Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.328 / js / hf Art. 42
Urteil vom 10. März 2026
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber i.V. Steiner
Beschwerdeführerin A._____
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8050 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (2 Verfügungen vom 4. Juli 2025)
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin bezog ab November 2021 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 1. Februar 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische und neurologische Probleme bzw. einen Tremor bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Eingliederung / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit zwei Verfügung vom 4. Juli 2025 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ergebnisse ihrer entsprechenden Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 % und unter Berücksichtigung des Anspruchs der Beschwerdeführer sowohl auf eine Invaliden- als auch auf eine Witwenrente – eine die Witwenrente ablösende ganze Rente der IV zu und setzte die betragliche Höhe der monatlichen Rente für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 auf Fr. 2'340.00, für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 2'399.00, für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 auf Fr. 2'339.00 und für die Zeit ab Januar 2025 auf Fr. 2'468.00 fest. Die aufgrund der bereits erfolgten Auszahlung einer Witwenrente der AHV für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 und vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 resultierenden Rückforderungen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, verrechnete sie mit der Nachzahlung der Invalidenrente für die nämliche Periode.
Mit Eingabe vom 5. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügungen und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2025 sei aufzuheben, soweit sie die Höhe meiner IV-Rente festlegt.
Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, die Berechnung unter Berücksichtigung der Plafonierungsregelung bei gleichzeitiger Witwenund IV-Rente zu überprüfen und gegebenenfalls die Rente rückwirkend anzupassen.
Zusätzlich beantrage ich gestützt auf Art. 25 ATSG den vollständigen oder teilweisen Erlass der Rückforderung von CHF 35'616.00 (Jan 2024 – Jun 2025) und CHF 29'256.00 (Okt 2022 – Dez 2023) wegen grosser Härte und Bezug in gutem Glauben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle / SVA Zürich."
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. August 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Schreiben vom 2. September 2025 – unter Hinweis darauf, dass sie "gestützt auf Art. 23 lit. a BVB nicht zuständig sei" – ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2025 gestellten Antrags um Erlass der von der SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 4. Juli 2025 verfügten Rückforderungen der für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2025 ausbezahlten Witwenrenten (Antrag Ziff. 4 der Beschwerde) eröffnete das Versicherungsgericht ein separates Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, und trat mit Urteil VBE.2025.329 vom 21. August 2025 darauf nicht ein. Es überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. August 2025 zuständigkeitshalber an die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Behandlung als Einsprache gegen die von dieser erlassenen beiden Rückforderungsverfügungen vom 4. Juli 2025 bzw. als Erlassgesuch.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. November 2025 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, innert zwanzig Tagen sämtliche für die Berechnung der betraglichen Höhe der zugesprochenen ganzen Invalidenrente massgeblichen Dokumente einzureichen und zu erläutern, wie sie den Betrag der Rente per 1. Oktober 2022 gestützt darauf auf Fr. 2'340.00 festgesetzt habe. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 reichte die Beschwerdegegnerin daraufhin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 25. November 2025 (Stellungnahme vom 25. November) sowie zusätzliche Akten ein.
Die Beschwerdegegnerin begründete die betragliche Höhe der der Beschwerdeführerin mit den beiden Verfügungen vom 4. Juli 2025 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 zugesprochenen ganzen Rente für die einzelnen Perioden bis 31. Dezember 2024 bzw. ab 1. Januar 2025 damit, dass der Beschwerdeführerin 27 Beitragsjahre (bei 27 beitragspflichtigen Jahren) und 9.5 Erziehungsgutschriften anzurechnen seien. In Anwendung der Rentenskala 44 (Vollrente) ging die Beschwerdegegnerin sodann von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'390.00 (für den Rentenanspruch für die Periode von Oktober 2022 – Dezember 2023) bzw. Fr. 55'944.00 (für den Rentenanspruch ab Januar 2024) aus (Vernehmlassungsbeilage [VB] 67 S. 1 ff.; S. 4 ff.).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des der Festsetzung der Höhe der Rentenbetreffnisse zu Grund gelegten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zu tiefe bzw. zu wenig Erziehungsgutschriften berücksichtigt, die von ihr erzielten beitragspflichtigen Jahreseinkommen inkorrekt bzw. unvollständig erfasst und die Regeln zur Plafonierung bei gleichzeitiger Invaliden- und Witwenrente falsch angewendet (Beschwerde S. 2).
Strittig ist vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin mit den beiden angefochtenen Verfügungen festgesetzten betraglichen Höhe der IV-Rente für die einzelnen Perioden in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 bzw. für die Zeit ab dem 1. Januar 2025. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2022 ist zwischen den Parteien hingegen – nach Lage der Akten zu Recht – unumstritten, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.
Die Beschwerdegegnerin liess die betragliche Rentenhöhe von der Ausgleichskasse der SVA des Kantons Zürich berechnen (vgl. Schreiben vom 17. November 2025). Diese legte in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2025 dar, dass sie gestützt auf den IK-Auszug unter Berücksichtigung der im Zeitraum von 1995 bis 2021 abgerechneten Einkommen sowie der infolge Splittings mit den Ex-Ehegatten bzw. dem verstorbenen Ehegatten abgezogenen und zugegangenen Einkommen, von einer massgeblichen Einkommenssumme von Fr. 991'443.00 ausgegangen sei. Diese Einkommenssumme geteilt durch die massgebenden 27 Beitragsjahre ergebe ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 36'720.00 (Stellungnahme
vom 25. November 2025 S. 1 f.). Für die Zeit der Ehe mit B._____ von 2008 – 2014 sei jeweils die hälftige Erziehungsgutschrift angerechnet worden. Weil die Beschwerdeführerin sich im Jahr 2015 habe scheiden lassen und im selben Jahr wieder geheiratet habe, sei ihr für dieses Jahr eine ganze Erziehungsgutschrift angerechnet worden. Wegen der Ehe mit C._____ seien die Erziehungsgutschriften für die Jahre 2016 und 2017 wieder geteilt worden. Da dieser im Dezember 2018 ins Rentenalter gekommen sei und ab Januar 2019 eine Altersrente bezogen habe, sei der Beschwerdeführerin ab 2018 wiederum die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet worden. Insgesamt seien somit neun halbe und fünf ganze Erziehungsgutschriften angerechnet worden (Stellungnahme vom 25. November 2025 S. 2 f.). Damit würden Erziehungsgutschriften von Fr. 15'137.00 zum durchschnittlichen Einkommen von Fr. 36'720.00 hinzugefügt, was zu einem durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommen von Fr. 53'058.00 (vgl. dazu die Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen "Monatliche Vollrenten – Skala 44" [nachfolgend: Skala 44], in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) führe. Aufgewertet entspreche dies einem Einkommen ab dem Jahr 2023 von Fr. 54'390.00 (vgl. Stellungnahme vom 25. November 2025 S. 2). Aufgrund des Zusammentreffens eines Anspruchs auf eine Witwen- und eine Invalidenrente der IV sei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 24b AHVG und Art. 43 Abs. 1 IVG nur die höhere der beiden Renten auszuzahlen (Stellungnahme vom 25. November 2025 S. 3).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entspricht die Höhe der Invalidenrenten der Höhe der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen und vorliegend massgebenden Fassung (vgl. BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.) werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rentenhöhe ist somit im Wesentlichen von der Beitragsdauer und der Beitragshöhe abhängig.
Bei vollständiger Beitragsdauer gelangt eine volle Rente zur Auszahlung, wogegen bei unvollständiger Beitragsdauer nur Anspruch auf eine Teilrente besteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Vollständig ist die Beitragsdauer, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3
Abs. 3 lit. a AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).
Gemäss Art. 29 quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c).
Nach (Art. 29 quinquies AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (vgl. Abs. 3 lit. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Abs. 4 lit. a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Abs. 4 lit. b). Abs. 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Abs. 5).
Zufolge Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird allen Versicherten grundsätzlich für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Laut Art. 52f AHVV werden Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Abs. 1 Sätze 1 und 2). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Abs. 2). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG).
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG; vgl. Art. 51 bis AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Für die Feststellung der Rentenhöhe auf Basis des so errechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die verbindlichen Rententabellen des BSV beigezogen (vgl. Art. 30 bis AHVG i.V.m. Art. 53 AHVV).
Betreffend den massgebenden Zeitraum vom 1. Januar 1995 (Beginn der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1974) bis 2021 ergibt sich gestützt auf den IK-Auszug und die weiteren Akten aufgrund der abgerechneten Einkommen bzw. die geteilten während der Kalenderjahre der Ehen erzielten und je zur Hälfte der Beschwerdeführerin bzw. deren jeweiligem Ehegatten angerechneten Einkommen eine Einkommenssumme von Fr. 991'443.00. Angesichts der Tatsache, dass der erste IK-Eintrag im Jahr 1992 erfolgte (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 25. November 2025 S. 239), beträgt der Aufwertungsfaktor 1.000 (vgl. "Aufwertungsfaktoren 2021" des Bundeamtes für Statistik).
Nach Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG werden Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2007 und der Sohn im Jahr 2015 geboren (vgl. VB 2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführerin sind daher für die Jahre 2008 bis 2021 Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für die Jahre, in denen die Beschwerdeführerin mit B._____ (die Scheidung erfolgte im Jahr 2015 [vgl. VB 3]) bzw. mit C._____ (die Heirat erfolgte ebenfalls im Jahr 2015 [vgl. VB 2 S. 1], der Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" im Jahr 2018 [VB 2 S.3; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 AHVG]) verheiratet war, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin korrekterweise jeweils eine halbe Erziehungsgutschrift pro Kalenderjahr angerechnet (vgl. Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). Folglich wurden der Beschwerdeführerin neun halbe Erziehungsgutschriften angerechnet (2008 – 2014, 2016, 2017). Für die Jahre 2015, 2018, 2019, 2020 und 2021 wurde der Beschwerdeführer jeweils eine ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (vgl. auch Art. 52f Abs. 2 und 4 AHVV). Die Anrechnung von insgesamt 9.5 Erziehungsgutschriften (fünf ganze und neun halbe) durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden.
Nach Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG entspricht die Erziehungsgutschrift dem Beitrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Bei der Entstehung des Rentenanspruchs im Jahr 2022 lag der Mindestbeitrag der vollen Altersrente bei Fr. 1'195.00 (vgl. Art. 34 Abs. 4 AHVG in der am 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung). Die dreifache jährliche Altersrente von Fr. 43'020.00 (Fr. 1'195.00 × 12 × 3) multipliziert mit der Anzahl Erziehungsgutschriften (9.5) ergibt ein zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 408'690.00, womit das zu berücksichtigende Gesamteinkommen Fr. 1'400'133.00 (Fr. 991'443.00 + Fr. 408'690.00) beträgt. Dividiert durch die massgebliche Beitragsdauer von 27 Jahren ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51'857.00 bzw. ein für den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2022 nach der ab 1. Januar 2021 gültigen Skala 44 massgebendes Einkommen von Fr. 53'058.00 und dementsprechend eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'340.00 (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 2. Dezember 2025 S. 154, 239 ff.). Die Angaben der Beschwerdegegnerin zu den Erwerbseinkommen, den Beitragsjahren, den Erziehungsgutschriften und die gestützt darauf erfolgten Berechnungen erweisen sich demnach ausweislich der Akten als korrekt.
Die Summe der Erwerbseinkommen wird schliesslich entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Rentenindex = [Lohnindex + Landesindex der Konsumentenpreise] / 2), womit sich ab dem Jahr 2023 ein massgebendes Einkommen von Fr. 53'058.00 und für das Jahr 2025 ein solches von Fr. 55'944.00 ergibt. Der monatliche Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beträgt folglich per 1. Januar 2023 gemäss der ab diesem Datum gültigen Skala 44 Fr. 2'399.00 und per 1. Januar 2025 gemäss der ab diesem Datum gültigen Skala 44 Fr. 2'468.00. Die von der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 4. Juli 2025 (VB 67 S. 1 ff.; S. 4 ff.) festgesetzten Renten sind somit nicht zu beanstanden.
Schliesslich ist auf die von der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Art. 35 AHVG vorgebrachte Rüge, ihre Rente sei zu Unrecht oder zu stark plafoniert worden, einzugehen (vgl. Beschwerde S. 2). Nach Art. 35 AHVG in der im Jahr 2021 in Kraft gestandenen Fassung beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Art. 35 AHVG ist jedoch angesichts des Vorversterbens des Ehegatten C._____ nicht einschlägig. Nach Art. 24b AHVG wird nur die höhere Rente ausbezahlt, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder eine Rente gemäss IVG erfüllt (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdeführerin zugleich die Vor-
aussetzungen für eine Witwenrente und eine Invalidenrente erfüllt, ist Art. 24b AHVG anwendbar. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht nur die (höhere) Invalidenrente ausbezahlt.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. März 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Roth Steiner