Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2025.239 / lf / GM Art. 47
Urteil vom 17. März 2026
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Zürcher Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerdeführer A._____,
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. April 2025)
Der 1978 geborenen Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juni 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 30. Juni 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023. Er bezog daraufhin mit Unterbrüchen ab dem 3. Juli 2023 Arbeitslosenentschädigung (Rahmenfrist vom 3. Juli 2023 bis 2. Juli 2025). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit Wirkung ab dem 1. April 2024 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat März 2024 den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht bzw. nicht fristgerecht eingereicht und damit die Kontrollpflicht nicht erfüllt hatte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge hob die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. September 2024 die am 15. Mai 2024 erstellte Abrechnung für die Kontrollperiode April 2024 revisionsweise auf und forderte die für den Monat April 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'144.00 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025 ab.
Gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. April 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56) zu Recht die Abrechnung vom 15. Mai 2024 für die Kontrollperiode April 2024 (VB 139) revisionsweise aufgehoben und Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'144.00 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Einspracheentscheid vom 29. April 2025 (VB 56). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Rechtmässigkeit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. Mai 2024 (VB 136) in Frage stellt (vgl. Beschwerde), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG). Bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung können Leistungen während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 mit Hinweisen), unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1 S. 110 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.2).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen
Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). Ist die Würdigung neuer Tatsachen oder Beweismittel umstritten und bildet sie Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, besteht die sichere Kenntnis i.d.R. erst dann, wenn das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. Massgebend ist der Eintritt der Rechtskraft eines weiterziehbaren Entscheids oder der Empfang des Urteils des Bundesgerichts (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 50 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 143 V 105 E. 2.5.2).
Aufgrund der vom zuständigen RAV am 23. Mai 2024 verfügten Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage ab dem 1. April 2024 (VB 136) erweist sich die am 15. Mai 2024 erfolgte Abrechnung von 14.9 Taggeldern für den Monat April 2024 (VB 139) als falsch, hätte der Beschwerdeführer doch aufgrund der wegen Nichterfüllens der Kontrollpflicht erfolgten Sanktionierung nur Anspruch auf 9.9 Taggelder (VB 116) gehabt. Dies wusste die Öffentliche Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Abrechnung der Taggelder am 15. Mai 2024 jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht, da die fragliche Einstellungsverfügung des RAV erst am 23. Mai 2024 (VB 136) erging. Bei der am 23. Mai 2024 verfügten fünftägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. April 2024 handelt es sich somit um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdegegner ist damit berechtigt gewesen, revisionsweise gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die Abrechnung vom 15. Mai 2024 (VB 139) zurückzukommen (vgl. E. 2. hiervor; Urteil des Bundesgericht 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1, 3.3.2).
Wie zu Recht von keiner Seite bestritten wird, können Leistungen bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist (Art. 30 Abs. 3 AVIG) zurückgefordert werden, dies jedoch nur, wenn die Voraussetzungen der Rückfor-
derung, und dabei insbesondere auch die für die prozessuale Revision geltenden Fristen, erfüllt sind (vgl. E. 2 hiervor; Urteil des Bundesgericht 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3, 3.2.1 und 3.2.3. mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE Rz. D50 in der auf den 1. Januar 2026 geänderten Fassung).
Die Verfügung des zuständigen RAV datiert vom 23. Mai 2024, womit davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Beschwerdeführer – ebenso wie der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (vgl. VB 136) – nicht vor dem 24. Mai 2024 zugestellt wurde. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung vom 23. Mai somit (frühestens) am 25. Juni 2024 in Rechtskraft. Ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen über die erhebliche neue Tatsache lag folglich frühestens am 25. Juni 2024 vor (vgl. E. 2.2. in fine hiervor). Nachdem die relative 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG damit nicht vor dem 25. Juni 2024 zu laufen begann, erging die Verfügung vom 19. September 2024, mit der die Öffentliche Arbeitslosenkasse die revisionsweise Aufhebung der Abrechnung vom 15. Mai 2024 für die Kontrollperiode April 2024 (VB 139) und die Rückforderung der für den Monat April 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'144.00 2024 geltend gemacht hat (VB 118), sowohl fristgerecht wie auch innerhalb der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist.
Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG der Abrechnung vom 15. Mai 2024 (VB 139) und für die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung sind somit erfüllt. Der vom Beschwerdegegner errechnete Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 1'144.00 wird vom Beschwerdeführer sodann nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2025 (VB 56) erweist sich demnach als rechtens.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. März 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Fricker