Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.244 / js / nl Art. 25
Urteil vom 3. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Steiner
Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladene B._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 6. und 14. Mai 2025)
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin, die vom 23. Januar 2017 bis am 31. Januar 2019 bei der C._____ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der B._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge berufsvorsorgeversichert gewesen war, meldete sich am 17. Oktober 2022 unter Hinweis auf eine Abhängigkeitserkrankung, eine posttraumatische Belastungsstörung und "weitere Störungsbilder" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge wurden berufliche Massnahmen durchgeführt und per 1. Mai 2024 abgeschlossen. Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. Januar 2025 die Zusprache einer Rente – mit Wirkung ab dem 1. Mai 2024 in Höhe von 54 % und mit Wirkung ab dem 1. September 2024 in Höhe von 62 % einer ganzen Rente – in Aussicht. Mit Verfügungen vom 6. und vom 14. Mai 2025 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheides.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es seien die Verfügungen vom 06.05.2025 und 14.05.2025 insofern aufzuheben und abzuändern, als dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, resp. der einjährigen gesetzlichen Wartezeit auf den 25.07.2018 festgesetzt wird.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2025 wurde die B._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge zum Verfahren beigeladen. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2025 beantragte die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Verfügungen vom 6. und vom 14. Mai 2025 hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Rentenanspruchs davon aus, dass die Beschwerdeführerin deren Tätigkeit als Kauffrau (aus gesundheitlichen Gründen) seit dem 27. Juli 2022 "(Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit)" nicht mehr ausüben könne. Die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung sei per 10. Mai 2024 abgeschlossen worden. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sei folglich per 1. Mai 2024 geprüft worden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 144 S. 4).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei nicht erst seit dem 27. Juli 2022, sondern bereits seit dem 25. Juli 2018 dauerhaft zu mindestens 40 % arbeitsunfähig. Sie müsse, "um allen Eventualitäten gerecht zu werden", davon ausgehen, dass die Verfügungen vom 6. und 14. Mai 2025 und damit auch die Festlegung des Beginns der einjährigen gesetzlichen Wartezeit auf den 27. Juli 2022, Bindungswirkung für die Beigeladene entfalteten und damit hinsichtlich der Beurteilung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente dieser gegenüber präjudiziell sein werde. Folglich habe sie ein Rechtschutzinteresse daran, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit respektive der einjährigen gesetzlichen Wartezeit in den angefochtenen Verfügungen auf den 25. Juli 2018, mithin einen Zeitpunkt, als sie noch bei der Beigeladenen versichert gewesen sei, festgelegt werde (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 4 f.; S. 11 Ziff. 9).
Die Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, angesichts der am 17. Oktober 2022 erfolgten Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug habe ein Rentenanspruch dieser gegenüber gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per Mai 2023 entstehen können. Da damit für die Beschwerdegegnerin an sich kein Anlass bestanden habe, zu prüfen, ob die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der C._____ AG eingetreten sei, hätte eine entsprechende Feststellung auch keine Bindungswirkung ihr – der Beigeladenen – gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe daher kein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde. Sie – die Beigeladene – erkläre sich jedoch ohne Anerkennung einer Leistungspflicht ihrerseits bereit, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ihr gegenüber frei zu prüfen, ohne sich auf die Verbindlichkeit der angefochtenen Verfügungen hinsichtlich des darin festgesetzten Zeitpunkts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit
zu berufen (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom 10. September 2025 S. 2 f.).
Ob der Beginn der für einen Anspruch auf eine Rente der IV unter anderem vorausgesetzten durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während eines Jahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – entsprechend den angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin – auf den 27. Juli 2022 oder – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – auf den 25. Juli 2018 festzusetzen ist, ist für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV unbestrittenermassen nicht von Bedeutung. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der Verfügungen vom 6. und 14. Mai 2025 im Sinne einer Neufestsetzung des Beginns des Wartejahrs auf den 25. Juli 2018 hat.
Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Schutzwürdig ist jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f.; 130 V 560 E. 3.3 S. 563 mit Hinweisen).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositives. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt oder auf welches Datum der Beginn des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG festgesetzt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer
Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositives beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die Beschwerde führende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (vgl. dazu BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f. mit Hinweisen).
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a S. 271; 120 V 106 E. 3c S. 108 f., je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308 E. 1 S. 311). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f.).
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f., 118 V 35 E. 5 S. 45).
Die Beschwerdeführerin beanstandet weder die Höhe der ihr von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rente noch den von dieser festgesetzten Beginn des Rentenanspruchs (1. Mai 2024). Sie verlangt lediglich, dass der Beginn des Wartejahrs auf den 25. Juli 2018 festgesetzt wird, und beantragt demnach keine Änderung des (Verfügungs-)Dispositivs, sondern rügt ein Element der Rentenfestsetzung und damit die Begründung der gewährten Leistung. Da sich mit Gutheissung ihrer Beschwerde vom 5. Juni
2025 somit, wie bereits dargelegt, an der zugesprochenen Leistung nichts ändern würde, ist ein schutzwürdiges Interesse daran zu verneinen (vgl. SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 3).
Daran vermag auch der Umstand, dass den Feststellungen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich Bindungswirkung zukommt (vgl. E. 2.2.4), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hatte sich zwar bereits am 17. September 2022 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (VB 3). Eine Rente der IV nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird indes nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Fall wurden ausweislich der Akten von Juni 2023 bis Mai 2024 berufliche Massnahmen durchgeführt (vgl. VB 41; 43; 50; 107), weshalb ein Rentenanspruch erst per 1. Mai 2024 zu prüfen war.
Eine Verfügung der Invalidenversicherung vermag namentlich dann keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtungen zu entfalten, wenn der Beginn der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wegen der vorgängigen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht exakt festgelegt werden musste, da diesfalls kein Anlass für die IV-Stelle besteht, denn Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu ermitteln (SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.3 mit Hinweisen), wie dies vorliegend der Fall ist. Der genaue Beginn des Wartejahrs bzw. Zeitpunkt des Eintritts der in der Invalidität resultierenden Arbeitsunfähigkeit war somit für die Rentenfestsetzung nicht entscheidend und musste von der Beschwerdegegnerin auch nicht exakt festgesetzt werden. Die Verfügung der IV-Stelle ist deshalb diesbezüglich für die Beigeladene, wie diese denn zu Recht auch selbst anerkennt (vgl. Stellungnahme vom 10. September 2025 S. 2), nicht verbindlich (vgl. SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 vom 26. Januar 2001 E. 6).
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin wie auch der Beigeladenen aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerinnen (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Kathriner Steiner