Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.344 / ad / nl Art. 4
Urteil vom 9. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Dettwiler
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025)
Der 1980 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Lagerhausmitarbeiter obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 11. September 2023 am 5. September 2023 bei seiner Arbeit von einer umkippenden, 700 kg schweren Palette getroffen wurde und sich eine Olecranonfraktur links, eine Kontusion im Bereich der rechten Flanke und des rechten thorakolumbalen Übergangs sowie eine Contusio capitis mit Commotio cerebri und eine ca. 10 cm lange Rissquetschwunde occipital zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete in der Folge Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach Durchführung beruflicher und medizinischer Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Mai 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen hinsichtlich der Invalidenrente "vorsorglich" erhobene Einsprache vom 6. Juni 2025 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 nicht ein.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und sie materiell zu behandeln.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."
Mit Vernehmlassung vom 23. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 188) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).
Eine Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen (KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, 2024, N. 38 zu Art. 52 ATSG). Antrags- und Begründungserfordernis müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen (KIESER, a.a.O., N. 48 zu Art. 52 ATSG).
Die Verpflichtung zur Ansetzung einer Nachfrist ergibt sich aus einer analogen Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG, die darin begründet liegt, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155 f.; KIESER, a.a.O., N. 37 zu Art. 52 ATSG).
In der Praxis hat die vorsorgliche Einsprache, welche grundsätzlich zulässig ist (BGE 115 V 422 E. 3a S. 426 f.), Bedeutung. Dabei wird in der Regel beantragt, vorerst noch die Akten einsehen zu können, wobei in der Folge unaufgefordert eine ergänzende Einsprachebegründung nachgereicht bzw. die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen wird. Eine solche vorsorgliche Massnahme kann auch mit dem Antrag verknüpft werden, eine
Nachfrist zur Nachreichung einer ergänzten Begründung anzusetzen; einem solchen Antrag ist mit Blick auf das primäre Ziel einer materiell zutreffenden Entscheidung an sich stattzugeben (KIESER, a.a.O., N. 50 zu Art. 52 ATSG), sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die vorsorgliche Einsprache vom 6. Juni 2025 sei von einem Anfechtungswillen getragen und enthalte eine, wenn auch kurze, Begründung. Er habe darin eine Invalidenrente der Unfallversicherung gefordert und verlangt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abzuklären sei. Um die Einsprache noch spezifischer, mit einer ärztlichen Einschätzung, begründen zu können, sei um eine Fristerstreckung ersucht worden. Jedenfalls genüge die Begründung den minimal notwendigen Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hätte, gestützt auf den in Aussicht gestellten Facharztbericht und die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen auf die Einsprache eintreten, diese materiell behandeln und gegebenenfalls, mangels Einreichens des Facharztberichts in der vorsorglichen Einsprache, abweisen müssen, wenn sie der Meinung gewesen wäre, der medizinische Sachverhalt sei nicht weiter abklärungsbedürftig und die Einsprache enthalte keine Hinweise für weiteren Abklärungsbedarf. Alternativ hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eine kurze Frist für das Beibringen des Facharztberichtes setzen müssen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege nicht vor, wenn die Beschwerdegegnerin Art. 52 ATSG falsch anwende und in der vorsorglichen Einsprache keinen Anfechtungswillen und keine Begründung erkennen wolle, um materiell nicht entscheiden zu müssen (Beschwerde S. 4 ff.).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (VB 174).
Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 ersuchte die vom Beschwerdeführer gleichentags mandatierte Rechtsvertreterin um Akteneinsicht (VB 175; VB 177), welche die Beschwerdegegnerin ihr am 20. Mai 2025 gewährte (VB 178). Am 6. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht "vorsorglich" Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Mai 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren (VB 181 S. 1):
"1. Die Verfügung vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zu erbringen.
Eventualiter sei der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abzuklären, insbesondere durch weitere medizinische Abklärungen.
Die Frist für die Begründung der Einsprache sei um rund 30 Tage, d.h. bis am 7. Juli 2025 zu erstrecken.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In der Einsprache führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin stelle sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, er könne trotz verbleibender Unfallfolgen, vor allem am linken Ellenbogen, und trotz des eingeschränkten medizinisch zumutbaren Belastungsprofils ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Beschwerdegegnerin stütze sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners vom 21. November 2024. Das vom Versicherungsmediziner definierte Belastbarkeitsprofil hinsichtlich zeitlicher und leistungsmässiger Komponente bilde also die Grundlage für die angefochtene Verfügung. Für die Begründung der Einsprache sei unter anderem eine fachärztliche Beurteilung der medizinischen Einschätzung des Versicherungsmediziners nötig. Diese fachärztliche Expertise sei noch ausstehend, so dass um Erstreckung der Frist für die Begründung der Einsprache bis am 7. Juli 2025 ersucht werde (VB 181 S. 2).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit der vorsorglichen Einsprache vom 6. Juni 2025 (VB 181) seinen Einsprachewillen dargetan hat und ob diese den inhaltlichen Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. 2.2. hiervor) genügt.
Der Beschwerdeführer beantragte in der vorsorglichen Einsprache vom 6. Juni 2025 die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2025 (VB 174) und die weitere Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere durch weitere medizinische Abklärungen (VB 181 S. 1). Die weiteren Ausführungen in der ausdrücklich als "vorsorglich" bezeichneten Einsprache erschöpfen sich in der Wiedergabe der aktenkundigen Tatsache, dass sich die angefochtene Verfügung auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung stütze und die Beschwerdegegnerin den Standpunkt einnehme, der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Zudem wird auf eine für die Begründung der Einsprache unter anderem nötige, ausstehende fachärztliche Beurteilung der medizinischen Einschätzung des Versicherungsmediziners hingewiesen (VB 181 S. 2). Diese Ausführungen in der Einsprache enthalten jedoch keine Begründung, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung beantragt wurde. Wäre die Einsprache vom 6. Juni 2025
als rechtsgenüglich erachtet worden, hätte sich der Antrag auf Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung erübrigt. Die vorsorgliche, unbegründete Einsprache erfolgte nicht vorbehaltslos, so dass nicht von einem klaren Einsprachewillen gesprochen werden kann. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer mit der vorsorglichen Einsprache seinen Anfechtungswillen manifestiert hatte, würde sich daraus im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ergeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht nämlich ein klarer Anfechtungswille für sich allein nicht als hinreichende Begründung der Einsprache aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 ff.) enthält die vorsorgliche Einsprache vom 6. Juni 2025 keine Begründung dafür, inwiefern die erfolgten Sachverhaltsabklärungen unzureichend seien und aus welchen konkreten Gründen die Verfügung vom 7. Mai 2025 aufzuheben sei. Eine ausstehende fachärztliche Beurteilung allein ist keine hinreichende Begründung für unzureichende Sachverhaltsabklärungen bzw. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, abgesehen davon, dass eine solche fachärztliche Beurteilung auch noch im weiteren Verlauf des Einspracheverfahrens hätte nachgereicht werden können. Der Beschwerdeführer setzte sich in der Einsprache denn auch nicht mit den aktenkundigen medizinischen Berichten auseinander. Damit fehlte es der Einsprache vom 6. Juni 2025 an einer hinreichenden, zumindest rudimentären Begründung, so dass sie nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2; E. 2.2. hiervor).
Da die vorsorgliche Einsprache vom 6. Juni 2025 (VB 181) den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügte (vgl. E. 2.2. f. und 3.3. hiervor), kam grundsätzlich nur das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV zur Behebung des Mangels in Frage. Einer Abweisung der Einsprache aufgrund fehlender weiterer Abklärungsbedürftigkeit des medizinischen Sachverhaltes oder fehlender Hinweise für weiteren Bedarf an Sachverhaltsabklärungen in der Einsprache (Beschwerde S. 6) stand die unzureichende Einsprachebegründung und die damit verknüpfte Rechtsfolge in Art. 10 Abs. 5 ATSV entgegen. Eine Verlängerung der Einsprachefrist im Sinne einer Fristerstreckung war gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG unzulässig, da es sich bei der Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG um eine gesetzliche und somit nicht erstreckbare Frist handelt (vgl. E. 2.1. hiervor; Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 7. Mai 2025 [VB 174 S. 4]).
Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend
begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1 S. 167 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht. Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5 S. 159; 134 V 162 E. 4.1 S. 164). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV bzw. Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Einsprache bzw. Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.1 f. S. 167 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 3.4; 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4).
Die Verfügung vom 7. Mai 2025 (VB 174) wurde dem Beschwerdeführer per A-Post Plus am 9. Mai 2025 (VB 185) zugestellt, so dass die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am Dienstag, den 10. Juni 2025, ablief. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hatte die nicht umfangreichen Akten der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2025 erhalten (VB 178) und damit 3 Wochen Zeit, um die Einsprache fristgerecht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich und in der vorsorglichen Einsprache vom 6. Juni 2025 auch nicht dargelegt worden, weshalb es in Kenntnis der Akten und nach stattgefundenem Instruktionsgespräch (Beschwerde S. 7) nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der laufenden Einsprachefrist eine begründete Einsprache zu erheben. Die noch ausstehende fachärztliche Beurteilung schloss die Einreichung einer begründeten Einsprache nicht aus. So enthält auch die am 3. Juli 2025 nach Ablauf der Einsprachefrist verspätet eingereichte Einsprache-
begründung hauptsächlich Vorbringen zum fehlenden Beweiswert der versicherungsmedizinischen Beurteilung sowie zur Berechnung des Invaliditätsgrades, die ohne Weiteres auch ohne den fachärztlichen Bericht von Dr. med. B._____, Fachärztin für Handchirurgie, vom 25. Juni 2025 (VB 190) hätten vorgebracht werden können (VB 189 S. 2 ff.).
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zufolge rechtsmissbräuchlicher Einspracheerhebung vom Ansetzen einer angemessenen Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ASTV absah.
Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 (VB 188) zu bestätigen.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG; E. 4.3. nachfolgend), so dass auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 61 lit. f ATSG die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens, die Notwendigkeit der Vertretung und die finanzielle Bedürftigkeit (MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 159 ff. zu Art. 61 ATSG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). Was insbesondere die Voraussetzung der Aussichtslosigkeit betrifft, so hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, Prozessbegehren seien als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er
sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 536; Urteile des Bundesgerichts 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 3.1; 8C_512/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 3.2).
Angesichts der dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Obschon der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2025 bekannt waren und sie ab der Zustellung der Akten bis zum Ablauf der Einsprachefrist 3 Wochen Zeit hatte, reichte sie am 6. Juni 2025 eine diesen Anforderungen nicht genügende Einsprache ein, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Nachfrist zur Behebung des Mangels der fehlenden Begründung gewährte. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit und Bedürftigkeit erübrigen sich.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Januar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Dettwiler