Vested benefits withdrawal does not extinguish divorce equalization claim

VKL. 2008.27Versicherungsgericht / 3. Kammer26.01.2010Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a divorce-related division of vested benefits, the court held that the defendant's advance withdrawal of vested benefits did not eliminate the plaintiff's substantive equalization claim; it merely reduced the assets available for enforcement, so the defendant had to satisfy the balance from private assets. The court also found the plaintiff's conduct vexatious because he remained largely passive, ignored requests and reminders, and failed to cooperate in identifying his occupational pension arrangements. On that basis, despite the general rule of free proceedings, court costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG; Vorbezug von Freizügigkeitsvermögen im Scheidungs-Teilungsverfahren: Der Vorbezug beseitigt den Teilungsanspruch des berechtigten Ehegatten nicht, sondern beeinträchtigt bloss das Vollstreckungssubstrat; der Ausgleich ist nötigenfalls aus dem Privatvermögen des verpflichteten Ehegatten zu leisten. Gerichtskosten dürfen in dem grundsätzlich kostenlosen Verfahren ausnahmsweise bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung auferlegt werden; Mutwilligkeit liegt insbesondere bei anhaltender Passivität, Verletzung der Mitwirkungspflichten und verzögerungsorientiertem Verhalten vor (vgl. Erw. 6).

Gesamter Gesetzestext

66 Versicherungsgericht 2010

4.4.3.

Durch den Vorbezug des Freizügigkeitsvermögens des Beklagten wurde nicht der Rechtsanspruch der Klägerin, sondern nur das Vollstreckungssubstrat für diesen Rechtsanspruch beeinträchtigt. Der Rechtsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten besteht nach wie vor. Entsprechend hat der Beklagte den Teilungsausgleich aus seinem Privatvermögen vorzunehmen. 16 Art. 73 Abs. 2 BVG. Im Verfahren der Teilung der Freizügigkeitsleistung nach Ehescheidung können einer Partei bei mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten auferlegt werden. Absolute Passivität und Verweigerung der Mitwirkung ist als Mutwilligkeit zu werten. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Januar 2010 in Sachen M.S. gegen K.S. (VKL. 2008.27). Aus den Erwägungen

6.

Gemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können jedoch einer Partei Gerichtskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger verhielt sich im vorliegenden Verfahren überwiegend passiv. An seiner Stelle versuchte die Beklagte dem Versicherungsgericht die berufsvorsorglichen Verhältnisse des Klägers darzulegen, was eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre. Dieser reagierte jedoch auf die Aufforderungen des Gerichts, Angaben über sämtliche Arbeitgeber und die jeweiligen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu machen und Anträge zu stellen erst mit mehrmonatiger Verspätung und nach mehrfacher Mahnung; dabei nannte er nur den aktuellen Arbeitgeber und eines seiner insgesamt vier Freizügigkeitskonten. Der an ihn gerichtete Fragebogen, welcher ihm das Gericht mit

2010 Versicherungsgericht 67 Verfügung vom 15. April 2009 zustellte, blieb unbeantwortet. Auch Unterlagen über seine Freizügigkeitskonten, welche er von den kontoführenden Kassen in der Zeit des laufenden Verfahrens erhielt (z.Bsp. Abrechnung über die Freizügigkeitspolice Freizügigkeitsstiftung A. vom 17. September 2009), leitete er nicht an das Versicherungsgericht weiter, sondern überliess es gänzlich dem Gericht, die diversen Konten ausfindig zu machen. Eine solche Prozessführung muss wegen der Verletzung der (auch dem Kläger obliegenden) Mitwirkungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch auf eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung der Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f. Erw. 4b). Dementsprechend sind dem Kläger wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 17 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Die Beitragsbefreiung kommt nur zum Zug, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Auch eine Teilzeitarbeit in geringem Umfang schliesst die Beitragsbefreiung aus. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Oktober 2010 in Sachen M.M. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse (VBE.2010.257). Aus den Erwägungen

3.2.3.

Für die Frage der Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist grundsätzlich entscheidend, ob eine versicherte Person wegen Krankheit/Unfall mindestens im Umfang der gewünschten Erwerbstätigkeit und mindestens für die Dauer von zwölf Monaten arbeitsunfähig war, und ob sie eben wegen dieser gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Zwar ist in der vorliegend massgeblichen Zeitspanne (Rahmenfrist für die Beitragszeit; 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009) eine 100 %ige Arbeits-

Schlagwörter

vested benefitsdivorceenforcement substrateprivate assetscostsvexatious litigationcooperation duty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's advance withdrawal of vested benefits extinguished the plaintiff's equalization claim.

Extrahierter Entscheid

No. The withdrawal affected only the enforceable assets, not the plaintiff's substantive claim; the equalization must be paid from the defendant's private assets.

Extrahierte Begründung

The court distinguished between the claim itself and the enforcement substrate. Because the claim remained intact, the defendant had to satisfy the equalization from his own property.

Kernrechtsfrage

Whether court costs could be imposed on the plaintiff for vexatious conduct in the divorce-related vested-benefits division proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. The proceedings were otherwise free of charge, but the plaintiff's largely passive, obstructive and delay-oriented conduct amounted to vexatious litigation, justifying costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 25 FZG in connection with Art. 73(2) BVG, costs are generally free, but may be imposed in exceptional cases of reckless or vexatious conduct. The plaintiff repeatedly failed to cooperate, ignored questionnaires and reminders, and left the court to identify his pension arrangements.

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