Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.278 / sb / hf Art. 14
Urteil vom 27. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Berner
Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025)
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 8. August 1988 bei der B._____ AG als Produktionsmitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Februar 2009 verletzte sie sich bei einem Sturz an der linken Schulter. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 7. Februar 2024 wurde der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit ein Rückfall respektive Spätfolgen des Unfalls vom 17. Februar 2009 gemeldet. Die Beschwerdegegnerin erbrachte wiederum Heilbehandlungsund Taggeldleistungen, ehe sie den Fall mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Dezember 2024 abschloss und ferner mit Verfügung vom 23. Januar 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte und ihr bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.00 zusprach. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 fest.
Mit fristgerechter Beschwerde vom 2. Juli 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einsprache-Entscheid vom 13.6.2025 sei aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
In ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 177; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025 in VB 160) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich der ihr
am 7. Februar 2024 gemeldeten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Wesentlichen davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr zu erwarten, weshalb die vorübergehenden Leistungen per 31. Dezember 2024 einzustellen seien. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'616.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'785.00 resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % habe die Beschwerdeführerin jedoch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.00. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Insbesondere sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. Bei richtiger Betrachtung habe sie daher Anspruch auf eine Invalidenrente.
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde, ist der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 unangefochten geblieben und demnach in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 f. mit Hinweisen).
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. Art. 9 UVV). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3 UVG mit Hinweis auf Art. 10 UVG; vgl. Art. 10 UVV).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (sog. Fallabschluss; vgl. statt vieler BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. und BGE 133 V 224 E. 2.1 S. 226 f.).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347 f.). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Den Akten ist zusammengefasst im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2009 beim Aussteigen aus einem Auto gestürzt sei und sich dabei an der linken Schulter verletzt habe (vgl. die Unfallmeldung vom 21. September 2010 in VB 9). Ferner habe sie sich am 18. Mai 2022 beim Heben eines schweren Pakets, welches ihr aus den Händen gerutscht sei, wiederum an der linken Schulter verletzt (vgl. die Bagatellunfallmeldung vom 8. Juni 2022 in VB 30). Am 7. Februar 2024 wurde der Beschwerdegegnerin zudem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne eines Rückfalls res-
pektive von Spätfolgen des Unfalls vom 17. Februar 2009 gemeldet (vgl. VB 71).
In medizinischer Hinsicht geht aus dem Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital D., vom 11. Oktober 2024 hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer beginnenden Cuff- Arthropathie mit aktuell AC-Gelenksbeschwerden links bei SSP-Reruptur links, partieller SSC-Reruptur links sowie Status nach arthroskopischer SSC- und SSP-Rekonstruktion sowie LBS-Tenodese und Acromioplastik links vom Januar 2011 leide. Die behandelnden Ärzte vermuten als Grundproblem eine insuffiziente Rotatorenmanschettenzentrierung beziehungsweise -stabilisierung mit rezidivierender subacromialer Reizung und aktuell im Vordergrund stehender AC-Gelenksproblematik. Als Behandlungsoption komme eine AC-Gelenksinfiltration mit physiotherapeutischer Begleitung in Frage. Sollte dies zu keiner Beschwerdebesserung führen, könne man "auch nochmals über ein arthroskopisches Débridement inklusive AC-Gelenk-Resektion diskutieren". Prinzipiell sei ferner eine endoprothetische Gelenkversorgung möglich, bei noch fehlender fortgeschrittener Arthrose glenohumeral mit eigentlich ordentlich erhaltener Schulterfunktion wie auch Kraftentfaltung allerdings aktuell noch nicht indiziert (VB 126, S. 2 f.; vgl. auch die Berichte von Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital D., vom 31. März 2023 in VB 79, S. 5 f., von Dr. med. C._____ und Assistenzarzt Dr. med. F., Kantonsspital D., vom 26. September 2023 in VB 79, S. 2 ff., und von der Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. G._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Februar 2024 in VB 79, S. 1).
Die Beschwerdegegnerin legte die Sache ihrer Versicherungsmedizinerin Dr. med. H._____, Fachärztin für Chirurgie, vor. Diese hielt in ihrer Beurteilung vom 17. Dezember 2024 fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden an der linken Schulter nach einer Reruptur der Supraspinatussehne, einer partiellen Subscapularis-Reruptur sowie bei Status nach arthroskopischer SSC- und SSP-Rekonstruktion sowie LBS-Tenodese und Acromioplastik im Januar 2011 persistierende leichtgradige Bewegungseinschränkung sowie Belastungsschmerzen bei beginnender Cuff- Arthropathie. Von weiteren Behandlungen sei keine Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr zu erwarten. In einer leichten bis maximal mittelschweren ganztägigen Tätigkeit ohne repetitive Arbeiten über der Horizontalen und ohne repetitive Arbeiten körperfern sowie unter Vermeidung von Vibrationsbelastungen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 145).
Die Einschätzung von Dr. med. H., wonach von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mehr zu erwarten sei, und wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Dr. med. H. kam denn auch in ihrer entsprechenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 zu einer begründeten und einleuchtenden Schlussfolgerung (vgl. hierzu E. 2.3.) und es finden sich ferner in den Akten keine anderslautenden (fachärztlichen) Beurteilungen, womit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der diesbezüglichen Feststellungen von Dr. med. H._____ bestehen (vgl. hierzu statt vieler BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Es ist demnach auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten und von der Beurteilung von Dr. med. H._____ auszugehen. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die vorübergehenden Leistungen unter gleichzeitiger Prüfung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Rente oder Integritätsentschädigung richtigerweise per 31. Dezember 2024 eingestellt hat, ist denn auch zu Recht nicht umstritten.
Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 (VB 177) zur Bemessung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2022 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 56'616.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie auf gleicher Basis und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % mit Fr. 53'785.00. Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 5 % (VB 177, S. 5 ff.).
Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 56'616.00 wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt insbesondere vor dem Hintergrund ihrer letzten – langjährig ausgeübten – Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Mit Blick auf die im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin verzeichneten Einkommen (vgl. den IK-Auszug vom 13. Januar 2025 in VB 154) und das zuletzt vor dem Unfall erzielte Einkommen von jährlich Fr. 54'600.00 (vgl. VB 9) ist damit deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Gesundheitsfall jedenfalls hinreichend abgebildet.
Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2022, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, festgesetzt hat, wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt und ist ferner mit Blick auf die Aktenlage, die vorerwähnten der Beschwerdeführerin möglichen Tätigkeiten und die diesbezügliche Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden (vgl. SVR 2019 IV Nr. 2 S. 3, 8C_458/2017 E. 6.2.3, und SVR 2019 IV Nr. 18 S. 55, 9C_444/2018 E. 3.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110, sowie insb. zur Massgeblichkeit des Zentralwerts statt vieler SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 5.2.1). Ein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV liegt unumstritten nicht vor, denn es bestehen nach Lage der medizinischen Akten keine Hinweise darauf, dass das Alter der Beschwerdeführerin erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wirkt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr wegen ihres Gesundheitszustands, ihrer mangelnden Sprachkenntnisse und ihrer fehlenden Berufsbildung ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten hinreichend Berücksichtigung fanden, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Der LSE-Tabellenlohn umfasst im tiefsten Kompetenzniveau eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf leichte Tätigkeiten keine Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. statt vieler SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Allenfalls mangelhafte Sprachkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 1 abgegolten (vgl. statt vieler SVR 2022 IV Nr. 30 S. 102, 8C_799/2021 E. 4.3.3, und SVR 2017 IV Nr. 17 S. 45, 8C_482/2016 E. 5.4.3). Entsprechende Tätigkeiten erfordern sodann keine besonderen Qualifikationen beziehungsweise eine bestimmte Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.5.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 6.3 mit Verweis auf SVR 2024 UV Nr. 30 S. 120, 8C_683/2023 E. 5.3). Im Rahmen des niedrigsten Kompetenzniveaus kommt einer langen Betriebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 4.1.2 und 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.3) Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände vermögen damit insgesamt (vgl. zur gesamthaften
Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) zu keinem höheren leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen zu führen. Insbesondere lässt sich ein solcher nicht mit dem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2017 vom 6. September 2017 begründet, in welchem der gewährte Abzug von 10 % im Wesentlichen auf die gesundheitsbedingten körperlichen Limitierungen (wie etwa die Fortbewegung an Gehstöcken) zurückgeführt wurde. Der Entscheid ist damit mangels Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall nicht einschlägig. Andere einen Abzug begründenden Umstände bringt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den weiteren Akten, zumal der ausländerrechtliche Status der Beschwerdeführerin vorliegend nicht ins Gewicht fällt, weil Valideneinkommen und Invalideneinkommen auf derselben tabellarischen Berechnungsgrundlage beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.3).
Sind Validen- und Invalideneinkommen wie hier ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung (vgl. SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1) – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3 und 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4). Er beträgt vorliegend demnach 5 %. Dies vermag keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln (vgl. vorne E. 2.2.1.).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. Januar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner