No party compensation for prevailing insurer in KTG insurance

VKL.2009.13Versicherungsgericht / 3. Kammer08.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal insurance court held that in proceedings concerning sickness daily allowance insurance under the VVG, the prevailing insurer has no claim to party compensation. Relying on the statutory cost-free nature of proceedings under Art. 85(3) VAG and on the analogy to social insurance litigation, the court denied the insurer's request for compensation. The excerpt concerns only this costs question; no further dispositive elements are shown.

Omnilex-Regeste

Art. 85 Abs. 3 VAG; Parteientschädigung im Verfahren betreffend Krankentaggeldversicherung nach VVG: Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt auch in Klageverfahren über Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und in der Krankentaggeldversicherung nach VVG. Der obsiegende Privatversicherer hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der versicherten Person; vorbehalten bleibt mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung. Die ratio legis von Art. 85 Abs. 3 VAG würde andernfalls weitgehend entleert (consid. 3.2).

Gesamter Gesetzestext

2009 Versicherungsgericht 89 19 Art. 85 Abs. 3 VAG Die obsiegende, anwaltlich vertretene Versicherungsgesellschaft hat - wie in allen Zweigen der Sozialversicherung - auch bei den Klageverfahren betreffend Krankentaggeldversicherung nach VVG keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. September 2009 in Sachen A.D. gegen Versicherungsgesellschaft A. (VKL.2009.13). Aus den Erwägungen

3.2.

Die Beklagte ist im Rahmen der Krankentaggeldversicherung nach VVG Privatversichererin (nicht Sozialversicherungsträgerin) und als solche bei Obsiegen grundsätzlich berechtigt, eine Parteientschädigung geltend zu machen. Dem steht der nach geltendem Recht in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit als tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses gegenüber. Mit Art. 85 Abs. 3 VAG hat der Gesetzgeber, dem gleichen Gedanken folgend, auch bezüglich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein einfaches, rasches und grundsätzlich kostenloses Verfahren vorgesehen; dem Versicherten sollen in diesem Bereich gegenüber dem Privatversicherer die gleichen prozessualen Erleichterungen zuteil werden wie gegenüber dem Sozialversicherer. Die in Art. 85 Abs. 3 VAG angeordnete Kostenfreiheit würde weitgehend ihres Gehalts entleert, wenn die versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen muss, zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine - wie im vorliegenden Fall - hohe Parteientschädigung an den obsiegenden Privatversicherer zu bezahlen. Es rechtfertigt sich daher, den in allen Sozialversicherungszweigen geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, ausser bei mutwilliger und leichtsinniger Prozessführung (vgl. BGE 126 V 143), in allen Verfahren betreffend Zusatzversicherungen zur sozia-

90 Versicherungsgericht 2009 len Krankenversicherung und auch der Krankentaggeldversicherung nach VVG anzuwenden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2005 (VKL.2005.48) die Krankentaggeldversicherung nach VVG als Zusatzversicherung zum KVG gewertet (und damit seine sachliche Zuständigkeit bejaht) hat. Der Grundsatz der Kostenfreiheit hat daher auch bei der Krankentaggeldversicherung nach VVG zu gelten. Der Beklagten ist damit keine Parteientschädigung zuzusprechen. 20 Art. 142 ZGB; Art. 22 Abs. 2 und Art. 25a FZG; Art. 30c Abs. 6 BVG Bei der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehescheidung sind während der Ehe getätigte WEF-Vorbezüge der jeweiligen Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzuzurechnen. Sachenrechtliche und güterrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer durch Vorbezug finanzierten Liegenschaft sind vom Scheidungsgericht zu beurteilen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juni 2009 in Sachen S.C. gegen F.I. (VKL.2007.74). Aus den Erwägungen

3.4.

Die Klägerin bestreitet die vom Gericht errechneten, zur Teilung zu bringenden Vorsorgeguthaben der Parteien nicht, machte aber geltend, ihr WEF-Vorbezug von Fr. 50‘000.-- bleibe bei dieser Art der Teilung unberücksichtigt. Der Betrag von Fr. 50‘000.-- sei ihr daher zusätzlich aus dem Vorsorgevermögen des Beklagten zu übertragen. Hiezu ist anzuführen, dass der im Juli 2001 getätigte WEF-Vorbezug der Klägerin in Höhe von nominal Fr. 50‘000.-- nicht unberücksichtigt geblieben ist, sondern - wie auch der WEF-Vorbezug des Beklagten vom September 2001 in Höhe von Fr. 71‘547.-- - der jeweiligen Austrittsleistung per Scheidungsdatum hinzugerechnet wurde, da ein Vorbezug aus Wohneigentum als Freizügigkeitsleis-

Schlagwörter

party compensationcost-free proceedingssickness daily allowance insuranceprivate insurersocial insurance analogy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a prevailing insurer in a KTG claim under the VVG is entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

No. The cost-free character of the procedure under Art. 85(3) VAG also applies to sickness daily allowance insurance under the VVG, so a prevailing insurer cannot claim party compensation unless the insured acted frivolously or in bad faith.

Extrahierte Begründung

Granting a compensation claim to the insurer would largely empty the statutory cost-free procedure of its content and would undermine the procedural relief intended for insured persons. The court therefore extends the social-insurance rule denying party compensation to prevailing insurers to supplementary health insurance and KTG insurance under the VVG.

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