Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.349 / sw / nl Art. 22
Urteil vom 3. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025)
Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juni 2022 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 25. Oktober 2022 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2022 an, nachdem die C._____ AG sein Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2022 gekündigt hatte. Die Arbeitslosenkasse richtete in der Folge Taggelder aus.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 zog die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen für die Monate April 2023 bis März 2024 in Revision, hob diese auf und ordnete die Rückerstattung zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung an, da der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2023 eine monatliche Altersrente aus der Pensionskasse erhalte, welche von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sei. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, widerrief die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 18. Februar 2025 die Verfügung vom 11. Juli 2024 und stellte den Erlass einer Wiedererwägungsverfügung in Aussicht.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 zog die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen für die Monate April 2023 bis Mai 2024 in Wiedererwägung und ordnete die Rückerstattung für die Monate April 2023 bis März 2024 zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 82'047.25 an. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" • Der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 sowie die Verfügung Nr. 3235/2025 vom 13. Mai 2025 seien aufzuheben. • Die Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 82'047.25 im Rahmen eines Erlassverfahrens vollständig oder teilweise zu erlassen. • Es seien mir keine Kosten aufzuerlegen."
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 160 ff.) begründete der Beschwerdegegner die Anordnung der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung für die Monate April 2023 bis März 2024 zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2023 eine monatliche Altersrente der Stiftung 2. Säule B._____ in der Höhe von Fr. 8'813.00 beziehe, welche die Arbeitslosenkasse fälschlicherweise nicht von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen habe, weshalb es zu einer Überzahlung von Fr. 82'047.25 gekommen sei.
Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer mehrere formelle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens. Materiell macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der Fehler ausschliesslich bei der Arbeitslosenkasse gelegen habe und ihm kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Es sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und im Rahmen einer Interessenabwägung auf eine Verpflichtung zur Rückerstattung zu verzichten (Beschwerde S. 2 f.).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 zu Recht Arbeitslosenentschädigung für die Monate April 2023 bis März 2024 in der Höhe von Fr. 82'047.25 zurückgefordert hat.
Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung (ARTHUR BRUNNER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 70 zu Art. 52 ATSG). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit vorliegend verlangt wird, die Verfügung vom 13. Mai 2025 (VB 185 ff.) sei aufzuheben (Beschwerde S. 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Damit ist auch auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung vom 13. Mai 2025 keine korrekte Rechtsmittebelehrung enthalten habe (Beschwerde S. 2), nicht weiter einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensverzögerung geltend macht (Beschwerde S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass es ihm grundsätzlich freigestanden hätte, beim Versicherungsgericht eine Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf diese Rüge mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses jedoch nicht einzutreten, da vor Beschwerdeerhebung der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 erging (VB 160 ff.) und dem Beschwerdeführer aus einer allfälligen Verfahrensverzögerung jedenfalls kein Nachteil erwachsen ist (vgl. Beschwerde S. 2 unten).
Nach den im Jahr 2023 in Kraft gestandenen Rechtsnormen werden gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Gemäss Art. 32 AVIV gelten als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
Nach den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Rechtsnormen werden gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Gemäss Art. 32 AVIV gelten als Altersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, Leistungen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der versicherten Person vor Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG ausbezahlt werden.
Gemäss Ziff. C157 der Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], Stand: 1. Januar 2023, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024, spielt es für die Qualifizierung als Altersleistungen keine Rolle, ob diese in Renten- oder Kapitalform erworben werden. Kapitalabfindungen sind in Monatsrenten umzurechnen (vgl. auch BGE 141 V 681 E. 2.1 S. 683).
Verwaltungsweisungen, wie die AVIG-Praxis ALE, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie/er zweifellos unrichtig ist und ihre/seine Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch DIANA OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 42 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; 144 I 103 E. 2.2 S. 102 f.).
Die Arbeitslosenkasse zahlte dem Beschwerdeführer für die Monate April 2023 bis März 2024 eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 82'047.25 aus (VB 593, 588, 576, 561, 556, 546, 532, 531, 521, 516, 508, 505, 494). Allerdings stand dem Beschwerdeführer gegenüber der Stiftung 2. Säule B._____ infolge seiner Pensionierung ab dem 1. April 2023 eine monatliche Altersrente von Fr. 8'813.00 sowie eine (einmalige) Kapitalauszahlung von Fr. 1'000'000.00 zu (VB 490 f.), welche die Arbeitslosenkasse fälschlicherweise nicht von der Arbeitslosenentschädigung abzog (vgl. E. 3.1. hiervor). In ihren korrigierten Abrechnungen für die Monate April 2023 bis März 2024 hat die Arbeitslosenkasse die monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 8'813.00 abgezogen, wodurch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung entfiel und sich ein
Rückforderungsbetrag von Fr. 82'047.25 ergab. Zwar hat es die Arbeitslosenkasse in ihren korrigierten Abrechnungen fälschlicherweise unterlassen, die Kapitalauszahlung von Fr. 1'000'000.00 in eine Altersrente umzurechnen und ebenfalls von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen (vgl. E. 3.1.2. hiervor). Da dem Beschwerdeführer für die Monate April 2023 bis März 2024 bereits nach Abzug der monatlichen Altersrente von Fr. 8'813.00.00 kein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung mehr zustand (VB 470, 469, 468, 467, 466, 465, 464, 463, 462, 461, 460, 459), ändert sich dadurch an dem vom Beschwerdegegner geltend gemachten Rückforderungsbetrag von Fr. 82'047.25 jedoch nichts. Demnach stand dem Beschwerdeführer für die Monate April 2023 bis März 2024 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu, weshalb die ursprünglichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sind. Zudem ist angesichts der Rückforderungssumme von Fr. 82'047.25 die Erheblichkeitsgrenze klarerweise erreicht. Da auch die für eine Rückforderung zu beachtende relative und absolute Verwirkungsfrist gewahrt wurden, ist die unrechtmässig ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückzuerstatten (vgl. E. 3.2. hiervor). Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3) ist die Ursache, die zur unrechtmässigen Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung führte, nicht von Bedeutung. Der Rückerstattungsanspruch setzt demnach kein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person voraus und besteht selbst dann, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung – wie vorliegend – auf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen ist (HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N. 10 zu Art. 25 ATSG).
Zusammengefasst hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (VB 160 ff.) zu Recht zur Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate April 2023 bis März 2024 in der Höhe von Fr. 82'047.25 verpflichtet.
Gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV ist über ein Erlassgesuch erst nach dem Rückerstattungsentscheid separat zu entscheiden (MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 76 zu Art. 25 ATSG). Das Erlassgesuch im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist der kantonalen Amtsstelle zu unterbreiten, nachdem es bei der Arbeitslosenkasse eingereicht wurde (Art. 95 Abs. 3 AVIG). Nicht das Versicherungsgericht, sondern die Arbeitslosenkasse ist somit zuständig, um ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. Eine Verfügung der kantonalen Amtsstelle zu einem Erlass ist vorliegend (noch) nicht ergangen. Das Versicherungsgericht beurteilt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung – Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Soweit der Beschwerdeführer daher einen Erlass der Rückforderung beantragt (Beschwerde S. 1), kann das Versicherungsgericht mangels Anfechtungsgegenstands auf das Gesuch nicht eintreten und überweist die Eingabe der Arbeitslosenkasse zur weiteren Bearbeitung (BGE 114 V 145 E. 3c S. 149).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Arbeitslosenkasse zu überweisen, damit diese dessen Prüfung veranlasse.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird das Erlassgesuch des Beschwerdeführers der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau überwiesen, damit diese die Prüfung des Erlassgesuchs veranlasse.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Weishaupt