Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2025.303 / nb / GM Art. 38
Urteil vom 24. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerdeführerin A._____
Beschwerdegegner AWA – Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025)
Die Beschwerdeführerin meldete sich 7. April 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 12. Mai 2025 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 7. April 2025 an. Diese tätigte Abklärungen und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ALE ab dem 7. April 2025 mit Verfügung vom 21. Mai 2025. Die (sinngemäss) dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2025 (Postaufgabe) Beschwerde, beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprache von ALE.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Dezember 2025 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe ein.
Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 zusammengefasst davon aus, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit zwar während über 20 Monaten für die B._____ GmbH gearbeitet, diese werde indes von ihrem Ehemann geführt, sodass der Beschwerdeführerin diese Beitragszeit wegen arbeitgeberähnlicher Stellung nicht angerechnet werden könne und sie keinen Anspruch auf ALE habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16 ff.).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie lebe von ihrem Ehemann getrennt und sie habe während der Zeit der Beschäftigung Beiträge leisten müssen.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ALE ab dem 7. April 2025 zu Recht verneint hat.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2024 vom 30. April 2024 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch SVR 2025 ALV Nr. 24 S. 80, 8C_609/2024 E. 4).
Für mitarbeitende Ehegatten gilt, dass vor dem Zeitpunkt des Scheidungsurteils keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet sind, da bis zu diesem Zeitpunkt eine Umgehungsgefahr persistiert. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden (BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270).
Es ist zwischen den Parteien unumstritten sowie ausweislich der Akten (VB 78; 90 ff; 105 f.) erstellt, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (7. April 2023 bis 6. April 2025) ausschliesslich in der Unternehmung ihres Ehemannes beschäftigt war. Die geltend gemachte Trennung erweist sich nach ständiger Rechtsprechung als unerheblich (vgl. E. 2.2. hiervor); der Ausschluss von Leistungen des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten ist absoluter Natur (BGE 123 V 234 E. 7a S. 237; 122 V 270 E. 3 S. 272; SVR 2025 ALV Nr. 24 S. 80, 8C_609/2024 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2. September 2024 E. 5.1 f.) und dient der Missbrauchsprävention (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2. September 2024 E. 5.1). Ob im vorliegenden Fall ein solches Risiko effektiv bestünde (vgl. Beschwerde), ist demnach nicht zu prüfen; ein
Anspruch der Beschwerdeführerin zufolge dieser Beschäftigung fällt – solange sie nicht geschieden ist bzw. ihr Ehemann als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH tätig ist – ausser Betracht.
Die Äusserungen der Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation und den geleitsteten Beiträgen während der Beschäftigung vermögen daran nichts zu ändern. Für die Gewährleistung des gebührenden Unterhalts der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes hat sie sich in erster Linie an ihren Ehegatten zu halten (vgl. Art. 163 ZGB). Soweit sie auf die einbezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge hinweist, verkennt sie, dass die Beitragspflicht nach Art. 2 AVIG (von gewissen Ausnahmen abgesehen) sämtliche nach dem AHVG beitragspflichtigen Arbeitnehmer erfasst, die Bezahlung der geschuldeten Beiträge, mithin bloss die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, indes keinen bedingungslosen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu begründen vermag. Die Leistungsvoraussetzungen zum Bezug von ALE umfassen mehr als die Erfüllung der Beitragspflicht (vgl. Art. 8 AVIG). Von einer "Unterstützung, auf die [...] nach geltendem Recht und fünfjähriger Beitragspflicht Anspruch" bestünde (Beschwerde), ist im Fall der Beschwerdeführerin gerade nicht auszugehen.
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf ALE ab dem 7. April 2025 mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung als im Betrieb mitarbeitende Ehegattin des Geschäftsführers zu Recht verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia