Admissibility of surveillance and entitlement to sickness daily allowances

VKL.2010.31Versicherungsgericht / 3. Kammer25.11.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

P.J. sued her sickness insurer after daily allowance payments were stopped. The insurer relied in part on surveillance carried out in public places by a private investigator. The court held that the observation was a justified and proportionate intrusion into personality rights and that the resulting photos and videos were admissible. On the merits, the court found that the insured was fully capable of working in a health-adapted occupation and therefore no longer had a contractual entitlement to daily allowances after the transition period.

Omnilex-Regeste

Art. 28 ZGB; admissibility of private surveillance in insurance cases: surveillance of an insured person is permissible where it is confined to conduct observable in public, limited in scope and duration, and justified by a legitimate interest in preventing insurance abuse; the intrusion into personality rights must be proportionate under a balancing of interests. In sickness daily allowance insurance, entitlement depends on contractual incapacity to work in the insured occupation; where long-term incapacity requires a reasonable change to an adapted occupation, the insurer must first set a transition period, during which the daily allowance remains due. If the insured is fully capable of adapted work, the benefit claim fails.

Gesamter Gesetzestext

98 Versicherungsgericht 2011

2.2.5.

Die Anwendung von Abs. 2 lit. b SchlBest ELV allein auf im Sinne des ZGB getrennte Ehegatten, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, hätte zur Konsequenz, dass geschiedene Ehegatten mit gemeinsamen Kindern nach dem neuerlichen Zusammenziehen mehr Ergänzungsleistungen erhalten würden, als wenn sie als Ehegatten und Familie zusammengeblieben wären, d.h. es zu keiner Scheidung gekommen wäre. Denn bliebe auch mit einem gemeinsamen Haushalt die getrennte Berechnung, d.h. der rentenberechtigte Ehegatte allein, der geschiedene Ehegatte (welcher für sich allein zufolge der Streichung der IV-Zusatzrente keinen Ergänzungsleistungsanspruch hat) zusammen mit den Kindern, würde dies zu einer höheren Ausgabenanrechnung und entsprechend zu höheren Ergänzungsleistungen führen als bei zwei Elternteilen zusammen mit den Kindern. Dies kann nicht der Sinn und Zweck einer Besitzstandregelung sein, wie sie die SchlBest ELV darstellt und widerspräche auch der grundsätzlich geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Ergänzungsleistungen.

2.3.

Zusammenfassend hat somit die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2009 verneint. (...) 26 Art. 28 Abs. 2 ZGB Krankentaggeldversicherung nach VVG: Bei einer durch die Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegebenen privatdetektivlichen Observation einer versicherten Person ist das Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung bzw. Verhinderung von Versicherungsbetrug gegen das Interesse des von der Observation Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit abzuwägen. Steht fest, dass der Versicherte unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat ihn die Versicherung dazu aufzufordern und ihm zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet bleibt.

2011 Versicherungsgericht 99 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 25. November 2010 in Sachen P.J. gegen M. Versicherungsgesellschaft (VKL.2010.31). Aus den Erwägungen

3.

Die Schlussfolgerungen der Beklagten zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin basieren einerseits auf den ärztlichen Berichten, insbesondere aber auf den Ergebnissen der von ihr in Auftrag gegebenen, an einzelnen Tagen der Monate Januar bis April 2010 durch einen Privatdetektiv durchgeführten Observation der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, diese Observation bzw. die Verwertung der dabei aufgenommenen Fotografien und Filme sei unzulässig. Vorab ist daher auf die Zulässigkeit der durchgeführten Observation und die Verwertbarkeit des dabei gesammelten Materials einzugehen.

3.1.

Durch die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person sollen Tatsachen, die sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können (beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), systematisch gesammelt und erwahrt werden (BGE 135 I 169 E. 4.3). Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit derartiger Observationen stellt sich in der Praxis häufig im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse als Beweismittel in einem Rechtsstreit um Versicherungsleistungen (BGE 135 I 169 E. 5.7, 132 V 241 E. 2.5, 129 V 323 E. 3.3.3). Die Frage stellt sich aber vergleichbar im Bereich des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer danach in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes

100 Versicherungsgericht 2011 privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Eine Persönlichkeitsverletzung durch privatdetektivliche Observation der versicherten Person kann im überwiegenden privaten und öffentlichen Interesse liegen, d.h. dadurch gerechtfertigt sein, dass weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müssen (BGE 129 V 323 E. 3.3.3). Dieses Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung bzw. Verhinderung von Versicherungsbetrug ist gegen das Interesse des von der Observation Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit abzuwägen (BGE 127 III 481 E. 3a/bb, 132 III 641 E. 5.2). Die Interessenabwägung beruht auf gerichtlichem Ermessen (BGE 129 III 529 E. 3.1). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der von der Observation Betroffene gegenüber der Versicherung einen Anspruch erhebt und deshalb verpflichtet ist, an Abklärungen seines Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit usw. mitzuwirken, und zu dulden hat, dass allenfalls auch ohne sein Wissen von der Versicherung die objektiv gebotenen Untersuchungen durchgeführt werden (BGE 129 V 323 E. 3.3.3, 135 I 169 E. 5.1; Urteil des Bundesgericht 5C.187/1997 E. 2b). Die Zulässigkeit der Observation hängt weiter davon ab, wie schwer und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Dafür entscheidend kann insbesondere sein, inwiefern die Observation durch die Art der Versicherungsleistungen gerechtfertigt ist (z.B. Höhe der Forderung, Pilot- oder Bagatellfall usw.), wo die Observation stattfindet (z.B. in der Öffentlichkeit), wie lange die Observation dauert (z.B. nur tagsüber, befristet auf eine Woche), welchen Inhalt die Observation hat (z.B. von jedermann wahrnehmbare Vorgänge) und ob die zur Observation eingesetzten Mittel (z.B. Filme) zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2010 [5A_57/2010] E. 2.2.3 mit Hinw.).

3.2.

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin an einem Tag im Januar (14. Januar 2010), an acht Tagen im Februar (9., 12., 13., 18., 19., 22., 26., 27. Februar 2010), an einem Tag im März (13. März 2010) sowie an zwei Tagen im April (15., 17. April 2010) von einem

2011 Versicherungsgericht 101 Privatdetektiv beobachtet. Die Beobachtungen geschahen allesamt im öffentlichen Raum (Strasse, Parkplatz, Stadtzentrum, Restaurant) und waren fokussiert auf körperliche Bewegungen und Tätigkeiten der Klägerin, insbesondere mit dem rechten Arm (Einkaufstaschen tragen, Winterjacke anziehen, Auto lenken, usw.). Die Beklagte sah sich durch verschiedene sachliche Umstände zur Observation veranlasst; so war die Klägerin bereits seit 26. Januar 2009 arbeitsunfähig, Auslöser der Arbeitsunfähigkeit war ein Bagatellunfall, ebenfalls im Januar 2009 war der Klägerin die Anstellung gekündigt worden und eine eingehende ärztliche Begutachtung hatte nie stattgefunden. Bei Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 126.80 pro Tag geht es um erhebliche Versicherungsleistungen. In Anbetracht der vorgenannten Kriterien ist die in casu durchgeführte Observation der Klägerin als relativ geringfügiger Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte und aufgrund der gegebenen Umstände als gerechtfertigt zu werten. Die Ergebnisse der Observation (Videoaufzeichnungen und Fotografien) durfte die Beklagte somit in ihrer Würdigung des Versicherungsanspruches miteinbeziehen und sie können im vorliegenden Verfahren als Beweismittel berücksichtigt werden.

4.

Die Klägerin ist seit dem 26. Januar 2009 arbeitsunfähig. Die Beklagte erbrachte die vertraglichen Krankentaggeldleistungen - im Anschluss an die Leistungen des Unfallversicherers - ab 9. März 2009. Per 31. März 2010 stellte sie ihre Taggeldzahlungen ein. (...) Gemäss Art. C1 Ziff. 1 AVB (AB D) besteht ein Anspruch auf Krankentaggeld bei ärztlich festgestellter, vorübergehender Erwerbsunfähigkeit und bemisst sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer Krankheit mindestens zu 25 % ausserstande ist, ihre berufliche Tätigkeit im versicherten Betrieb auszuüben (Art. B2 Ziff. 1 Abs. 1 AVB). Eine versicherte Person, die nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis steht, ist verpflichtet, 120 Tage nach Beginn der ärztlich bestätigten Erwerbsunfähigkeit eine ihrem Ausbildungs- und Berufsstand entsprechende andere Tätigkeit anzunehmen (Art. B2 Ziff. 1 Abs. 2 AVB).

102 Versicherungsgericht 2011 (...)

5.

5.1.

Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin in einer gesundheitsadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Gemäss Art. C1 Ziff. 1 AVB besteht ein Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 25 %. Die Arbeitsunfähigkeit wird dabei auf die angestammte Tätigkeit im versicherten Betrieb bezogen (Art. B2 Ziff. 1 AVB). Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wird angenommen, wenn die versicherte Person infolge Krankheit ausserstande ist, irgendeiner Erwerbstätigkeit von mindestens 25 %, unabhängig von Beruf und Ausbildung und unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes, nachzugehen (Art. B2 Ziff. 2 AVB). Mit dieser Bestimmung wird postuliert, dass bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit ein Berufswechsel in eine zumutbare gesundheitsangepasste Tätigkeit zu suchen und aufzunehmen ist. Praxisgemäss ist eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (U ELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 10 zu Art. 6). Steht fest, dass der Versicherte unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat ihn die Versicherung dazu aufzufordern und ihm zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet bleibt. Die Praxis geht von einer Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist aus (BGE 114 V 289 E. 4b, 111 V 239 E. 2a; RKUV 1987 K 720 S. 108, 2000 K 112 S. 122). Diese Frist hat auch die Funktion einer Abgrenzung zur Arbeitslosenversicherung. Hat die versicherte Person nach Ablauf dieser Übergangsfrist keine Stelle gefunden, so hat sie als arbeitslos zu gelten.

27 Art. 30c und 30d BVG; Art. 122 ZGB

  • Die Aufgabe des Versicherungsgerichts im Rahmen der Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Ehescheidung besteht einzig darin, die Berechnung der konkreten Teilungsbeträge - gemäss dem vom Schei-

Schlagwörter

surveillancepersonality rightsinsurance abusesickness daily allowancework capacitytransition period

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the privately ordered surveillance of the insured was lawful and whether the recordings were admissible as evidence.

Extrahierter Entscheid

The surveillance was justified and the photos and videos could be considered as evidence.

Extrahierte Begründung

The observations concerned conduct visible in public spaces, were limited in scope and duration, and served the legitimate interest in detecting insurance abuse. Given the significant daily allowance amounts and the absence of a prior detailed medical assessment, the interference with personality rights was relatively minor and justified.

Kernrechtsfrage

Whether the insured remained entitled to sickness daily allowance after the insurer stopped payments on 31 March 2010.

Extrahierter Entscheid

No further entitlement existed because the insured was fully capable of performing a health-adapted occupation.

Extrahierte Begründung

The court accepted that the insured had been fully work-capable in an adapted activity. Under the contract, daily allowance was owed only for incapacity exceeding 25% in the insured occupation, and long-term incapacity required a reasonable change of occupation with a transition period.

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