Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2025.64 / ss / GM Art. 117
Urteil vom 13. September 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerdeführer A._____, vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern vertreten durch Luca Eigensatz, Rechtsanwalt, Alpenquai 28a, 6005 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025)
Der 1970 geborene Beschwerdeführer war als Maschinenführer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 21. Januar 2023 beim Schlitteln verunfallte und sich dabei eine LWK-Fraktur zuzog. Nach der Schadenmeldung vom 26. Januar 2023 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht und richtete dem Beschwerdeführer vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach diversen medizinischen Abklärungen und Rücksprache mit ihrer Versicherungsmedizinerin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2024 mit. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 sprach sie ihm sodann ab dem 1. Juli 2024 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % zu. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 9. September 2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 ab.
Am 7. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 09.01.2025 sei dahingehend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer entsprechend den nachfolgenden Ausführungen eine Invalidenrente in Höhe von mindestens 38% zugesprochen wird.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 222) zugesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % blieb in der Folge unangefochten (vgl. VB 232) und ist daher in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358; vgl. dazu E. 1 des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2025 in VB 245 S. 3). Streitig und zu prüfen ist damit lediglich, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem ange-
fochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 (VB 245; vgl. VB 222) zu Recht eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % zugesprochen hat.
In ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 (VB 245) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihrer Kreisärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Chirurgie, vom 16. Mai 2024 (VB 179 f.). Diese stellte darin die Diagnose "Persistierende Ruhe- und Belastungsschmerzen LWS bei Zustand nach LWK 1- A4-Fraktur vom 21.01.2023" (VB 179 S. 4). Diese würden nun 16 Monate nach dem Unfall und nach operativer Stabilisierung nach zuletzt erfolgter Bildgebung, bei guter und korrekter Lage des Osteosynthesematerials ohne Anzeichen für Lockerung, Materialversagen oder sekundären Dislokationen mit knöcherner Überbauung des Kong Cages (Wirbelkörperersatz) sowie unrelevanter Neurokompression, kein objektivierbares morphologisches Korrelat zeigen. Diese Meinung decke sich mit jener der behandelnden Ärzte, welche nun die Behandlung abgeschlossen hätten (VB 179 S. 4 f.). Es würden seit Monaten, insbesondere auch im Rahmen der letzten stationären Reha im (Oktober und) November 2023 (vgl. VB 106), keine Fortschritte mehr erzielt, sodass von weiteren Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und entsprechend von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei. Die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer sei dem Beschwerdeführer gemäss vorliegendem Arbeitsplatzbeschrieb (vgl. VB 52 S. 3 ff.) nicht mehr zuzumuten. In einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne länger andauernde Einnahmen von Zwangshaltungen (Inklination, Reklination, Überkopftätigkeiten) und ohne Vibrationen oder Schläge, sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (VB 179 S. 5).
Dass er in einer dem von Dr. med. B._____ definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, blieb seitens des Beschwerdeführers in der Folge, insbesondere auch in der vorliegenden Beschwerde vom 7. Februar 2025, – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. Zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, indem sie beim Invalideneinkommen keinen Abzug vom LSE-Tabellenlohn vorgenommen hat.
In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Methode zur Bestimmung der Invalidität (MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 112 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (Schätzungsvergleich; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 137).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174).
Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers fest, da dieser im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich auch im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Juli 2024 noch als Maschinenführer bei dieser tätig gewesen wäre. Entsprechend ermittelte sie für das Jahr 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 93'068.00 (VB 245 S. 8; vgl. VB 200 und 208).
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) heran. Dabei stellte sie auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1), Männer, ab und passte diesen Wert der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung von 2022 bis 2024 (1.7 % und 1.5 %) an. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor.
Entsprechend ergab sich für das Jahr 2024 ein (hypothetisches) Invalideneinkommen von Fr. 68'506.15 (VB 245 S. 5 f.).
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen ist mit Blick auf die Akten plausibel und nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht beanstandet. Hinsichtlich des Invalideneinkommens werden – richtigerweise – weder das Abstellen auf statistische Angaben noch die entsprechend herangezogenen Werte beanstandet. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass ihm beim Invalideneinkommen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren sei (Beschwerde, Ziff. 16 ff., insb. 31 i.V.m. Rechtsbegehren Ziff. 1).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts- bzw. Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75, insbesondere E. 5 S. 78 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm geforderten Gewährung eines leidensbedingten Abzugs auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von Prof. Gächter vom 22. Januar 2021, die Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021, die Abhandlung "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler und die neuen Tabellen KN 1 "light" und "light-moderate" verweist (vgl. Beschwerde, Ziff. 18, 21 und 31), ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 ausführlich mit diesen Publikationen befasste und – wie der Beschwerdeführer selbst erkannt hat (Beschwerde, Ziff. 19) – letztlich (dennoch) explizit
an seiner gefestigten, vorstehend ausgeführten Rechtsprechung (E. 3.2.1.) festgehalten hat. Unter Verweis auf die entsprechenden bundesgerichtlichen Ausführungen erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.
Wenn der Beschwerdeführer zudem auf das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und Differenzierungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zwischen den Geschlechtern verweist (Beschwerde, Ziff. 24 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass die differenzierte Betrachtung zwischen Männern und Frauen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens einerseits auf statistischen und damit den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Zahlen beruht (was der Genauigkeit der hypothetischen Vergleichseinkommens dienlich ist, vgl. E. 3.1.1.1. hiervor) und andererseits jahrelanger, gefestigter bundesgerichtlicher Praxis entspricht. Der Beschwerdeführer vermag daher mit diesem Vorbringen offensichtlich keine Rechtfertigung für die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs zu schaffen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Regelung im Bereich der Invalidenversicherung, gemäss welchem bei Heranziehen statistischer Werte zur Berechnung des Invalideneinkommens standardmässig ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren sei (Art. 26 bis Abs. 3 IVV), sei – wenn auch im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar – so zumindest "im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen" (Beschwerde, Ziff. 33). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung keine Art. 26 bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert und die Bestimmung bzw. die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27 bis IVV) im Allgemeinen in der Unfallversicherung – wie vom Beschwerdeführer selbst zugestanden – weder direkt noch grundsätzlich analog anwendbar sind (vgl. zum Ganzen THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 18 UVG, sowie explizit zu Art. 26 bis Abs. 3 IVV Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] nach Vernehmlassung betreffend die Änderung der IVV – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 vom 18. Oktober 2023, S. 19). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung (vgl. MADEL- EINE RANDACHER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 16 ATSG). Der im Bereich des Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10 % gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden und entsprechend auch nicht weiter zu berücksichtigen.
Ansonsten wurden den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen (vgl. E. 2. hiervor), womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für den medizinisch attestierten Ausschluss schwerer körperlicher Tätigkeiten (vgl. Beschwerde, Ziff. 17 ff.), welcher nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Zwar ist rechtsprechungsgemäss ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer sind derweil – nach unbestritten gebliebener Einschätzung der Versicherungsmedizinerin (E. 2 hiervor) – nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere körperliche Arbeiten nach wie vor zumutbar. Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl solcher (geeigneten) leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Die zusätzliche Einschränkung auf Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne länger andauernde Zwangshaltungen und ohne Vibrationen oder Schläge, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. 32) gering und rechtfertigt keinen leidensbedingten Abzug.
Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Merkmals der Dienstjahre ist zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Kompetenzniveau ist. Mit Blick auf das der Festlegung des Invalideneinkommens zu Grunde liegende Kompetenzniveau 1 kommt einer langen Betriebszugehörigkeit daher vorliegend keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Die ihm zumutbaren Tätigkeiten kann der Beschwerdeführer unter Einhaltung des Belastungsprofils vollzeitig und ohne leistungsmässige Einbusse ausführen (E. 2. hiervor). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den Akten über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 133; 136 S. 3). Gemäss der Tabelle TA12 des Jahres 2020 resultiert bei Männern mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion (vgl. Tabelle T12_b 2020, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht) keine überproportionale Lohneinbusse, was deshalb für sich allein keinen Abzug zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.2.2).
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 keinen leidensbedingten Abzug zugestanden hat (vgl. VB 245 S. 6 f.), ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch die dem Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente ab dem 1. Juli 2024 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % (nach Korrektur der Nominallohnentwicklung 2024 wären es gar nur 26 % [vgl. VB 222 S. 3 und 245 S. 5], wobei die Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers auf eine Korrektur des Rentenanspruchs verzichtet hat [vgl. VB 245 S. 8]) rechtens.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. September 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler