Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.407 / ms / hf Art. 58
Urteil vom 14. April 2026
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Hauptstrasse 31, Postfach, 5070 Frick
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. August 2025)
Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 23. Dezember 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ (erneut) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. April 2025 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 29. April 2025 lehnte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2025 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. August 2025 ab.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 13. August 2025, zugestellt am 14. August 2025, sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Arbeitslosenleistungen für die ab dem 1. April 2025 bestehende Arbeitslosigkeit zu gewähren. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Vertretungskosten des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verpflichten."
Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20-29) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2025 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat.
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist die arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungs-
fähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58 und Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr muss die versicherte Person sich nach Art. 17 AVIG der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, angebotene zumutbare Arbeit annehmen und sich selbst intensiv um eine zumutbare Stelle bemühen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 270 und Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.1).
Zur Vermittlungsfähigkeit gehören nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine (ausländerrechtliche) Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person und damit an ihrer Anspruchsberechtigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. mit Art. 15 AVIG; BGE 126 V 376 E. 1b S. 378; Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.1).
Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung der Verneinung der Anspruchsberechtigung ab dem 1. April 2025 aus, der Beschwerdeführer habe sein Studium am 24. März 2025 erfolgreich abgeschlossen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 1. April 2025 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche (Ausweis L) erhalten. Dem Beschwerdeführer hätte daher seit dem 1. April 2025 lediglich eine Arbeitsstelle bewilligt werden können, welche im Zusammenhang mit seinem Studium stehe. Es sei daher erwiesen, dass dieser nicht dazu berechtigt gewesen sei, jede für ihn zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen. Er gelte seit dem 1. April 2025 daher nicht als vermittlungsfähig (VB 24-25).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, angesichts seiner sehr guten Qualifikationen für ein sehr breites Berufsfeld und des in diesem Sektor bestehenden akuten Fachkräftemangels in der Schweiz dürfe nicht prospektiv davon ausgegangen werden, dass er keine Arbeitsbewilligung "für die von ihm versandten Stellenbewerbungen" erhalten würde. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Stellenzusage aufgrund des Fachkräftemangels trotz seines Status als Drittstaatenangehöriger eine Arbeitsbewilligung erhalten würde (Beschwerde S. 5 ff.).
Kurzaufenthaltsbewilligungen sind immer zweckgebunden. Sie werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck, wie zum Beispiel die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit, eine Aus- oder Weiterbildung, eine medizinische Behandlung oder die Vorbereitung der Eheschliessung, erteilt und können mit weiteren Bedingungen, etwa dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung, verknüpft werden. Eine Änderung des Aufenthaltszweckes ist nicht möglich, die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer müssen diesfalls bei den zuständigen kantonalen Behörden eine neue Bewilligung beantragen. Die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht auf das FZA berufen können, unterliegt den Begrenzungsmassnahmen von Art. 20 AIG i.V.m. Art. 19 VZAE (vgl. dazu MARTINA CARONI, NICOLE SCHEI- BER, CHRISTA PREISIG, MONIKA PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl., 2022, Ziff. 589 f.).
Nach Art. 21 AIG kann die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur dann bewilligt werden, wenn sich keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte sowie keine geeigneten Arbeitnehmenden aus EU/EFTA-Ländern für die betreffende Stelle finden lassen. Als inländische Arbeitskräfte gelten nach Art. 21 Abs. 2 AIG Schweizer Staatsangehörige, Personen mit einer Niederlassungsbewilligung, Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, vorläufig aufgenommene Personen sowie Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen. Eine Ausnahme vom Vorrangprinzip gilt nach Art. 21 Abs. 3 AIG für Drittstaatsangehörige mit Schweizer Hochschulabschluss. Diese können ohne Prüfung des Vorranges zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Gegebenenfalls werden die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer für eine Dauer von sechs Monaten nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. Ein hohes wirtschaftliches Interesse an einer Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn ein ausgewiesener arbeitsmarktlicher Bedarf an einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit besteht, die von den ausländischen Absolventinnen und Absolventen abgeschlossene Fachrichtung hoch spezialisiert und auf die betreffende Stelle zugeschnitten ist und die Einstellung neue Stellen schafft beziehungsweise neue Aufträge generiert (vgl. dazu MARTINA CA- RONI, NICOLE SCHEIBER, CHRISTA PREISIG, MONIKA PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl., 2022, Ziff. 496 ff. mit Hinweisen).
Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer, der über die indische Staatsangehörigkeit verfügt, seit Februar 2020 im Rahmen eines Doktorandenstudiums an der B._____ in der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig (vgl. VB I 47; I 146). Zuletzt war der Beschwerdeführer befristet vom 1. September 2024 bis 31. März 2025 mit einem Pensum von 100 % bei der B._____ angestellt (VB I 47). Am 24. März 2025 schloss er sein Doktorat erfolgreich ab (VB 79). Der Beschwerdeführer verfügte im fraglichen Zeitraum ab dem 1. April bis zum 23. September 2025 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (VB 40; 74-75).
Unbestrittenermassen wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung lediglich berechtigt gewesen, eine Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse in seinem Fachbereich auszuüben (vgl. VB 74-75; E. 3.2.2. hiervor). Mit dieser Einschränkung blieb es dem Beschwerdeführer aber verwehrt, sämtliche ihm zumutbaren Erwerbstätigkeiten aufzunehmen, womit er gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG nicht als vermittlungsfähig gilt. Mit anderen Worten stand dem Beschwerdeführer lediglich eine sehr begrenzte Auswahl an möglichen Arbeitsstellen zur Verfügung, namentlich konnte er keine allgemeinen Tätigkeiten annehmen, da diese nicht in einem qualifizierten Zusammenhang mit seiner Fachrichtung standen (vgl. E. 3.2.2. hiervor).
Es mag zwar zutreffen, dass dem Beschwerdeführer auf seinem spezialisierten Gebiet genügend Arbeitsstellen zur Verfügung und ihm diese auch offenstehen (Beschwerde S. 6 f.). Indes ist für die Frage der Vermittlungsfähigkeit entscheidend, dass die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen muss (vgl. Art. 16 Abs. 1 AVIG), wozu der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kurzaufenthaltsbewilligung jedoch nicht berechtigt ist. Weiter ist auch der Umstand zu beachten, dass dem Beschwerdeführer trotz eines Doktorats in der Schweiz kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zusteht. Vielmehr hängt diese von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 20 ff. AIG ab, insbesondere den Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 20 AIG, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit einer Arbeitsbewilligung rechnen kann. Ausweislich der Akten lehnte etwa die C._____ eine Anstellung des Beschwerdeführers aufgrund seines Aufenthaltsstatus ab (VB 45), weshalb der Beschwerdeführer entgegen seinen diesbezüglichen Ausführungen (Beschwerde S. 6 f.) trotz seinen beruflichen und akademischen Qualifikationen nicht ohne Weiteres aufgrund des – gemäss seinen Angaben sehr ausgeprägten – Fachkräftemangels in seinem Berufssektor mit einer Anstellung und einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung rechnen konnte. Ein konkreter (bewilligungspflichtiger) Stellenantritt war denn auch nicht in Aussicht, wobei etwas Gegenteiliges auch nicht geltend gemacht wird.
Da der Beschwerdeführer folglich ab dem vorliegend relevanten Zeitpunkt vom 1. April 2025 nicht als vermittlungsfähig zu qualifizieren ist, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 2. hiervor). Der Einspracheentscheid vom 13. August 2025 erweist sich somit als rechtens.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. April 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Schweizer