Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.263 / sw / nl Art. 29
Urteil vom 13. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Fischer, Vorsitz Oberrichter Roth Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 16. Mai 2025)
Die Beschwerdegegnerin sprach dem 1969 geborenen Beschwerdeführer auf dessen entsprechende Anmeldung hin mit Verfügung vom 25. August 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu. Im Rahmen eines im April 2019 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. August 2020 den unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 sistierte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente unter Hinweis auf den Verdacht des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit sofortiger Wirkung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 hob die Beschwerdegegnerin die Rente nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend per 31. Dezember 2020 auf und stellte dem Beschwerdeführer die Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht.
Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Prüfung seines Rentenanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventuell sei die bisherige Rente weiter auszurichten.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 146) begründete die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung per 31. Dezember 2020 zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 ein rentenausschliessendes Einkommen erziele und ihr dies nicht gemeldet habe.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin von Anfang an falsch und gesetzeswidrig entschieden habe, indem sie in der Verfügung vom 25. August 2016 (VB 76) die LSE-Tabellen angewendet habe, obwohl er gemäss dem IK-Zusammenzug vor seiner Erkrankung im Jahr 2011 Fr. 112'800.00 und im Jahr 2012 Fr. 105'100.00 verdient habe. Wenn man diese Zahlen als Valideneinkommen heranziehe, komme er weiterhin in den Genuss einer halben Rente (Beschwerde S. 1).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 2025 (VB 146) zu Recht per 31. Dezember 2020 aufgehoben hat.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Beschwerdegegnerin hob die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 2025 (VB 146) jedoch rückwirkend per 31. Dezember 2020 auf, womit eine allfällige massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, weshalb die relevanten Normen im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in der bis dahin in Kraft gestandenen Version wiedergegeben, zitiert und angewendet werden.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist
die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
Die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten erfolgt nach Art. 88 bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a) bzw. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (lit. b). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 77 IVV haben die leistungsberechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).
Demnach setzt eine rückwirkende Rentenaufhebung, wie sie die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2020 verfügt hat, zum einen eine revisionsrechtlich bedeutsame (in einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad resultierende) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 3.1. hiervor) und zum anderen eine Meldepflichtverletzung (vgl. E. 3.2. hiervor) voraus.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2020 (VB 118), mit welcher eine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung seit der Verfügung vom 25. August 2016 (VB 76) verneint und von einem unveränderten Invaliditätsgrad ausgegangen wurde. Damit lagen der bis zur am 31. Oktober 2024 mit sofortiger Wirkung verfügten Sistierung (vgl. VB 134) ausgerichteten halben Invalidenrente ein Valideneinkommen von Fr. 65'690.00 und ein Invalideneinkommen von Fr. 32'845.00 zugrunde (VB 76 S. 4). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens – weiterhin, jedoch in reduziertem Umfang – selbstständig erwerbstätig war bzw. ist, seit Juli 2020 indes zusätzlich einer Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis nachgeht (vgl. VB 121 ff.). Dass sich die erwerblichen Verhältnisse damit gegenüber dem Sachverhalt, auf welchem die – in Unkenntnis dieser kurz zuvor aufgenommenen zusätzlichen Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis erlassene – Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2020 basierte (VB 118), wesentlich verändert haben, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 10. Oktober 2023 [VB 122]). Insofern war die Beschwerdegegnerin befugt, seinen Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an ihre früheren Beurteilungen neu zu prüfen (vgl. E. 3.1.1).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts- bzw. Medianwerte zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2), nötigenfalls auch bei Selbstständigerwerbenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 124 V 321), darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 56 zu Art. 28a IVG).
Ausweislich der Akten nahm der Beschwerdeführer am 1. Januar 2009 seine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der im Bereich Möbeltransporte und Umzüge tätigen, am 5. Januar 2011 ins Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen (abrufbar unter: www.zefix.ch), Einzelfirma Firma B._____, auf (VB 8 S. 1, 3) und erzielte daraus gemäss IK-
Auszug im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 59'400.00, im Jahr 2010 eine solches von Fr. 67'800.00, im Jahr 2011 ein solches von Fr. 112'800.00 und im Jahr 2012 ein solches von Fr. 105'100.00 (VB 141 S. 2). Nachdem sich aber die Einkommensentwicklung bei erst kurzzeitig ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit regelmässig nicht zuverlässig voraussagen lässt und die Zeitspanne beruflicher Selbständigkeit vom 1. Januar 2009 (VB 8 S. 1) bis zum Eintritt der (in der Folge zur Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2013 führenden) Teilarbeitsunfähigkeit im Juli 2012 (VB 68 S. 33 f.) lediglich rund dreieinhalb Jahre betrug, kann sie nicht Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bilden (vgl. E. 4.3.1. hiervor; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.1). Damit ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für die Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Erfahrungs- und Durchschnitts- bzw. Medianwerte zurückzugreifen und damit auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin errechnete dabei – unter Anwendung der Position 49-53, Verkehr und Lagerei – für die Jahre 2021 und 2022 jeweils ein Valideneinkommen von Fr. 71'250.00 und für die Jahre 2023 und 2024 jeweils ein solches von Fr. 71'599.00 (VB 146 S. 2). Die genaue Berechnung wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist (im Ergebnis) nicht zu beanstanden.
Die von der Beschwerdegegnerin – gestützt auf die vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Erwerbseinkommen – vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens mit Fr. 60'906.00 für das Jahr 2021, Fr. 58'942.00 für das Jahr 2022, Fr. 59'974.00 für das Jahr 2023 und Fr. 70'862.00 für das Jahr 2024 (VB 146 S. 2) wird vom Beschwerdeführer – ausweislich der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 4. August 2020 (VB 118) bzw. der Verfügung vom 25. August 2016 (VB 76) von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'845.00 ausgegangen war, ist eine massgebliche (vgl. Art. 31 IVG) Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse ausgewiesen.
Bei Gegenüberstellung des jeweiligen Valideneinkommens und Invalideneinkommens ergibt sich für die Jahre 2021 bis 2024 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % für die einzelnen Jahre (Art. 28 Abs. 1 lit. c), dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab Januar 2021 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat (VB 146 S. 2).
Da das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen (spätestens) ab Januar 2021 deutlich höher lag als sein von der Beschwerdegegnerin mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. August 2016 (VB 76) bzw. der Mitteilung vom 4. August 2020 (VB 118) festgelegtes Invalideneinkommen,
war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass eine massgebende Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag, welche anzuzeigen gewesen wäre (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Auf die Meldepflicht wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 25. August 2016 (VB 76 S. 4 f.) sowie in der daraufhin erfolgten Mitteilung vom 4. August 2020 (VB 118 S. 1) hingewiesen. Zwar hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin geführt und angegeben, dass er zuversichtlich sei, dass er wieder zu 50 % arbeiten könne. Von einer Verbesserung oder zumindest Veränderung der Einkommensverhältnisse war jedoch keine Rede (VB Protokoll S. 10 f., vgl. auch VB 90). Erst am 10. Oktober 2023 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Einkommensverbesserung (VB 122-124). Eine mindestens leichte Fahrlässigkeit liegt damit ohne Zweifel vor. Angesichts der Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht erweist sich die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Dezember 2020 damit als rechtens.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau,13. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Weishaupt