Costs in moot provisional driver's license suspension cases

VKL.2008.64Versicherungsgericht / 3. Kammer10.02.2009Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court dealt with costs in a case concerning a provisional security withdrawal of a driver's license that had become moot. It held that costs should be allocated according to who initiated the administrative and appeal proceedings and at which procedural stage mootness occurred. For the instance before which the case became moot, a flat cost split is appropriate. The lower-instance cost decision is not to be corrected.

Omnilex-Regeste

When proceedings concerning a provisional security withdrawal of a driver's license become moot, the allocation of procedural and party costs is determined by a summary assessment of which party caused the administrative and appeal proceedings and at what procedural stage the matter became moot; for the instance in which mootness arises, a lump-sum apportionment of costs is appropriate, whereas the cost decision of the lower authority is not to be amended.

Gesamter Gesetzestext

2009 Versicherungsgericht 91 tung gilt und entsprechend ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu teilen ist (vgl. 30c Abs. 6 BVG und Art. 331e Abs. 6 OR; BGE 132 V 344 Erw. 3.1, 128 V 235 Erw. 3). Auf diese vorsorgerechtlichen Aspekte der Teilung der Austrittsleistung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens im Zusammenhang mit einer durch einen Vorbezug finanzierten ehelichen Liegenschaft stellenden Fragen, wie beispielsweise in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht, hat das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung solcher Fragen ergibt sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB (BGE 132 V 344 Erw. 3.1). Welcher der Parteien die Liegenschaft in O. zugeteilt wurde, mit welchen güterrechtlichen Auswirkungen und ob zu Recht, kann vom Versicherungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Auch ob allenfalls eine Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin für den von ihr in die Liegenschaft investierten WEF-Vorbezug von Fr. 50‘000.-- angeordnet wurde bzw. hätte angeordnet werden müssen, ist eine Frage des Güterrechts und nicht der Teilung der Freizügigkeitsguthaben und gehört damit nicht in die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Eine zum Teilungsanspruch von Fr. XX zusätzliche Zahlung des Beklagten von Fr. 50‘000.-- an die Klägerin kann daher nicht angeordnet werden. 21 Krankentaggeld nach VVG Taggeldleistungen sind zu erbringen, wenn eine Krankheit im Sinne des Gesetzes bzw. des Reglements vorliegt. Was diese Krankheit verursachte, ist für den Leistungsanspruch unerheblich. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Februar 2009 in Sachen R.M. gegen Krankenkasse S. (VKL.2008.64).

92 Versicherungsgericht 2009 Aus den Erwägungen

3.3.2.

Krankheit wird in Art. 3 AVB folgendermassen definiert: „Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“ Der Umstand, dass das Gewicht der Klägerin derart stark abnahm und zu erheblichen gesundheitlichen Folgeerscheinigungen führte, bewirkte eine körperliche Beeinträchtigung der Gesundheit, welche eine medizinische Behandlung erforderte (zur Verhinderung eines weiteren Gewichtsverlusts, der gesundheitlichen Stabilisierung und der versuchten Gewichtszunahme durch Abgabe spezieller Trinknahrung) und zu Arbeitsunfähigkeit führte. Die Kriterien des Krankheitsbegriffes sind damit erfüllt; das Untergewicht der Klägerin stellt demzufolge eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB dar. Welche Ursache dieses Untergewicht hat, ist dabei unerheblich. Entscheidwesentlich ist nicht die psychosoziale Belastungssituation der Klägerin oder ihre schwache Konstitution, sondern allein die Tatsache, dass - ab September 2006 und über März 2007 hinaus - ein ärztlich attestiertes krankhaftes Untergewicht bestand. Die Krankheit ist das in massiver Form eingetretene Untergewicht an sich; wie es zu dieser Krankheit gekommen ist, spielt bei der Frage, ob eine Krankheit vorliegt, keine Rolle. (...) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das erhebliche Untergewicht der Klägerin eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB darstellt. Im Frühjahr 2007 war das Normalgewicht von 47 kg noch nicht erreicht. Die Beklagte hätte daher ihre Taggeldleistungen nicht per 25. März 2007 einstellen dürfen.

Verwaltungsgericht

2009 Strassenverkehrsrecht 95

I. Strassenverkehrsrecht

22 Entzug des Führerausweises; vorsorglicher Sicherungsentzug

  • Kostenregelung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises.
  • Es ist sachgerecht darauf abzustellen, wer das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren veranlasst hat (summarische Prüfung), und in welchem Stadium (vor welcher Instanz) das Verfahren gegenstandslos geworden ist, wobei sich für das Verfahren vor dieser Instanz eine pauschale Kostenaufteilung aufdrängt, während der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht zu korrigieren ist (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. AGVE 1998, S. 160 ff.). vgl. AGVE 2009 52 280 23 Warnungsentzug
  • Verfahrens- und Parteikostenverlegung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuer Parteibegriff; Verrechnung). vgl. AGVE 2009 51 278

Schlagwörter

driver's licenseprovisional withdrawalmootnesscost allocationadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should procedural and party costs be allocated when a provisional security withdrawal of a driver's license becomes moot?

Extrahierter Entscheid

Costs should be allocated based on who caused the administrative and appeal proceedings and on which instance the matter became moot; a flat allocation is appropriate for the instance in which mootness arose, and the lower-instance cost decision should not be altered.

Extrahierte Begründung

The court considered it appropriate to use a summary assessment of who triggered the proceedings and at what procedural stage the case became moot. For the instance before which mootness occurred, a lump-sum cost split is justified, whereas the cost ruling of the lower authority remains undisturbed.

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