Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.380 / ms / nl Art. 67
Urteil vom 9. April 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Zürcher Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch Hannes Munz, Rechtsanwalt, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6006 Luzern
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025)
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. April 2024 als Gipser bei der B._____ GmbH angestellt. Am 21. November 2024 wurde über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 20. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2024. Nach diversen Abklärungen wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. März 2025 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 ab.
Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit, Aarau vom 31. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Insolvenzentschädigung zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die Insolvenzentschädigung in der Höhe von CHF 20'409.60 auszubezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 10. November 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 41 ff.) zu Recht verneint hat.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.
Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen).
Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Machen Arbeitnehmer hingegen gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, aufgrund der wiederholten Teillohnzahlungen im Umfang von lediglich Fr. 1'000.00 hätten bereits nach wenigen Monaten des Arbeitsverhältnisses dringende Hinweise dafür bestanden, dass die Arbeitgeberin nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, die Lohnforderungen zu begleichen, und es sich nicht um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass gehandelt habe. Die Lohnforderungen des Beschwerdeführers seien höchst gefährdet gewesen, sodass der Beschwerdeführer konkret mit einem Lohnverlust hätte rechnen müssen. Er habe seine Lohnforderung nicht konsequent und kontinuierlich weiterverfolgt, indem er die Arbeit niedergelegt habe, statt betreibungsrechtliche Schritte einzuleiten. Er habe die Schadenminderungspflicht spätestens dann verletzt, als er nach Beendigung seiner Arbeit für die B._____ GmbH seine offenen Lohnforderungen nicht unverzüglich in Betreibung gesetzt habe (VB 41 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Arbeitnehmenden hätten gewusst, dass die Arbeitgeberin, die B._____ GmbH, nach der Arbeitsniederlegung in Konkurs fallen würde. Dies sei dann auch geschehen. Wäre sie nicht umgehend in Konkurs gefallen, so hätten sie ihre Forderung auf betreibungsrechtlichem Weg eingefordert. Durch das Zuwarten von wenigen Wochen, bis die Arbeitgeberin selbst Konkurs angemeldet habe, sei kein zusätzlicher Schaden entstanden, weshalb keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden könne (Beschwerde S. 5 ff.).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2024 für die B._____ GmbH tätig war (vgl. VB 93; 103). Gemäss Arbeitsvertrag vom 16. April 2024 wurden ein Monatslohn von brutto Fr. 4'691.00 zzgl. Anteil 13. Monatslohn von brutto Fr. 390.90 sowie Spesen von Fr. 262.00 vereinbart (VB 84). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer gemäss Lohnabrechnungen und Angaben der B._____ GmbH jeweils
lediglich Fr. 1'000.00 in bezahlt (vgl. VB 64 f.; 82). Mit Schreiben vom 15. August 2024 an die B._____ GmbH hielt der Beschwerdeführer fest, trotz unzähliger mündlicher Mahnungen seien die Löhne für die Monate April bis Juli 2024 nicht vollständig bezahlt worden. Er gewähre der B._____ GmbH eine letzte Frist bis Ende August 2024, um die ausstehenden Löhne inklusive Lohn Monat August 2024 zu bezahlen. Andernfalls werde er die Arbeit anfangs September 2024 niederlegen und nicht mehr zur Arbeit erscheinen (VB 62). Daraufhin habe der Beschwerdeführer per 1. September 2024 die Arbeit niedergelegt (vgl. Beschwerde S. 2). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums C._____ vom 21. November 2024 über die B._____ GmbH gleichentags der Konkurs eröffnet (vgl. www.zefix.ch).
Dem Beschwerdeführer wurde somit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses während rund fünf Monaten Arbeitstätigkeit nie der gemäss Arbeitsvertrag geschuldete Monatslohn ausgerichtet, sondern lediglich rund ein Fünftel der geschuldeten Lohnsumme (vgl. VB 82). Gemäss eigenen Angaben war sich der Beschwerdeführer der prekären finanziellen Situation seiner ehemaligen Arbeitgeberin denn auch bewusst (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Replik vom 10. November 2025 S. 2 f.), weshalb er folglich mit deren Zahlungsunfähigkeit hatte rechnen müssen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.3). Gerade dieser Umstand hätte ein rasches betreibungsrechtliches Vorgehen nötig gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach Niederlegung der Arbeit während rund zweieinhalb Monaten bis zur Konkurseröffnung am 21. November 2024 ausweislich der Akten keinerlei Bemühungen tätigte, seine offenen Lohnforderungen (unter anderem auf dem Vollstreckungsweg) unmissverständlich einzufordern. Dass die Lohnausstände der B._____ GmbH aus einer angeblichen "Auszahlungsblockade" einer Auftraggeberin der B._____ GmbH, der D._____ AG, resultierten (vgl. Beschwerde S. 5), ist unerheblich, denn die offenen Lohnforderungen bestanden unbestritten einzig gegenüber der B._____ GmbH und nicht gegenüber der D._____ AG (vgl. zum fast deckungsgleichen Sachverhalt Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 91/01 vom 4. September 2001).
Unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten kann es sodann nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgversprechend sind oder nicht. Vielmehr hat sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich alles ihr Zumutbare zur Wahrung der Lohnansprüche vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Selbst wenn aber die Überschuldung des Arbeitgebers offensichtlich erschienen wäre, ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohnforderungen von Arbeitnehmern kurz vor der Konkurseröffnung oder der Pfändung doch noch beglichen werden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). Folglich kann der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen, wonach die Einleitung einer Betreibung ohnehin nicht erfolgsversprechend gewesen wäre, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zusammenfassend verletzte der Beschwerdeführer angesichts der rechtsprechungsgemäss hohen Anforderungen seine arbeitslosenversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht in einer Weise, die die Sanktionierung mit einer Leistungsverweigerung rechtfertigt (vgl. E. 2.2.3. hiervor), womit der Beschwerdegegner den Anspruch auf Insolvenzentschädigung aus dem Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH zu Recht verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. April 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Schweizer