Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2025.285 / nb / GM Art. 183
Urteil vom 19. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerdeführerin A._____
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025)
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Juli 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B._____ zur Arbeitsvermittlung und am 30. September 2024 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024 an. Mit Verfügung vom 28. März 2025 stellte das RAV B._____ die Beschwerdeführerin wegen nicht (fristgemäss) eingereichter Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2025 während fünf Tagen in deren Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf drei Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den entsprechenden Monat.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 Beschwerde, beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 12. August 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 15 ff.) zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Sinne einer fehlenden Kontinuität während drei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
Im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung des RAV B._____ vom 28. März 2025 (VB 60 f.) ist hingegen – nach Lage der Akten zu Recht – nicht mehr umstritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen fristgerecht übermittelt hat (VB 16). Der Beschwerdegegner wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass es bei einer substituierten Begründung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung – soweit (wie vorliegend) überhaupt zulässig (vgl. dazu BARBARA KUPFER BU- CHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 167 mit Hinweis auf ARV 1992 Nr. 15 S. 145 E. 2
sowie AGVE 2020 S. 41) – angezeigt ist, der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3 f.). Indem er dies vorliegend unterliess, hat er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Da sich die Beschwerdeführerin vor Versicherungsgericht, welches über umfassende Kognition verfügt, zu dieser Thematik in ihrer Beschwerde äussern und den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 auch fraglos sachgerecht anzufechten vermochte, kann diese Verletzung jedoch als geheilt betrachtet werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).
Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91 mit Hinweisen).
Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen für den Februar 2025 allesamt an einem einzigen Tag am Ende der Kontrollperiode getätigt habe, obwohl sie im persönlichen Gespräch mit der Personalberaterin auf die Notwendigkeit von zwei bis drei Stellenbemühungen pro Woche, verteilt über den Monat, hingewiesen worden sei (VB 16).
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, weder aus dem AVIG noch der vom Beschwerdegegner zitierten Rechtsprechung gehe hervor, dass die Bewerbungen nicht an einem einzigen Tag gemacht werden dürften. Da sie die geforderte Quantität innerhalb der Kontrollperiode erfüllt habe, sei keine Einstellung angezeigt. Ein Verweis auf die Protokolle sei nicht haltbar, da ihr diese nicht vorlägen.
Zwar spricht rechtsprechungsgemäss nichts gegen eine gewisse Konzentration der Bewerbungen innerhalb der Kontrollperiode (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2024 vom 22. Januar 2025 E. 4.3.2 f. mit Hinweisen). Indes ist selbst bei insgesamt genügender Anzahl und Qualität der persönlichen Arbeitsbemühungen noch während der Kündigungszeit, mithin vor Anspruchstellung und folglich noch nicht den Kontrollvorschriften unterworfen, ein mehr als einmonatiger Unterbruch der Stellensuche nicht zu tolerieren (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine nach Aufschaltung eines Stelleninserats zeitnah eingereichte Bewerbung – trotz eventuell länger laufender Bewerbungsfristen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2024 vom 22. Januar 2025 E. 4.3.2 mit Hinweisen) – die Chancen auf eine erfolgreiche Anstellung zu erhöhen vermag.
Ausweislich der Akten erfolgten die Arbeitsbemühungen des Vormonats zwischen dem 27. und 31. Januar 2025 (VB 65 f.). Die Arbeitsbemühungen des Monats Februar 2025 wurden (ebenfalls auf dem Formular für Januar) allesamt auf den 27. Februar 2025 datiert (VB 62 f.), was sich mit der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eingereichten E-Mails an die potentiellen Arbeitgeber bzw. von diesen an die Beschwerdeführerin deckt (VB 33 ff.). Damit hat die Beschwerdeführerin während 26 Tagen bzw. nahezu des ganzen Monats Februar keine Arbeitsbemühungen getätigt. Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit von zwei bis drei Arbeitsbemühungen pro Woche, auf den ganzen Monat verteilt, gemäss der entsprechenden Protokolleinträge der Personalberaterin in den Gesprächen vom 16. August und 25. September 2024 entsprechend mitgeteilt wurde (vgl. die entsprechenden Einträge im prozessorientierten Beratungsprotokoll S. 8 und 12 in VB II). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie entsprechend informiert wurde. Soweit sie geltend macht, diese Protokolle könnten nicht herangezogen werden, da ihr diese nicht vorlägen, ist darauf hinzuweisen, dass keine Pflicht des Beschwerdegegners besteht, der Beschwerdeführerin auf eigene Initiative hin sämtliche möglicherweise relevanten Verfahrensakten zuzustellen. Es wäre an ihr gelegen, sich mit einem Akteneinsichtsgesuch (vgl. Art. 47 ATSG sowie Art. 8b Abs. 1 ATSV) an den Beschwerdegegner zu wenden (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2
S. 391). Eine Pflicht zur Genehmigung der Protokolle durch die versicherte Person existiert darüber hinaus ohnehin nicht.
Zusammenfasend liegt somit ein grundsätzlich sanktionswürdiges Verhalten der Beschwerdeführerin vor.
Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE sieht für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung während drei bis vier Tagen vor (Rz. D79 AVIG-Praxis ALE, Ziff. 1.C.1).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
Die Höhe der Sanktion an sich wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie entspricht dem vorgesehenen Minimum gemäss Einstellraster. Triftige Gründe, welche ein Unterschreiten dieses Rahmens rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich, sodass es bei der ausgesprochenen Sanktion (Einstellung in der Anspruchsberechtigung während drei Tagen) gemäss Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 sein Bewenden haben kann. Die gegen diesen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 19. Dezember 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia