Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.357 / sw / nl Art. 10
Urteil vom 13. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 5. August 2025)
Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Februar 2024 mit einem gesuchten Beschäftigungsgrad von 100 % beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung sowie am 11. März 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Februar 2024 an.
Mit Verfügung vom 18. März 2025 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2025 ab dem 1. Februar 2025 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer – ausgehend von in quantitativer Hinsicht ungenügenden Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperiode – auf drei Tage.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 5. August 2025 aufzuheben und es seien keine Einstelltage zu verfügen.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 63 ff.) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer, trotz klarer und unmissverständlicher Vorgabe des RAV, dass mindestens 8 Bewerbungen monatlich erforderlich seien, für den Monat Januar 2025 lediglich 2 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Die Erzielung eines Zwischenverdienstes habe den Beschwerdeführer nicht vom Nachweis von in quantitativer Hinsicht genügenden Arbeitsbemühungen befreit.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er bis Ende des Jahres 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich in seinem ersten Kontrollmonat Januar 2025 nicht mehr an die anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom 19. März 2024 getroffene Vereinbarung, 8 Bewerbungen pro Monat zu tätigen, erinnert habe
(Beschwerde S. 1 f.). Bereits am 20. Januar 2025 habe er eine unbefristete Teilzeitstelle angetreten und am 1. September 2025 werde er eine befristete Teilzeitstelle antreten. Zusätzlich verfüge er noch über einen Nebenjob. Er sei seiner Schadenminderungspflicht damit vollständig nachgekommen (Beschwerde S. 2).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 zu Recht ab dem 1. Februar 2025 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Pflicht trifft auch den Leistungsbezüger, der einen Zwischenverdienst erzielt. Insbesondere hat er eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).
Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich 10 bis 12 Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 187 mit Hinweisen).
Vorliegend wurde mit dem Beschwerdeführer gemäss dem prozessorientierten Beratungsprotokoll anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom
Nach der Rechtsprechung gilt die in Art. 17 Abs. 1 AVIG enthaltene Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, auch für Versicherte, welche einen Zwischenverdienst erzielen. Sie haben insbesondere eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (vgl. E. 2.1. hiervor). Mit anderen Worten: Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie einen unselbständigen oder selbständigen Zwischenverdienst erzielt (vgl. Rz. B317 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [seco] herausgegebenen AVIG-Praxis ALE, Stand; 1. Juli 2025, [abrufbar unter www.arbeit.swiss]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Ein Zwischenverdienst stellt keine der in Rz. B320 AVIG- Praxis ALE aufgeführten Konstellationen dar, welche einen Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen rechtfertigen würde. Obwohl es zwar positiv zu bewerten ist, dass der Beschwerdeführer im Monat Januar 2025 einen Zwischenverdienst erzielten konnte (VB I 214, 200, 199, 196,
68 f., 66 f.), wäre er gleichwohl verpflichtet gewesen, sich daneben auch im Monat Januar 2025 genügend um Arbeit zu bemühen.
Der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (Rz. B318 AVIG-Praxis ALE). Wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, ist jedoch auf deren Nachweis zu verzichten. Dies ist etwa der Fall, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, die sie innerhalb eines Monates antreten kann (Rz. B320 AVIG-Praxis ALE). Vorliegend liegt es auf der Hand, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stellenantritt am 1. September 2025 (Beschwerde S. 2) bereits deshalb keinen Grund darstellen kann, auf das Erfordernis des Nachweises von Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2025 zu verzichten, weil der Vertrag erst am 19. August 2025 unterschrieben wurde und der Stellenantritt erst im September 2025 vorgesehen war (VB I 51 ff.).
Zusammenfassend liegen keine entschuldbaren Gründe für die in quantitativer Hinsicht ungenügenden Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Januar 2025 vor. Damit ist der Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen erfüllt (vgl. E. 2.2. f. hiervor), weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.
Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungsdauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34; 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3). Das in den Verwaltungsweisungen des seco als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1.C) sieht für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen vor. Nach Rz. D72 AVIG Praxis ALE soll das Einstellraster keinesfalls den Ermessensspielraum der Durchführungsstellen einschränken und es entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden und es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens. Wird im konkreten Einzelfall eine strengere oder mildere Einstellung
vorgenommen, als dies gemäss Raster vorgesehen ist, ist dies zu begründen (vgl. AVIG Praxis ALE Rz. D74).
Der Verwaltung kommt bei der Sanktionszumessung ein Ermessenspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweis).
Vorliegend stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Dauer der Einstellung liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Übereinstimmung mit dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE. In Ausübung seines Ermessensspielraums berücksichtigte der Beschwerdegegner insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Januar 2025 einen Zwischenverdienst erzielen konnte (VB I 64). Unter Würdigung sämtlicher Umstände sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, in den Ermessensspielraum der Verwaltung einzugreifen und eine weitere Reduktion der Einstelltage vorzunehmen.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. Januar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Weishaupt