Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.267 / mg / hf Art. 36
Urteil vom 20. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerdeführer 1 A._____
Beschwerdeführerin 2 B._____
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025)
Die Beschwerdeführenden bezogen Prämienverbilligungen als sie am 25. Oktober 2022 eine Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse meldeten. Mit Verfügung ebenfalls vom 25. Oktober 2022 sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden für das Bezugsjahr 2023 Prämienverbilligungen von Fr. 7'688.00 zu. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ersetzte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 25. Oktober 2022 für die Zeit ab März 2023, berechnete den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 aufgrund der Meldung betreffend Einkommensveränderung vom 25. Oktober 2022 neu und sprach den Beschwerdeführenden Prämienverbilligungen von Fr. 2'060.40 zu. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 15. Februar und 8. März 2023 Einsprache. In der Folge ersetzte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 6. Februar 2023 ab März 2023 und sprach den Beschwerdeführeden mit Verfügung vom 17. April 2023 ab März 2023 eine Prämienverbilligung von Fr. 4'760.40 zu.
Am 18. Oktober 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die Zusprache von Prämienverbilligungen für das Jahr 2024. Am selben Tag sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit Verfügung für das Bezugsjahr 2024 Prämienverbilligungen von Fr. 5'767.20 zu. Am 28. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache gegen die Prämienverbilligungen der Bezugsjahre 2023 und 2024. Zu dieser Einsprache nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. August 2024 Stellung und teilte den Beschwerdeführenden mit, dass das Einspracheverfahren betreffen Prämienverbilligungen ab März 2023 und 2024 bis zum Eingang der Steuerveranlagung 2023 sistiert sei. Mit Eingabe vom 22. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beilagen zu den Akten, darunter die definitive Steuerveranlagung 2023.
Am 11. Dezember 2024 beantragten die Beschwerdeführenden die Zusprache von Prämienverbilligungen für das Jahr 2025. Mit Verfügung ebenfalls vom 11. Dezember 2024 sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden für das Bezugsjahr 2025 Prämienverbilligungen von Fr. 6'690.00 zu. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2024 Einsprache und verlangten zudem die definitiven Verfügungen für die Jahre 2023 und 2024. Mit E-Mail vom 21. Februar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass die Prämienverbilligungsjahre bis und mit 2023 abgeschlossen seien. Ab der Prämienverbilligung 2024 werde nach Erhalt der Steuererklärung 2024 eine erneute Prüfung vorgenommen werden.
Mit Eingabe vom 14. März 2025 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau betreffend "Verfügungen Prämienverbilligung 2023 – 2025" und beantragten sinngemäss eine Neuberechnung der Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Jahre 2023 bis 2025.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache betreffend Prämienverbilligungen für das Jahr 2023 nicht ein und sistierte betreffend die Jahre 2024 und 2025 das Einspracheverfahren.
Am 12. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim hiesigen Versicherungsgericht eine Eingabe ein und beantragten sinngemäss die Überprüfung des Einspracheentscheids vom 14. Mai 2025.
Mit Urteil VBE.2025.115 vom 2. September 2025 trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde vom 14. März 2025 nicht ein und teilte den Parteien mit, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. Juni 2025 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 entgegengenommen werde, und eröffnet diesbezüglich ein neues Verfahren mit der Verfahrensnummer VBE.2025.267.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführenden betreffend die Prämienverbilligung des Jahres 2023 nicht eingetreten und hat das Einspracheverfahren betreffend Prämienverbilligung der Jahre 2024 und 2025 bis zum Vorliegen der Steuererklärung 2024 sistiert (Dispositiv Ziff. 2 und 3). Hinsichtlich der Prämienverbilligung der Jahre 2024 und 2025 hat die Beschwerdegegnerin nicht materiell entschieden, sondern lediglich das Einspracheverfahren sistiert (Dispositiv Ziff. 2 und 3; Vernehmlassungsbeilage [VB] 217 ff.). Diese Anordnung ist ihrem Inhalt nach als Zwischenverfügung zu qualifizieren. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die angefochtene Zwischenverfügung betref-
fend Prämienverbilligung 2024 und 2025 einzutreten ist (Dispositiv Ziff. 2 und 3).
Eine Zwischenverfügung ist lediglich unter der Voraussetzung selbstständig anfechtbar, dass andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultiert (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 21 f. zu Art. 56 ATSG sowie BGE 141 V 330 E. 5.1 S. 338, 117 V 185 E. 1a S. 187 und 116 V 130 E. 1a S. 133). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ein tatsächliches und insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2 und BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153 f.). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils jedoch nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 368 f. mit Hinweisen und UELI KIESER, a.a.O., N. 21 zu Art. 56 ATSG).
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; UELI KIESER, a.a.O., N. 23 zu Art. 56 ATSG). Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Verfahren erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Indessen unterscheidet die Rechtsprechung bei der Anfechtung einer angeordneten Sistierung des Verfahrens zwei Konstellationen: Entweder wird die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV). Diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Oder es werden anderweitige Gründe angeführt, wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus, der aufgrund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 1.5).
Mit Blick auf die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.2. hiervor) ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils in casu zu verneinen. Vorsorgliche Massnahmen begründen nur dann einen solchen Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, das faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Demgegenüber hat der vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Dies gilt auch für die Sistierung der Verfahren betreffend Prämienverbilligungen der Jahre 2024 und 2025, wie sie die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2025 verfügte. Dass eine Ausnahmesituation vorliegen solle, die es rechtfertigte, auf einen solchen Nachteil zu schliessen, wird von den Beschwerdeführenden weder substantiiert dargelegt, noch ist dies ersichtlich. Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Prämienverbilligungen nicht korrekt ermittelt wurden, wird die Beschwerdegegnerin die geschuldete Prämienverbilligungen für die gesamte Dauer der vorsorglichen Einstellung nachzuzahlen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.4; 9C_918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 2.3). Damit liegt insgesamt kein ausgewiesener nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Folglich ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 nicht einzutreten.
Indessen ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierung der Verfahren betreffend Prämienverbilligung 2024 und 2025 damit, dass "die Prämienverbilligung 2024 und 2025 bisher noch nicht abschliessend verfügt" worden sei und eine Neuberechnung der Prämienverbilligung 2024 und/oder 2025 erfolgen könne, sofern eine Veränderung von mindestens 20 % bzw. Fr. 20’000.00 vorliege (VB 217-220). Diese Begründung überzeugt nicht. Betreffend Prämienverbilligung 2024 und 2025 liegen bereits anfechtbare Verfügungen vor, gegen welche Einsprachen erhoben wurden. Die Beschwerdegegnerin wird das Einspracheverfahren daher nicht mit einer erneuten Verfügung, sondern – nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen – mit einem anfechtbaren Einspracheentscheid abzuschliessen haben. Im hängigen Einspracheverfahren ist über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen zu befinden. Nicht massgebend ist demgegenüber, ob eine nachträgliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse von 20 % bzw. Fr. 20’000.00 gegenüber einer Berechnungsgrundlage vorliegt. Diese Schwelle betrifft eine allfällige spätere Neuberechnung aufgrund veränderter Verhältnisse, jedoch nicht die Überprüfung der angefochtenen Verfügungen im Einspracheverfahren (§ 11 Abs. 3 KVGG).
Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache betreffend die Prämienverbilligung 2023 nicht eingetreten
ist. Den Nichteintretensentscheid begründet diese im Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 damit, dass mit Verfügung vom 17. April 2023 eine erneute Neuberechnung der Prämienverbilligung per März 2023 vorgenommen worden sei. Mit dieser Verfügung sei der Einsprache vom 17. Februar 2023 entsprochen worden und die Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (VB 217).
Sowohl das Einsprache- als auch das Beschwerdeverfahren richten sich nach den entsprechenden Verfahrensbestimmungen des ATSG (§ 35 Abs. 6 KVGG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (§ 35 Abs. 4 KVGG; Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Bei einer Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts (BGE 125 V 190 f. E. 1b und c; RKUV 1998 Nr. U 309 S. 460 E. 4a). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (zum Ganzen BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1.).
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Einsprache um ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an die verfügende Stelle nicht zulässig ist (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Die einsprechende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie aufgrund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt. Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2.). Ein Versicherungsträger, der dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, hat indes die Möglichkeit, die einspracheweise angefochtene Verfügung zu widerrufen und eine neue Verfügung zu erlassen. Diesbezüglich hat er indes in der neuen Verfügung beziehungsweise in einem zu erlassenen Einspracheentscheid
festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 118 E. 3a; BGE 131 V 407 E. 2.2.1 f. S. 413; Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 6.1). Wenn hingegen weder ein Vergleich abgeschlossen noch die Einsprache zurückgezogen wurde und der Versicherungsträger der versicherten Person nicht Recht geben will, muss er über die Einsprache entscheiden; dies kann er nur mittels Einspracheentscheid tun (BGE 125 V 118 E. 3b S. 122).
Nachdem die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023 Einsprache erhoben hatten, hätte die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid erlassen müssen. Eine neue Verfügung wäre nur unter der Voraussetzung zulässig gewesen, dass der Einsprache vom 15. Februar bzw. 8. März 2023 im Wesentlichen entsprochen worden wäre (E. 3.2.3. hiervor). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 17. April 2023 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 60'666.00 ausging (VB 56) und nicht von Fr. 57'210.00, wie von den Beschwerdeführenden in der Einsprache verlangt (VB 32). Da weder ein Vergleich abgeschlossen noch die Einsprache zurückgezogen wurde und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden nicht Recht geben wollte, hätte sie einen Einspracheentscheid erlassen müssen. Ein die Einsprachen vom 15. Februar und 8. März 2023 abschliessender Einspracheentscheid liegt jedoch noch nicht vor. Davon schien offenbar auch die Beschwerdegegnerin selbst auszugehen, teilte sie doch in ihrem Schreiben vom 23. August 2024 den Beschwerdeführenden betreffend die Prämienverbilligungen ab März 2023 mit, dass das Einspracheverfahren bis zum Eingang der Steuerveranlagung 2023 sistiert sei (VB 98).
Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin, anstelle eines Einspracheentscheids wiederholt neue Verfügungen zu erlassen, die zuvor ergangenen Verfügungen aufzuheben und damit den Erlass eines anfechtbaren, das Verwaltungsverfahren abschliessenden Entscheids hinauszuschieben, ist mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben des ATSG, des VRPG, der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht vereinbar. Entsprechend rügen denn die Beschwerdeführenden auch zu Recht die lange Verfahrensdauer. Die Beschwerdegegnerin hat daher allfällige zur Festlegung der fraglichen Leistungen erforderlichen Nachforschungen umgehend zum Abschluss zu bringen und hernach einen materiellen Einspracheentscheid zu erlassen. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des individuellen Anspruchs einen automatisierten Zugriff auf die Steuerdaten hat (§ 18 Abs. 5 KVGG). Dieser beinhaltet auch den Zugriff zur Durchführung von Nachkontrollen, die vorgenommen werden, sobald die Steuerveranlagung des zu prüfenden Anspruchs-
jahrs rechtskräftig geworden ist (§ 18 Abs. 5 KVGG i.V.m. § 7c V KVGG). Damit hat die Beschwerdegegnerin einen eigenen Zugang zu den Steuerdaten der Beschwerdeführerenden und muss die Einreichung der Steuerveranlagung durch diese nicht abwarten.
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 15. Februar und 8. März 2023 (VB 28; 31) einzutreten und umgehend materiell darüber zu befinden.
Hinsichtlich der Sistierung des Verfahrens betreffend Prämienverbilligungen der Jahre 2024 und 2025 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich auf das Beschleunigungsgebot hingewiesen wird.
Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Den Beschwerdeführenden steht mangels entschädigungspflichtigen Aufwands (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116;127 V 205 E. 4b S. 207) und der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 15. Februar und 8. März 2023 gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Sistierung des Verfahrens betreffend Prämienverbilligungen der Jahre 2024 und 2025 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Güntert