Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.194 / js / hf Art. 18
Urteil vom 4. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Steiner
Beschwerdeführer A._____ unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. April 2025)
Der 1995 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Juli 2019 unter Hinweis auf eine Allergie-Abklärung und psychische Probleme zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch. In der Folge wurden berufliche Massnahmen durchgeführt und, nachdem sich das wöchentliche Arbeitspensum im Rahmen zweier Aufbautrainings lediglich auf 3.5 Stunden an vier Tagen hatte steigern lassen und weitere berufliche Massnahmen für nicht zielführend befunden worden waren, anfangs August 2023 abgeschlossen. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch / dermatologisch) durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, (ABI-Gutachten vom 18. Juni 2024) durchführen. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2025 eine ganze Rente ab dem 1. August 2023 zu.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der IV vom 04.04.2025 sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer rückwirkend nach Ablauf der Wartefrist ab 01.07.2020 mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten (abzüglich allfälliger Taggeldleistungen während der Eingliederung) zuzüglich Zins zu 5 %.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt, Luzern, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2025 (VB 151) zu Recht eine ganze Rente (erst) ab 1. August 2023 zugesprochen hat.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (VB 59) wies die Beschwerdegegnerin das am 15. Juli 2019 bei ihr eingegangene Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2019 (VB 12) ab. Diese Verfügung erwuchs anschliessend unangefochten in Rechtskraft. Ein Wiedererwägungsgesuch bzw. eine Neuanmeldung ist nicht aktenkundig. In der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers wiederum ab 2019 bzw. 2020, bezog sie sich doch explizit auf das Gesuch vom 15. Juli 2019 und hielt fest, dass seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2019 durchgehend eine Eingliederungsfähigkeit bestanden habe (VB 151 S. 5). Sie legte indessen nicht dar und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche rechtliche Grundlage sie eine erneute Rentenprüfung ab 2019 bzw. 2020 vornahm und dementsprechend den Rentenanspruch auch für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juli 2020 nochmals neu beurteilte. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) verletzt. Dem Beschwerdeführer war es in der Folge nicht möglich, die Verfügung vom 4. April 2025 sachgerecht anzufechten. Die unzureichende Begründung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine solche macht denn auch der Beschwerdeführer geltend (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Rechtsprechung formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3 S. 563 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Das Versicherungsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. April 2025 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Fischer Steiner