Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.426 / DB / hf Art. 38
Urteil vom 2. März 2026
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegnerin Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. September 2025)
Der 1977 geborene Beschwerdeführer war vom 1. Juli 2021 bis am 30. April 2024 als Produktionsmitarbeiter bei der B._____ GmbH angestellt. Am tt. Februar 2025 wurde über diese der Konkurs eröffnet. Am 15. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen gegenüber der B._____ GmbH für die Monate Januar bis April 2024 in Höhe von monatlich je Fr. 5'930.00. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. August 2025 den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, es könne beim Vorgehen des Beschwerdeführers nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen Verfolgung des Lohnanspruchs gesprochen werden und er sei seiner Pflicht zur Schadenminderung somit nicht den Umständen entsprechend nachgekommen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. September 2025 ab.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass der Verfahrens- und Gerichtskosten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. September 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung abgelehnt hat.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.
Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen).
Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2 mit Hinweisen; 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Machen Arbeitnehmer hingegen gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres
Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). Der Schadenminderungspflicht nachkommen bedeutet, dass sich die arbeitnehmende Person bereits während des Arbeitsverhältnisses für die Geltendmachung ausstehender Löhne ernsthaft beim Arbeitgeber bemühen muss (schriftliche Mahnung, usw.). Es genügt dabei nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden, dies gilt vor allem, wenn es um eine über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung geht, also in dieser Zeit überhaupt keine Teilzahlung erfolgt ist und keine objektive Gründe vorliegen, welche ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweisen).Von der arbeitnehmenden Person wird jedoch nicht verlangt, dass sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen ihren Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Hingegen wird verlangt, dass sie dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnforderung mitteilt (Rz. B36 der Weisung AVIG IE, Stand: 1. Juli 2024; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547).
Die damalige Arbeitgeberin hat dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen und unbestrittenen Angaben für den Zeitraum von Januar bis April 2024 keinen Lohn ausbezahlt (VB 100). Mit Schreiben vom 11. April 2024 hat der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitgeberin aufgefordert, die ausstehenden Löhne für die Monate Januar bis März 2024 zu bezahlen (VB 71). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 das Betreibungsbegehren eingereicht hat (VB 62) und seiner bisherigen Arbeitgeberin der auf den 4. Juni 2024 datierte Zahlungsbefehl am 7. August 2024 zugestellt wurde (VB 67). Am 1. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2024 kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. VB 68). In der Folge hat der Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 das Fortsetzungsbegehren gestellt (VB 78). Am 30. Januar 2025 wurde der bisherigen Arbeitgeberin die Konkursandrohung zugestellt (VB 75).
Der Beschwerdeführer hat bereits während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses seine bisherige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11. April 2024 – erst- und einmalig – für ausstehende Lohnzahlungen von Januar bis März 2024 gemahnt. Im Weiteren reichte er am 27. Mai 2024 und somit nur
sechs Tage nach der ausgestellten Kündigung (VB 77) das Betreibungsbegehren ein (VB 62). Aufgrund der Mitteilung vom 1. Oktober 2024, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden (VB 68), reichte er erst am 28. Januar 2025 das Fortsetzungsbegehren ein. Aufgrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der erheblichen Lohnausstände von vier Monaten kann bei einem Abwarten von fast vier Monaten nach der Mitteilung, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden, bis zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, seine Lohnforderung zu erhalten, gesprochen werden (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, welche das lange Abwarten des Beschwerdeführers zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens rechtfertigen würden, dies vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, er sei durch die fehlende Auszahlung durch seine ehemalige Arbeitgeberin in eine schwierige finanzielle Situation geraten (vgl. Eingabe vom 25. Oktober 2025).
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aufgrund einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht mit Einspracheentscheid vom 17. September 2025 (VB 34) zu Recht verneint.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG). Somit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 sinngemäss gestellten Antrag auf unentgeltliche Prozessführung.
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 2. März 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Bächli