Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.350 / ad / nl Art. 63
Urteil vom 14. April 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Dettwiler
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern vertreten durch MLaw Nadine Berchtold-Suter, Rechtsanwältin, Genferhaus, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 5. August 2025)
Der 1965 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Logistikmitarbeiter bei der B._____ AG obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 20. August 2013 am 10. August 2013 auf einer Fähre die Treppe herunterstieg, ausrutschte, mit der rechten Schulter auf dem Geländer anschlug und sich eine Rotatorenmanschettenläsion mit breitflächigem Abriss der Subscapularissehne und Mitbeteiligung des Bicepssehnenhalteapparates mit konsekutiver medialer Luxation der langen Bicepssehne zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete in der Folge Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach Durchführung beruflicher und medizinischer Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst schloss die Beschwerdegegnerin den Fall am 29. August per 31. August 2014 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und/oder auf eine Invalidenrente, da ab dem 1. September 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, jedoch ohne Arbeiten über der Horizontalen sowie Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, gegeben sei.
Aufgrund seiner Anstellung als Betriebsmitarbeiter bei der C._____ AG nach wie vor obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, verspürte der Beschwerdeführer gemäss Schadenmeldung vom 13. Dezember 2023 am 17. August 2023 beim Teigrühren auf einmal starke, zunehmende Schmerzen in der linken Schulter, wobei in der Folge Partialrupturen der Subscapularis-, Supraspinatus- und Infraspinatussehne diagnostiziert wurden. Nach Durchführung beruflicher und medizinischer Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete in der Folge rückwirkend Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen per 28. Februar 2025 ein, verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen an den beiden Schultern und sprach ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 30 % zu. Die dagegen hinsichtlich der Invalidenrente erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 ab.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 05.08.2025 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 18 % zuzusprechen;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 23. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich der Zusprache einer Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 30 % ist die Verfügung vom 19. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage betreffend das Ereignis vom 17. August 2023 [VB II] 173 S. 3 f.) in Teilrechtskraft erwachsen (VB II 213; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2.1). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (VB II 216) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen und vorliegend anwendbaren Fassung [Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG]).
In ihrem Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (VB II 216) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 19. Dezember 2024 (VB II 128) sowie auf die Aktenbeurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin Dr. med. E._____, Fachärztin für Chirurgie, vom 6. Januar 2025
(VB II 132). Demnach habe der Beschwerdeführer anlässlich der Unfälle vom 10. August 2013 und 17. August 2023 Rotatorenmanschettenläsionen beidseits erlitten, die operativ versorgt worden seien. Es bestünden persistierende bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schultern beidseits. Die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar, da es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit handle bzw. die Anforderungen zu hoch seien. Eine leichte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zumutbar. In Bezug auf die rechte, dominante Schulter seien folgende Einschränkungen zu beachten: Tätigkeiten bis Brusthöhe, ohne wiederholten/längerdauernden Armeinsatz, ohne körperfernen Krafteinsatz, ohne Exposition gegenüber Schlägen/Vibrationen, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten (Sicherheitsaspekt). Für die linke Schulter würden folgende Einschränkungen gelten: Ohne längerdauernde Tätigkeiten über Schulterhöhe, ohne körperfernen Krafteinsatz, ohne Exposition gegenüber Schlägen/Vibrationen (VB II 128 S. 4; VB II 132 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 19. Dezember 2024 (VB II 128) sowie die Aktenbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 6. Januar 2025 (VB II 132) keine Einwendungen geltend (Beschwerde S. 4 f.). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert (versicherungsinterner) medizinischer Beurteilungen nicht genügen würden (BGE 136 V 117 E. 3.4 S. 124; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c f. S. 160 ff.), so dass darauf abgestellt werden kann.
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 5. August 2025 von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) aus. Gestützt auf den vom Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 17. August 2023 gemäss Einsatzvertrag vom 20. September 2022 mit der C._____ AG erzielten Verdienst als Betriebsmitarbeiter (VB II 3 S. 7) errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 51'932.10 (Fr. 21.95 pro Stunde x 42 Stunden x 52 Kalenderwochen + 8.33 % 13. Monatslohn; VB 216 S. 9). Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von der LSE 2022, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche, der Nominallohnentwicklung 2022-2025 und eines leidensbedingten Abzugs von 10 %, auf Fr. 62'765.00 fest (VB 216 S. 7).
Der Beschwerdeführer beanstandet die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin. Er sei zum Zeitpunkt des ersten Unfalls am 10. August 2013 bei der B._____ AGin einem 100%igen Arbeitspensum angestellt gewesen und habe ein Einkommen von Fr. 62'199.00 erzielt. Diese Arbeit habe er infolge der unfallkausalen Beschwerden reduzieren müssen und sei deshalb durch die C._____ AG in einem Pensum von 60 % angestellt worden. Vor dem ersten Unfallereignis habe er stets ein Einkommen von über Fr. 60'000.00 erwirtschaftet. Indem die Beschwerdegegnerin die nach dem ersten Unfall erfolgte, unfallkausale Pensumsreduktion ausser Acht gelassen habe, habe sie das Valideneinkommen falsch berechnet. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei grundsätzlich auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des (zweiten) Unfalls in einer temporären Anstellung mit variierendem Pensum gewesen sei, würden sich die zugestellten Einkommenszahlen als unzuverlässig erweisen. Bei der ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt, die der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen könne. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 51'932.00 sei nicht massgebend. Die unfallkausale Einschränkung infolge des ersten Unfalls werde nicht berücksichtigt und auch nicht das sehr schwankende Einkommen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, bei der Migros nachzuforschen, welches Einkommen der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen erwirtschaftet hätte. Sie stelle zu Unrecht nur auf das Einkommen bei der C._____ AG ab. Für die Bemessung des Valideneinkommens sei deshalb ein Tabellenlohn der LSE 2022 heranzuziehen. Als Betriebsarbeiter hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2024 ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 100 % ein jährliches Einkommen von Fr. 67'481.00 erzielen können. Das Invalideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich korrekt ermittelt worden, jedoch sei der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % aufgrund der deutlichen Bewegungseinschränkung an beiden Extremitäten zu tief. Bei einer Einschränkung an beiden oberen Extremitäten wie beim Beschwerdeführer sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2) ein leidensbedingter Abzug von 20 % angemessen (Beschwerde S. 5 f.).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2). Das Valideneinkommen ist unabhängig davon zu bemessen, ob die versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat. Massgebend ist, welches die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person sind, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_269/2025 vom 4. September 2025 E. 3.2; 8C_627/2024 vom 13. Mai 2025 E. 6.3.2, 8C_244/2015 vom 8. März 2016 E. 6.2.1, 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 3.2).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend, welche berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer ohne die beiden Unfälle vom 10. August 2013 und vom 17. August 2023 im Zeitpunkt des per 28. Februar 2025 verfügten Fallabschlusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeübt hätte.
Vor dem ersten Unfall vom 10. August 2013 war der Beschwerdeführer als Logistikmitarbeiter in einem Arbeitspensum von 100 % für die B._____ AG tätig gewesen (Vernehmlassungsbeilage zum Ereignis vom 10. August 2013 [VB I] 1). Die B._____ AG hatte mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 erklärt, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Dezember 2013 aufzulösen (VB I 24) und am 25. Februar 2014 die Kündigung per 30. April 2014 ausgesprochen (VB I 74). Die erste "Kündigung" sei laut Angaben der B._____ AG unabhängig vom Unfall erfolgt, habe jedoch wegen der Sperrfrist zurückgezogen werden müssen. Eine Weiterbeschäftigung sei von der B._____ AG nicht erwünscht gewesen. Aus diesem Grund sei das Arbeitsverhältnis erneut per 30. April 2014 gekündigt worden. Andere, interne Möglichkeiten oder ein Schonarbeitsplatz seien nicht geprüft worden. Die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, die B._____ AG habe das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Unfall auflösen wollen (VB I 73, 106). Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall vom 10. August 2013 das bei der B._____ AG erzielte Einkommen als Gesunder nicht weiterhin erwirtschaften können. Die Beschwerdegegnerin war deshalb auch nicht gehalten, Nachforschungen zum
hypothetischen Einkommen des Beschwerdeführers als Gesunder bei der B._____ AG im Jahr 2025 anzustellen bzw. auf die diesbezüglichen, von ihr eingeholten Angaben der B._____ AG abzustellen (VB I 89 S. 1).
Vor dem zweiten Unfall vom 17. August 2023 war der Beschwerdeführer gemäss Einsatzvertrag vom 20. September 2022 mit der C._____ AG seit dem 5. Mai 2021 in einem Arbeitspensum von durchschnittlich 60 % als Betriebsmitarbeiter (ungelernt) bei der F._____ AG tätig gewesen (VB II 3 S. 7). Das Arbeitsverhältnis wurde von der C._____ AG am 3. Januar 2024 per 4. Februar 2024 gekündigt (VB II 48 S. 2). Es ist jedoch – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (VB 216 S. 9) – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder im Pensum von 100 % bei der F._____ AG tätig gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer in der fraglichen Tätigkeit bereits nach dem ersten Unfall vom 10. August 2013 aufgrund der rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht mehr uneingeschränkt einsatzfähig war. Dem fallabschliessenden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2014, das sich auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 2. Juni 2014 stützte (VB I 96 S. 4), lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ab dem 1. September 2014 wieder "voll" arbeitsfähig war, jedoch ohne Arbeiten über der Horizontalen sowie Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (VB I 111). Auch in ihrer Aktenbeurteilung vom 6. Januar 2025 führte Dr. med. E._____ unter Verweis auf ihre Beurteilung vom 2. Juni 2014 aus, es habe schon damals ein eingeschränktes Belastbarkeitsprofil für die rechte Schulter bestanden, welches nun nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik D._____ auch bestätigt worden sei (VB II 132 S. 7). Der Arbeitsplatzbeschreibung der C._____ AG vom 25. Juli 2024 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Betriebsmitarbeiter bei der F._____ AG im Wesentlichen eine lockere Arbeit auf Brusthöhe mit Gewichten unter 10 kg (VB II 86 S. 2), entsprechend dem von Dr. med. E._____ in der Beurteilung vom 2. Juni 2014 formulierten Belastbarkeitsprofil (VB I 96 S. 4), ausführte. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den ersten Unfall vom 10. August 2013 weiterhin der Tätigkeit als Logistikmitarbeiter, die er seit dem 1. Dezember 2004 (VB I 1) bis zum erwähnten Unfall ausgeübt hatte, jedoch bei einem anderen Arbeitgeber als der B._____ AG (vgl. E. 4.3.2.2. hiervor) nachgegangen wäre. Für die Bestimmung des Valideneinkommens kommen somit die statistischen Werte der LSE zur Anwendung (vgl. E. 4.3.1. hiervor).
Gestützt auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Pos. 49-52 Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei, ist das Valideneinkommen auf Fr. 66'952.00 (Fr. 5'114.00 : 40 [Std. wöchentlich] x 42.1 [Std. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit; Tabelle T03.02.03.01.04.01.
Pos. 52] x 12 [Monate] : 103.9 x 107.7 [Nominallohnentwicklung 2022- 2024, Tabelle T.1.1.10, Pos. 49-53]) festzusetzen.
In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 62'765.00 (vgl. E. 4.1. hiervor; VB 216 S. 7) beanstandet der Beschwerdeführer den leidensbedingten Abzug von 10 % als zu gering (vgl. E. 4.2. hiervor).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 150 V 410 E. 10.6; 148 V 174 E. 6.3).
Mit dem im Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 19. Dezember 2024 (VB II 128) sowie in der Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 6. Januar 2025 (VB II 132) formulierten Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten wurde den persistierenden bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen sowie der eingeschränkten Beweglichkeit der Schultern Rechnung getragen (vgl. E. 3.1. hiervor). Diese dürfen deshalb, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen (vgl. E. 4.4.2. hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2 beruft, ist festzuhalten, dass es sich in demjenigen Fall um eine andere Konstellation als im vorliegenden handelte, in der der Versicherte gemäss E. 4.1 des erwähnten Urteils des Bundesgerichts den dominanten rechten Arm gar nicht mehr einsetzen konnte und auch die
Tätigkeiten für den linken Arm, insbesondere hinsichtlich der Belastbarkeit, erheblich eingeschränkt waren.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bei der gesamthaften Schätzung des leidensbedingten Abzugs mit 10 % rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht (Beschwerde S. 6).
Das Invalideneinkommen ist somit, gestützt auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, auf Fr. 61'458.00 (Fr. 5'305.00 : 40 [Std. wöchentlich] x 41.7 [Std. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit; Tabelle T03.02.03.01.04.01., Total] x 12 [Monate] : 107.1 x 110.2 [Nominallohnentwicklung 2022-2024, Tabelle T.1.1.10, Total] x 0.9 [leidensbedingter Abzug von 10 %]) festzusetzen. Von einer Anpassung an die Lohnentwicklung gestützt auf Quartalsschätzungen des Bundesamtes für Statistik ist, anders als im angefochtenen Einspracheentscheid (VB II 216 S. 7), abzusehen. Diese erreichen als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1) und haben eine andere Vergleichsbasis als der Nominallohnindex (vgl. STEPHAN BERNER, Die Bedeutung von Quartalsschätzungen für die Anpassung der Vergleichseinkommen an die Lohnentwicklung bei der Invaliditätsgradberechnung, SZS 2025 S. 3 ff., 10 f.). Ihre Anwendung wird gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung (Stand 1. Januar 2025, Anhang III; Rz. 3201 Fussnote 2) ausdrücklich untersagt. Massgebend ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts damit die Tabelle T1.10 zur Nominallohnentwicklung (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7).
Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66'952.00 (vgl. E. 4.3.2.4. hiervor) und des Invalideneinkommens von Fr. 61'458.00 (vgl. E. 4.4.4. hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %.
Die Ermittlung eines rentenausschliessenden (vgl. E. 2.) Invaliditätsgrads durch die Beschwerdegegnerin ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (VB II 216) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. April 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Dettwiler