Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2025.311 / sw / GM Art. 17
Urteil vom 29. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025)
Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Dezember 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 23. Februar 2025 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. November 2024. Mit Verfügung vom 29. April 2025 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit (vom Beschwerdegegner an das hiesige Versicherungsgericht weitergeleiteten) Eingabe vom 11. Juli 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2025 und die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2024) weder während zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen noch (für eine genügend lange Dauer) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28 ff.).
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Arbeitstätigkeit im Zeitraum vom 21. November bis 18. Dezember 2022 ebenfalls zu berücksichtigen sei. Zudem führe seine vom 23. November bis 11. Dezember 2024 bestandene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu einer Verlängerung der Beitragsrahmenfrist um zwei Jahre. Er habe daher die Beitragszeit erfüllt (Beschwerde S. 1).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Dezember 2024 zu Recht verneint hat.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. Darunter fallen etwa diejenigen Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) nicht erfüllen konnten.
Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Lücken in der Beitragszeit können nicht mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden (BGE 141 V 674 E. 4 S. 677 ff. mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegner prüfte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 24. Dezember 2024 und gelangte zum Schluss, es sei in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2024 weder die Beitragszeit erfüllt noch sei der Beschwerdeführer während der erforderlichen Dauer von mehr als zwölf Monaten von deren Erfüllung befreit gewesen. Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit gelangte der Beschwerdegegner auf eine Beitragszeit von insgesamt 11.007 Monaten (VB 29) und eine von deren Erfüllung befreite Zeitspanne von 0.840 Monaten (VB 30).
Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2025 dauerte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B._____ GmbH vom 12. September 2023 bis 11. November 2024 (VB 84, vgl. auch VB 168 ff., 172 ff., 178). Allerdings hat der Beschwerdeführer nach Angabe der B._____ GmbH vom 12. März bis 9. Juni 2024 unbezahlten Urlaub bezogen (VB 79, 86), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Da sich der unbezahlte Urlaub auf mehr als einen ganzen Kalendermonat belief, gilt dieser Zeitraum nicht als Beitragszeit (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Audit Letter TCRD, Ausgabe 2016/2 S. 7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2021 vom 15. April 2021 E. 4 und 5). Sodann kann auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG vom 21. November bis 18. Dezember 2022 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, da diese vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2024) ausgeübt wurde (VB 117 ff.). Schliesslich liegt auch keine Ausnahme vom Grundsatz der zweijährigen Rahmenfristen (vgl. Art. 9a, Art. 9b AVIG) vor. Demnach hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Beitragszeit von rund 11 Monaten angenommen und ist von der Nichterfüllung der (mindestens zwölfmonatigen) Beitragszeit (vgl. E. 2.2.1. hiervor) ausgegangen.
Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2024) war der Beschwerdeführer nur vom 28. November bis 23. Dezember 2024 – und damit weniger als einen Monat lang – arbeitsunfähig (VB 152). Der Beschwerdeführer war somit nicht während mehr als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit (vgl. E. 2.2.2. hiervor).
Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Dezember 2024 zurecht mangels Erfüllung der Beitragszeit bzw.
fehlender Befreiung von deren Erfüllung verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. Januar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Weishaupt