleichen Datums (KB 7 S. 2-3, 6, 8, 11), auf denen die anhand des gemeldeten Lohnes berechneten Beiträge für G._____ über den 31. März 2024 hinaus vermerkt waren. Anhaltspunkte oder Belege dafür, dass die Beklagte diese Prämienabrechnungen nach Erhalt beanstandet hätte, sind nicht vorhanden. Zudem war die Beklage gemäss Ziffer 13 des Anschlussvertrages verpflichtet, der Klägerin den Austritt von G._____ sowie Lohnänderungen unverzüglich zu melden, was sie – nach Lage der Akten – jedoch nicht getan hat. Auf die von der Sozialversicherungsanstalt Aargau ausgestellte Lohnbescheinigung 2024 kann deshalb weder in Bezug auf das Ende des Arbeitsverhältnisses noch auf den Lohn von G._____ abgestellt werden. Somit ist der von der Klägerin bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigte Austritt von G._____ per Vertragsauflösung am 31. Juli 2024 mit Valuta 3. September 2024 (vgl. E. 3.1. hiervor) nicht zu beanstanden.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe seit März 2024 "keine aktiven Mitarbeiter" mehr beschäftigt (Klageantwort S. 2), ist nicht nachvollziehbar. Für G._____ kann, wie bereits dargelegt, kein Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2024 angenommen werden (vgl. E. 3.2.2.4. hiervor). Auf der von der Sozialversicherungsanstalt Aargau ausgestellten Lohnbescheinigung 2024 sind für H._____ bis März 2024 und für E._____ sowie F._____ bis April 2024 abgerechnete Lohnbeiträge ersichtlich (RB 17). Dieses Dokument ist indes nicht massgebend, zumal die Beklagte, gestützt auf ihre Verpflichtung gemäss Ziffer 13 des Anschlussvertrages (KB 1 S. 3), einen Austritt von H., E. und F._____ per 31. Mai 2024 meldete (RB 18-20), was die Klägerin bei der Berechnung der Beitragsforderung mit Valuta 29. Mai 2024 auch korrekt berücksichtigte (vgl. E. 3.1. hiervor). Daran vermögen die gegenteiligen, unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten, H._____ sei am 28. Februar 2024 ausgetreten und E._____ sowie F._____ seien am 30. März 2024 abgemeldet worden (Eingabe vom 31. März 2026, S. 2), nichts zu ändern. Für I._____ ist weder auf der von der Sozialversicherungsanstalt Aargau ausgestellten Lohnbescheinigung 2024 (RB 17) noch anderweitig ein Austritt auf einen früheren Zeitpunkt hin als auf die von der Klägerin berücksichtigte Vertragsauflösung per 31. Juli 2024 mit Valuta 3. September 2024 (vgl. E. 3.1. hiervor) ersichtlich.
Die Richtigkeit der Mutationsgutschriften (vgl. E. 3.1. hiervor) wird von der Beklagten nicht (substantiiert) bestritten (Klageantwort S. 1 f.; Duplik), so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Mit Eingabe vom 31. März 2026 reichte die Beklagte Kontoauszüge der "J._____ Immo AG" ein, auf denen Lohnzahlungen für E., C., D., F., G., H. für die Monate Februar und März 2023 aufgeführt sind, sowie eine die Beklagte betreffende Mahnung der Staatsanwaltschaft Luzern. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht dargetan, welche entscheidrelevanten Erkenntnisse sich aus den erwähnten Unterlagen ergeben sollen, so dass darauf nicht einzugehen ist. Gleiches gilt aufgrund von Ziffer 13 des Anschlussvertrages für die von der Beklagten beantragten Beweismassnahmen, namentlich die Einholung von Unterlagen der Sozialversicherungsanstalten Aargau und Zürich sowie der Quellensteuerbehörde.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw.
anschlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜR- ZELER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG). Fehlt es an einer entsprechenden Regelung der Verzugszinsen, so richten sich diese nach Art. 104 Abs. 1 OR und betragen 5 % (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.2; 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1). Ein Anspruch auf Verzugszinsen für ausserordentliche Kosten resp. Gebühren lässt sich weder aus Art. 66 Abs. 2 BVG noch aus Art. 104 Abs. 1 OR ableiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.).
Gemäss Ziffer 10 des Anschlussvertrages sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig; alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritten) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Gemäss Ziffer 12 des Anschlussvertrags wird der Arbeitgeber für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziffer 10 und 11 des Anschlussvertrags gemahnt. Bleibt die Mahnung erfolglos, behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern (KB 1 S. 2-3).
Vorliegend ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, wie die Klägerin ihre Verzugszinsforderung von Fr. 258.45 per 31. Dezember 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor) berechnet hat. Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 geforderten Verzugszinsen sind daher nicht zuzusprechen.
Die von der Klägerin geforderten Mahnverfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.00 (vgl. E. 3.1. hiervor) stützen sich auf Ziffer 2.1 des Kostenreglements vom 1. Januar 2023, das integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (KB 1 S. 1 Ziffer 5). Demnach werden für eine eingeschriebene Mahnung Kosten von Fr. 100.00, für die Versicherteninformation von Fr. 300.00 und für die Erstellung eines Zahlungsplans von Fr. 250.00 erhoben (KB 1 S. 6). Nach Lage der Akten erhob die Klägerin für die Mahnungen vom 15. März und 15. April 2024 eine Mahngebühr von jeweils Fr. 100.00 und für die Versicherteninformation von Fr. 300.00 (vgl. E. 3.1. hiervor). Zudem verrechnete die Klägerin für den Zahlungsplan vom 1. Mai 2024 Kosten von Fr. 250.00 (vgl. E. 3.1. hiervor). Die Kosten des Mahnverfahrens sind somit im Umfang von total Fr. 750.00 ausgewiesen und der Klägerin zuzusprechen.
Die von der Klägerin geforderten Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.00 (vgl. E. 3.1. hiervor) haben ihre reglementarische Grundlage in Ziffer 17 des Anschlussvertrages i.V.m. Ziffer 3 des Kostenreglements, wonach bei Auflösung eines Anschlussvertrages eine Gebühr von Fr. 100.00 pro versicherte Person, mindestens jedoch Fr. 500.00, erhoben wird (KB 1 S. 4, 6). Der Anschlussvertrag wurde von der Klägerin am 18. Juli 2024 per 31. Juli 2024 gekündigt (KB 10). Der von der Klägerin geltend gemachte Mindestbetrag von Fr. 500.00 ist demnach nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 45'950.35 (vgl. E. 3.1. hiervor) lediglich in Höhe von Fr. 44'823.30 (Fr. 43'573.30 [Beitragsforderung; vgl. E. 3.2.2.3. hiervor] + Fr. 750.00 [Mahnverfahrenskosten; vgl. E. 3.2.4. hiervor] + Fr. 500.00 [Vertragsauflösungskosten; vgl. E. 3.2.5. hiervor] gerechtfertigt.
Weiter fordert die Klägerin Fr. 889.50 Zins bis 30. September 2024, 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2024 zuzüglich "vertragliche Inkassomassnahmenskosten" (Rechtsbegehren Ziffer 1.).
Wie die Klägerin ihre Verzugszinsforderung von Fr. 889.50 per 30. September 2024 (KB 6 S. 6; TB 2) berechnete, ist wiederum weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Zudem ist unklar, ob diese Verzugszinsforderung unzulässigerweise (vgl. E. 3.2.3.1. hiervor) Zinseszinsen auf den bereits für die Zeit bis am 31. Dezember 2023 geforderten Zins von Fr. 258.45 (vgl. E. 3.2.3.3. hiervor) sowie Zinsen auf Mahnverfahrens- und Vertragsauflösungskosten (vgl. E. 3.2.4.-3.2.5. hiervor) enthält. Die für die Zeit bis zum 30. September 2024 geforderten Verzugszinsen von Fr. 889.50 sind der Klägerin daher nicht zuzusprechen.
Die Klägerin fordert Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. Oktober 2024 auf Fr. 45'950.35. Ihre Forderung ist jedoch lediglich im Umfang von Fr. 44'823.30 gerechtfertigt (vgl. E. 3.3. hiervor). In diesem Betrag enthalten sind Mahnverfahrens- und Vertragsauflösungskosten von insgesamt Fr. 1'250.00 (vgl. E. 3.3. hiervor), worauf kein Verzugszins geschuldet ist. Somit kann die Klägerin einen Verzugszins von 5 % auf Fr. 43'573.30 (vgl. E. 3.3. hiervor) beanspruchen.
Soweit die geltend gemachte Verzugszinsforderung ab dem 1. Oktober 2024 die noch offene Beitragsforderung von insgesamt Fr. 43'573.30 betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 5. September 2024 die Schlussabrechnung zugestellt und sie
aufgefordert hat, die Ausstände bis zum 5. Oktober 2024 zu begleichen (KB 11). Somit ist auf der Beitragsforderung von Fr. 43'573.30 ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, d.h. ab dem 6. Oktober 2024, ein Verzugszins in der gesetzlichen Höhe von 5 % geschuldet (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR).
Die Klägerin fordert "vertragliche Inkassomassnahmenskosten". Diesbezüglich ist auf dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom tt.mm. 2024 die Position "Betreibungsspesen" in Höhe von Fr. 300.00 aufgeführt (KB 12). Gemäss Ziffer 12 des Anschlussvertrages i.V.m. Ziffer 2.2 des Kostenreglements wird für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens eine Gebühr von Fr. 300.00 erhoben (KB 1, S. 3, 6). Der im Zahlungsbefehl aufgeführte Betrag von Fr. 300.00 ist daher von der Klägerin geschuldet.
Eine Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der eigentlichen anfallenden Betreibungskosten (Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls) besteht sodann bereits von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 SchKG) und ist – zu Recht (vgl. zum Ganzen FRANK EMMEL, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 16 ff. zu Art. 68 SchKG mit Hinweisen; siehe ferner SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, K 144/03 E. 4.1) – in der Forderungssumme nicht enthalten.
Zusammenfassend schuldet die Beklagte der Klägerin 5 % Zins auf Fr. 43'573.30 seit dem 6. Oktober 2024 (vgl. E. 4.1.-4.3. hiervor) sowie Fr. 300.00 Betreibungsspesen.
Soweit sich aus den von der Klägerin mit der Triplik vom 27. Januar 2026 eingereichten Kontoauszügen bezüglich der Jahre 2023 und 2024 weitere "Verfahrenskosten" von Fr. 156.80 und ein "Zins-Saldo" von Fr. 322.65 ergeben (TB 2), so sind diese weder hinreichend substantiiert noch belegt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 45'123.30 (Fr. 43'573.30 [Beitragsausstände] + Fr. 750.00 [Mahnverfahrenskosten] + Fr. 500.00 [Vertragsauflösungskosten] + Fr. 300.00 [Betreibungsspesen]) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 43'573.30 seit dem 6. Oktober 2024 zu bezahlen.
Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen und der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024;
KB 12) erhobene Rechtsvorschlag im vorerwähnten Umfang zu beseitigen. Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Der Beklagten steht gemäss Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und der (weitestgehend) obsiegenden Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 45'123.30 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 43'573.30 seit dem 6. Oktober 2024 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024) wird im Umfang von Fr. 45'123.30 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 43'573.30 seit dem 6. Oktober 2024 beseitigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. April 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Dettwiler