Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.287 / sw / nl Art. 24
Urteil vom 6. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch MLaw Manuel Bader, Rechtsanwalt, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladene Vorsorgeeinrichtung B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. Juni 2025)
Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 31. Mai 2024 aufgrund von gesundheitlichen Folgen eines im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter erlittenen Unfalls vom 18. Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer daraufhin getroffenen Abklärungen die Akten der Unfallversicherung (Suva) eingeholt und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) genommen hatte, wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Juni 2025 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung vom 5.6.2025 sei aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungspflicht (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 6. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. August 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2025 auf eine Stellungnahme.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 65) zu Recht verneint hat.
In der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2025 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die
Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. März 2025. Dieser hielt fest, dass es sich um drei Lokalisationen von Gesundheitsstörungen handle, die mit einem Verschüttungstrauma vom 18. Oktober 2023 in Zusammenhang gebracht werden könnten. Die Rippenfraktur sei zeitgerecht innert dreier Monate abgeheilt. Trotz degenerativer Veränderungen in der Lendenwirbelsäule sei nach dem Unfall, bei dem es zu einer Kontusion der Lendenwirbelsäule gekommen sei, eine rasche Beschwerdefreiheit eingetreten. Länger andauernde Probleme verursache der linke Fuss, der ebenfalls umfassend abgeklärt worden sei (auch mittels MRI [VB 18.38]). Krankhafte oder posttraumatische Veränderungen hätten am Fuss nicht identifiziert werden können. In der Bildgebung sei einzig eine osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter nachgewiesen worden. Diese habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen. Bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. med. B. aus, hier könne initial auf den Bericht von Dr. med. C., Orthopädische Praxis in Q. abgestellt werden. Danach sei eine sitzende Tätigkeit ab Oktober 24 zu 50 % sicher möglich. Im Hinblick auf das Vorliegen von posttraumatischen oder krankhaften Veränderungen am linken Fuss könne seitens des RAD keine Läsion festgestellt werden, die Leistungen der IV auslösen müsste. Ab Oktober 2024 sei für eine sitzende Position mit häufigem Aufstehen und Umhergehen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich. Falls Beschwerden im Bereich des Rückfusses oder oberen Sprunggelenkes beklagt würden, könnten orthopädietechnische Massnahmen eine Linderung der Beschwerden herbeiführen (VB 53 S. 2 f.). Am 28. März 2025 präzisierte Prof. Dr. med. B._____ auf Rückfrage hin, dass ab dem 1. Oktober 2024 eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe, die drei Monate später auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erhöht werden sollte (VB 57).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c
S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
Auch eine reine Aktenbeurteilung kann beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2; 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer rügt, dass Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 22. Oktober 2024 ausgeführt habe, dass er aufgrund der Fusskontusion nur noch eine sitzende Tätigkeit im Ausmass von 50 % ausüben könne (VB 45). Es bleibe unerklärt, weshalb Prof. Dr. med. B. in dessen Beurteilung vom 4. März 2025 davon abweiche und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere (VB 53 S. 2 f.). Widersprüchlich sei auch, dass die volle Arbeitsfähigkeit nur bei häufigem Aufstehen und Umhergehen attestiert werde, obwohl der Beschwerdeführer namentlich wegen der ausgelösten Schmerzen beim Gehen stark eingeschränkt sei. Dazu komme, dass die Resultate des aktuell laufenden Arbeitstrainings in die Beurteilung hätten einfliessen müssen, um die effektiv verbleibende Arbeitsfähigkeit realistischer zu ermitteln (Beschwerde S. 3 f.).
Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2024 eine Fusskontusion mit prolongierter Schmerzhaftigkeit links diagnostizierte. Das Vorliegen einer objektivierbaren Läsion erwähnte er hingegen nicht und der von ihm dokumentierte klinische Befund (mit unter anderem seitengleicher Fussbeschwielung, identischem Wadenumfang beidseits, Fehlen einer sichtbaren Muskelatrophie und seitengleich beweglichem unterem Sprunggelenk) ist im Wesentlichen unauffällig (VB 45 S. 2 f.). Insofern widerspricht er Prof. Dr. med. B._____ nicht, der am 4. März 2025 im Hinblick auf das Vorliegen von posttraumatischen oder krankhaften Veränderungen am linken Fuss – abgesehen von der osteochondralen Läsion an der medialen Talusschulter – keine Läsion
dokumentiert sah (VB 53 S. 2 f.). Hinsichtlich der Auswirkungen der linksseitigen Fussbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit empfahl er, den Beschwerdeführer durch den Kreisarzt der Suva untersuchen zu lassen und die Arbeitsfähigkeit von diesem definitiv festlegen zu lassen, wobei aus seiner Sicht eine sitzende Tätigkeit zu 50 % sicher möglich sei (VB 45 S. 1). Damit brachte Dr. med. C., der keinen Kontrolltermin mehr vorsah, zum Ausdruck, dass er zumindest von einer 50%igen, allenfalls aber auch höheren Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ausging. Ob bis Ende Dezember 2024 tatsächlich noch lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden hatte, wie dies Prof. Dr. med. B. unter Hinweis auf die – im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden beruhende – Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. C._____ annahm, kann offenbleiben, da dies, wie sich im Folgenden ergibt, am Ergebnis nichts änderte. Subjektive Schmerzangaben der versicherten Person allein genügen im Übrigen für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Die sich aus den erhobenen Befunden ergebenden funktionellen Einschränkungen berücksichtigte Prof. Dr. med. B._____ vorliegend im Rahmen des von ihm definierten Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieses Belastungsprofil anzweifelt (Beschwerde S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass dessen Beurteilung bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Des Weiteren regte Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2024 an, dass die definitive Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch die Suva zu erfolgen habe (VB 45 S. 2). Diese Beurteilung ist am 25. November 2024 mit dem Ergebnis erfolgt, dass (aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht) spätestens ab dem 10. Januar 2024 (drei Monate nach dem Unfallereignis) eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (VB 46.10 S. 3). Angesichts der erhobenen Befunde und auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ist damit ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Dr. med. B._____ ab dem 1. Januar 2025, also rund ein Jahr später, von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, zumal der Beschwerdeführer auch nicht darlegt hat, aufgrund welcher funktionellen Defizite er einer optimal angepassten Tätigkeit nur in eingeschränktem zeitlichen Umfang nachzugehen in der Lage sei.
Zusammenfassend bestehen somit keine auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____ (vgl. E. 3. hiervor), weshalb dessen Stellungnahme vom 4. März 2025 (VB 53 S. 2 f.), ergänzt durch diejenige vom 28. März 2025 (VB 57), Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist. Bei dieser Ausgangslage sind keine weiteren Abklärungen (Beschwerde S. 4) notwendig. Daran vermag – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) – auch der Umstand nicht zu ändern, dass allfällige Resultate eines Arbeitstrainings nicht berücksichtigt worden sind. Denn für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist nicht das Ergebnis eines Arbeitstrainings, sondern die von Medizinern festgelegte Arbeitsfähigkeit massgebend. So ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Es ist damit ab dem 1. Januar 2025 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 13 % (VB 65 S. 2) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweichlich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass. Zudem ist die Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten zu Recht – davon ausgegangen, dass ab dem 1. Dezember 2024 (frühestmöglicher Beginn eines Rentenanspruchs) ein Eingliederungspotential bestand, weshalb auch keine befristete Rente in Betracht fällt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als
Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Weishaupt