Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2026.137 / sw / nl Art. 72
Urteil vom 15. April 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch lic. iur. Michael Huber, Rechtsanwalt, Letzigraben 89, Postfach, 8040 Zürich
Beschwerdegegnerin Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 25. September 2024)
Die 1952 geborene Beschwerdeführerin bezog Zusatzleistungen zunächst zur Invalidenrente und Hilfslosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bzw. ab 1. Oktober 2016 zur Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligung und ab 2020 von Einmalzulagen der Stadt Zürich. Am tt.mm. 2020 verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin. Im Rahmen einer periodischen Anspruchsüberprüfung stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 die Zusatzleistungen per 1. Januar 2023 ein, da unter Anrechnung des Pflichtteilanspruchs aus dem Nachlass der Mutter der Beschwerdeführerin als Vermögenswert die Vermögensschwelle überschritten werde. Mit Verfügungen vom 19. Januar 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 neu, verneinte einen entsprechenden Anspruch und forderte die für diesen Zeitraum ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 113'958.00, Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 15'630.00 sowie Einmalzulagen in der Höhe von Fr. 1'500.00 zurück. Die gegen diese Verfügungen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. September 2024 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es seien der Einsprache-Entscheid vom 25. September 2024 sowie die diesem zu Grunde liegenden (Berechnungs-)Verfügungen vom 14. Dezember 2022 und vom 19. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben und es seien der Einsprecherin auch ab Juli 2020 und bis auf Weiteres Ergänzungsleistungen auszurichten.
Es seien der Einsprecherin für die Jahre 2020 bis 2024 und bis auf Weiteres Einmalzulagen auszurichten.
Eventualiter seien die verfügten Rückerstattungsforderungen maximal zu reduzieren.
Subeventualiter sei die Rückerstattung vollumfänglich zu erlassen.
Subsubeventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht beantragte sie überdies unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil ZL.2024.00111 vom 11. Dezember 2025 hinsichtlich der Rückforderung der Einmalzulagen ab. Im Übrigen trat es mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an das hiesige Versicherungsgericht zur Weiterbehandlung (Datum Posteingang:13. März 2026).
Vorgängig ist in formeller Hinsicht Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Aargau (VB 167). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ist daher zur Beurteilung der Beschwerde, soweit darüber nicht bereits vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich befunden wurde, örtlich (und – angesichts der Tatsache, dass zwischen den Parteien noch der weitere Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung strittig ist – auch sachlich) zuständig (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2 und 3, 9C_441/2018 vom 10. April 2019 E. 3).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] V/32) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung ab dem 1. Juli 2020 verneint und die von dieser für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 bereits bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 113'958.00 sowie Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 15'630.00 zurückgefordert hat.
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügungen vom 14. Dezember 2022 und vom 19. Januar 2023 beantragt (Beschwerde Rechtsbegehren Ziff. 1), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Am 1. Januar 2021 trat das revidierte ELG in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019). Soweit vorliegend Leistungen für die Monate Juli bis Dezember 2020 streitig sind, sind nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Soweit vorliegend Leistungen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 streitig sind, ist nach Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) das bisherige Recht noch anwendbar, wenn die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat. Da die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, dass im vorliegenden Fall das bisherige Recht vorteilhafter ist (VB V/26, V/27) und weder beschwerdeweise geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Anwendung des neuen Rechts insgesamt zu einem (höheren) Anspruch führen würde, sind vorliegend auch für die Leistungen für die Jahre 2021 bis 2023 die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung anwendbar, weshalb diese im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet werden.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Gemäss Art. 26 ELV erhalten Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG können Kantone über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen.
Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308 mit Hinweisen). Eine
adäquate Gegenleistung setzt namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1).
Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 ATSG. Schliesslich ist gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG gegebenenfalls über den Erlass der Rückforderung zu entscheiden (vgl. UELI KIE- SER, in: Kieser/Kradolfer/Lenders [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt (gemäss neuem Recht, in Kraft seit 1. Januar 2021) drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, ist eine Rückforderung indes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E. 2.2; vgl. ferner BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f. mit Verweis auf BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne einer anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit ist mittels prozessualer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu korrigieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (VB V/32) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Erbanspruch aus dem Nachlass ihrer am tt.mm.2020 verstorbenen Mutter in der Höhe von Fr. 988'749.45 gemäss dem Erbteilungsvertrag vom 23. Mai 2023 lediglich eine Vorerbschaft in der Höhe von Fr. 188'000.00 auszurichten sei. Der Pflichtteilanspruch der Beschwerde-
führerin habe sich jedoch auf Fr. 749'062.00 bzw. – unter Abzug der lebzeitigen Zuwendungen und Vorbezüge während der Erbteilung – auf Fr. 549'096.90 belaufen. Indem die Beschwerdeführerin ihren Pflichtteilanspruch nicht geltend gemacht habe, habe sie auf einen Rechtsanspruch mit einem Wert von Fr. 361'097.00 verzichtet. Werde dieser Anteil – neben dem auszubezahlenden Betrag von Fr. 188'000.00 – bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen (ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin) berücksichtigt, habe der Beschwerdeführerin ab Juli 2020 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr zugestanden. Die noch über Ende tt.mm.2020 hinaus ausgerichteten Leistungen seien daher zurückzuerstatten, wobei die entsprechende Rückforderung im Januar 2023 angesichts der – in Verletzung der Meldepflicht – erst im Januar bzw. im Spätherbst 2022 erfolgten Mitteilungen betreffend den Tod der Mutter respektive bezüglich der für die Beurteilung des (weiteren) Leistungsanspruchs erforderlichen Informationen rechtzeitig erfolgt sei.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass gemäss ELG der Vermögensverzehr nur dort verlangt und angerechnet werden könne, wo die Versicherte auch effektiv über das Vermögen verfügen und dieses ausgeben könne. Für die Berechnung des Vermögensverzehrs müsse daher der mit der Nacherbschaft belastete Teil des Vermögens unberücksichtigt bleiben (Beschwerde S. 4).
Aus dem von der Willensvollstreckerin erstellten "Inventar und Erbteilakt" vom 23. Mai 2023 geht hervor, dass sich der Gesamtnachlass der Mutter der Beschwerdeführerin auf Fr. 2'966'265.80 belief (VB 196 S. 17) und die drei Töchter der Erblasserin als Erbinnen zu gleichen Teilen eingesetzt worden waren (VB 196 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin sollte ihren Erbteil jedoch lediglich als Vorerbin erhalten. Als Nacherben wurden die vier Nachkommen der Beschwerdeführerin bestimmt. Die Beschwerdeführerin erhalte weiterhin monatlich Fr. 800.00, was kapitalisiert einen Betrag von Fr. 158'000.00 ergebe. Damit erhalte die Beschwerdeführerin – unter Einbezug einer zusätzlichen Zahlung von Fr. 30'000.00 – einen Betrag von total Fr. 188'000.00 zur freien Verfügung (VB 196 S. 6).
Bei einer Vor- und Nacherbfolge (Art. 488 ff. ZGB) ist eine Nacherbeneinsetzung gegenüber einem pflichtteilberechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig (Art. 531 ZGB) und unterliegt insoweit der Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB). Bei einem zu teilenden Nachlassvermögen in der Höhe von Fr. 2'966'248.35 belief sich der Erbteil der Beschwerdeführerin bei einer Erbquote von 1/3 auf Fr. 988'749.45, was – bereinigt (abzüglich lebzeitiger Zuwendungen sowie "Unterstützung während Erbteilung"
und zuzüglich eines Guthabens auf dem Konto) – einen Restanspruch von Fr. 788'784.35 ergab (VB 196 S. 19). Bei einem Pflichtteilsanspruch von 3/4 (Art. 471 Ziff. 1 ZGB in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft gestandenen und vorliegend massgebenden Fassung) belief sich der Anspruch der Beschwerdeführerin bei einem Erbteil in der Höhe von Fr. 988'749.45 auf Fr. 741'562.10 bzw. – nach Abzug der lebzeitigen Zuwendungen und Vorbezüge während der Erbteilung in der Höhe von Fr. 199'965.10 – auf Fr. 541'597.00. Da die Beschwerdeführerin nur einen Betrag von Fr. 188'000.00 aus der Erbschaft erhielt (vgl. E. 5.1. hiervor), liegt damit eine Pflichtteilsverletzung in der Höhe von Fr. 353'597.00 vor.
Wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zutreffend dargelegt hat, verzichtet derjenige, der gegen eine Pflichtteilsverletzung nicht gerichtlich vorgeht, grundsätzlich auf durchsetzbare Ansprüche. Da der Pflichtteil, auch wenn er mit einer Vorerbschaft belastet ist, zum verzehrbaren Vermögen gezählt werden muss, liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 ELG vor (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nicht gegen die Pflichtteilsverletzung vorgegangen, weshalb ein Vermögensverzicht (vgl. E. 3.2. hiervor) gegeben ist (vgl. die einschlägigen Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2024.00111 vom 11. Dezember 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) stellte auch das Versicherungsgericht St. Gallen im Entscheid, auf den sie sich in diesem Zusammenhang beruft, fest, dass die im fraglichen Fall beschwerdeführende Versicherte, die sich als Vorerbin mit weniger als dem minimalen gesetzlichen Anspruch begnügt hatte, objektiv betrachtet im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet hatte, verneinte das Vorliegen eines anzurechnenden Verzichtsvermögens jedoch, da – anders als im vorliegenden Fall – keine Absicht bzw. keine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens der Versicherten betreffend den Vermögensverzicht bestanden hatte (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2015/11 vom 13. September 2016 E. 2.4 f.).
Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des bewusst und willentlich erfolgten Vermögensverzichts – für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 kein Anspruch auf Zusatzleistungen zusteht (VB V/29). Diese eigentliche Neuberechnung mit dem Ergebnis eines – einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienverbilligung) ausschliessenden – Einnahmenüberschusses wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweichlich der Akten zu keinerlei Bemerkungen Anlass, sodass es dabei sein Bewenden haben kann. Anzumerken ist lediglich, dass die Anrechnung des Erbanteils, wie die Beschwerde-
gegnerin zu Recht erkannt hat, bereits ab Juli 2020 zu erfolgen hat (vgl. die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2025 E. 5).
Der anspruchsrelevante Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (Beschwerde Rechtsbegehren Ziff. 5) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2020 aufgrund der einen Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellenden Erbschaft zu Recht neu beurteilt und dabei unter zutreffender Berücksichtigung eines Vermögensverzichts auch korrekt berechnet hat, dass die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen. Die Verneinung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung ab dem 1. Januar 2020 erweist sich dementsprechend als rechtens. Da die Voraussetzungen für eine Rückerstattung von Leistungen (vgl. E. 3.3.2. f. hiervor) erfüllt sind, ist auch die Rückforderung der für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 113'958.00 und Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 15'630.00 nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung beantragt (Beschwerde Rechtsbegehren Ziff. 4), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da ein solcher ausserhalb des vom Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (VB V/32) definierten Streitgegenstandes liegt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erweist sich mit der Ausfällung dieses Entscheids als gegenstandslos
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 15. April 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Weishaupt