Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.283 / sb / hf Art. 15
Urteil vom 2. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Berner
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025)
Der 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 23. März 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. April 2023 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (im Folgenden: Arbeitslosenkasse) Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer Vollzeitstelle ab dem 27. März 2023. In der Folge richtete ihm die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung aus. Mit Verfügung vom 24. April 2025 forderte sie vom Beschwerdeführer für den Monat August 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'930.05 zurück, weil dieser in jener Zeit im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme Taggelder der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezogen habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 19. Mai 2025 (Posteingang) erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 ab.
Mit gegen diesen Entscheid fristgerecht erhobener Beschwerde vom 27. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
"1. Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Juni 2025.
2 Aufhebung der Rückforderung der Arbeitslosentaggelder (Fr. 2'930.05).
Eventualiter: Vollständiger Erlass der Rückforderung.
Eventualiter: Bewilligung einer zinsfreien Ratenzahlung.
Eventualiter: Rückweisung zur Neubeurteilung an die Verwaltung."
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers für den Monat August 2024 mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 17 ff.)
zu Recht wiedererwägungsweise rückwirkend anpasste und von diesem für die fragliche Periode Fr. 2'930.05 an zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert hat.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung gehört weiter, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), d.h. bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an arbeitslosenversicherungsrechtlichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV).
Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die allfällige rückwirkende Korrektur an. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden. (vgl. statt vieler MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG). Der unrechtmässige Bezug von Leistungen kann sich unter anderem aus einer nicht vorgenommenen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG oder aus einer Wiedererwägung oder Revision im Sinne von Art. 53 ATSG ergeben (REICHMUTH, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 138 V 426 S. 431 E. 5.2.1). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der zuständigen IV-Stelle vom 28. Mai 2024 für die Zeit vom 14. Mai bis 13. August 2024 (VB 117 ff.) und mit Verfügung vom 21. August 2024 für die Zeit vom 14. August 2024 bis 31. März 2025 (VB 75 ff.) im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der IV ein Taggeld zugesprochen wurde. Dieses kam gemäss zwei Abrechnungen der zuständigen Ausgleichskasse je vom 2. September 2024 für den hier in Frage stehenden Monat August 2024 denn auch zur Auszahlung (VB 55 f.). Gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 4. September 2024 bezog der Beschwerdeführer ferner für den Monat August 2024 Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'930.05 (VB 72).
Nimmt eine versicherte Person an einer Eingliederungsmassnahme der IV teil und bezieht sie in diesem Rahmen ein Taggeld der IV, so hat sie wegen fehlender Arbeitslosigkeit und Vermittlungsfähigkeit für den gleichen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 20 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 180/00 vom 11. Mai 2001 E. 3 [publ. in ARV 2002 Nr. 3 S. 49 ff.]; siehe ferner Art. 95 Abs. 1 bis AVIG). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer mit Blick auf den vorerwähnten Sachverhalt für den Monat August 2024 kein Arbeitslosenentschädigungsanspruch zu, zumal den Akten keine Hinweise für eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Vermittlungsfähigkeit trotz Durchführung invalidenversicherungsrechtlicher Eingliederungsmassnahmen zu entnehmen sind. Die beiden Verfügungen der zuständigen IV-Stelle vom 28. Mai 2024 und vom 21. August 2024 waren ferner zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2024 bereits aktenkundig. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2024 wiedererwägungsweise verneint und die zu viel ausbezahlten Leistungen im Umfang von Fr. 2'930.05 zurückgefordert hat, erweist sich doch nach dem Dargelegten die damalige Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2024 ohne Weiteres als zweifellos unrichtig und die Berichtigung der entsprechenden Abrechnung in Anbetracht der Rückforderungssumme als von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 3.1 in fine). Dass die fehlerhafte Auszahlung allenfalls der Arbeitslosenkasse zuzurechnen ist, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, dient doch die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gerade der Korrektur einer anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit im Sinne einer fehlerhaften Rechtsanwendung.
Soweit der Beschwerdeführer den Erlass der Rückforderung beziehungsweise die Gewährung einer ratenweisen Begleichung der Rückforderung beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, wurde darüber doch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 nicht entschieden. Es fehlt damit diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdegegner die Prüfung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung in seinem Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 – in Übereinstimmung mit dem in E. 2.3.2. dargelegten mehrstufigen Verfahren zur Rückerstattung von Leistungen – bereits in Aussicht gestellt hat (vgl. VB 20).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli
bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 2. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Berner