Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.189 / SR / nl Art. 6
Urteil vom 6. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerdeführerin A._____
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. April 2025)
Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Juni 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 13. Juni 2024 ab 1. September 2024 Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 50 bzw. 80 % einer Vollzeitstelle. Im Zeitpunkt der Anmeldung war sie gemäss entsprechendem Arztzeugnis zu 100 % arbeitsunfähig und zudem zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 trat der Beschwerdegegner auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2024 nicht ein, da deren Vermittlungsfähigkeit aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht nicht habe geprüft werden können. Diese Verfügung hob der Beschwerdegegner in der Folge mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 auf und stellte fest, dass die seit dem 9. Mai 2024 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussichtlich lediglich vorübergehenden Charakter habe und dass aufgrund der vorübergehenden Vermittlungsunfähigkeit keine Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung bestehe. Zudem anerkannte er, dass die Beschwerdeführerin, sobald sie mindestens 20 % arbeitsfähig sei, noch kein rechtskräftiger Entscheid der IV-Stelle vorliege und sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfülle, aufgrund der Vorleistungspflicht Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung "im Rahmen von 80 %" habe.
Mit drei Verfügungen vom 14. Februar 2025 stellte das für sie zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin ab dem 1. November bzw. dem 1. Dezember 2024 respektive dem 1. Januar 2025 jeweils für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie für die Monate Oktober, November und Dezember 2024 den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils nicht oder nicht fristgerecht eingereicht und damit ihre Kontrollpflicht nicht erfüllt habe.
Die gegen diese drei Verfügungen vom 14. Februar 2025 von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 18. Februar 2025 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. April 2025 ab.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 7. April 2025 sei aufzuheben.
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Am 22. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene weitere Dokumente ein.
Den Einspracheentscheid vom 7. April 2025 begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe in Anbetracht des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. August 2024 gewusst, dass sie ab 1. Oktober 2024 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein würde, und aufgrund ihrer Gespräche mit ihrer RAV-Personalberaterin vom 17. Juni und 3. September 2024 sowie aufgrund der Verfügung vom 8. Oktober 2024 habe ihr klar sein müssen, dass sie mit der persönlichen Arbeitssuche am 1. Oktober 2024 hätte beginnen müssen. Dass sie für die fraglichen drei Kontrollperioden ohne entschuldbaren Grund keine (bzw. für den Monat Oktober 2025 erst nach Ablauf der entsprechenden Frist [nur] eine) Arbeitsbemühung nachgewiesen habe, stelle eine sanktionswürdige Pflichtverletzung dar (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34; vgl. auch Vernehmlassung S. 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht seit Juni 2024 stets nachgekommen und habe sich bemüht, eine geeignete Stelle zu finden (vgl. Beschwerde S. 1).
Zu prüfen ist damit, ob die wegen fehlenden Nachweises persönlicher Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober bis Dezember 2024 verfügten Einstellungen der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von jeweils 5 Tagen zu Recht erfolgten.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung hat sie auch bei der Arbeitslosenversicherung ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren (vgl. ARV 1980 Nr. 44 S. 109; Urteil des Bundesgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 187 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen sei, aus, sie habe sich im Juni 2024 beim RAV in Q._____ gemeldet und ab diesem Monat diverse Bewerbungsschreiben verschickt. Bereits beim Erstgespräch vom 17. Juni 2024 habe sie sich um eine geeignete Stelle bemüht. Mit der RAV-Beraterin sei zwar keine konkrete Anzahl Bewerbungen vereinbart worden, aber sie habe trotzdem bereits Bewerbungen geschrieben. Ihre RAV-Beraterin habe im Protokoll auch festgehalten, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich als Sachbearbeiterin (am Empfang) bewerbe. Sie habe jedoch nicht gewusst, dass sie die Bewerbungen im Job-Room hochladen müsse. Des Weiteren habe sie sich auch während der krankheitsbedingten Abwesenheit ihrer RAV-Beraterin um eine neue Stelle bemüht und sich sogar mehrmals beim RAV gemeldet (vgl. Beschwerde S. 1).
Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2024 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (VB 163), wurde sie vom zuständigen RAV mit Schreiben vom 6. Juni 2024 (VB 160 f.) über die nächsten Schritte, die sie zu unternehmen habe, informiert. Dabei erhielt sie unter anderem Instruktionen und ihre Personen-Nummer für die Job-Room-Registrierung und für die Nutzung der eServices bzw. die Eröffnung ihres entsprechenden Benutzerkontos. Hinsichtlich Stellenbewerbungen wurde sodann Folgendes festgehalten:
"4. Ihre Arbeitsbemühungen Tragen Sie alle getätigten Bewerbungen seit Kenntnis der Kündigung in den eServices unter der Rubrik "Arbeitsbemühungen" ein. Im Job- Room werde diese am 5. Tag des Folgemonats automatisch dem RAV übermittelt. Zu spät eingetragene Arbeitsbemühungen können nicht mehr berücksichtigt werden."
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wies der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in der Folge klar darauf hin, dass sie sich umgehend beim RAV und der Arbeitslosenkasse melden müsse, wenn sie zu mindestens 20 % arbeitsfähig sei (ärztlich bestätigt), und ab diesem Zeitpunkt die persönlichen Arbeitsbemühungen nachweisen und die Kontrollvorschriften einhalten müsse (VB 62). Gemäss dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. B._____ vom 28. August 2024 bestand in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 85). Damit musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass sie ab Oktober 2024 zum Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen verpflichtet war. Ihre ab dem 1. Oktober 2024 bestandene Pflicht, sich um eine Stelle zu bemühen, bestreitet die Beschwerdeführerin an sich auch gar nicht, sondern führt sogar aus, dass sie bereits seit Juni 2024 pflichtgemäss Bemühungen unternommen und sich beworben habe (vgl. Beschwerde S. 1).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass sie die Bewerbungen im Job-Room hochladen müsse (vgl. Beschwerde S. 1), und damit implizit geltend macht, die Informationen bezüglich der Einreichung der Bewerbungen durch die für sie zuständige Beraterin des RAV seien ungenügend gewesen, was als entschuldbarer Grund für das Fehlen entsprechender Nachweise für die Kontrollperioden Oktober bis Dezember 2024 zu werten sei, ist dies aktenwidrig. So waren die entsprechende Informationen in den ihr zugestellten Dokumenten, wie dargelegt (E. 2.3.1), durchaus enthalten. Überdies ist auch dem Eintrag vom 17. Juni 2024 im prozessorientierten Beratungsprotokoll zu entnehmen, dass die Rechte und Pflichten mit der Beschwerdeführerin besprochen worden seien und diese den eService nutzen werde (VB 149). Somit verfügte diese über schriftliche wie auch mündliche Informationen und klare
Instruktionen, dass und wie sie den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen jeweils zu erbringen habe. Eine darüberhinausgehende Aufforderung zur Einreichung eines Nachweises für die getätigten Bewerbungen war angesichts der Selbstverantwortung eines jeden Versicherten nicht notwendig (vgl. E. 2.1 hiervor). Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus ihren Ausführungen, dass sie sich während der krankheitsbedingten Absenz ihrer Beraterin mehrmals beim RAV gemeldet habe (vgl. Beschwerde S. 1), selbst für den Fall, dass sie im Rahmen dieser Kontakte nicht nochmals auf ihre Pflicht zur Einreichung des Nachweises für ihre Bewerbungen hingewiesen worden wäre, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Des Weiteren ist anzumerken, dass sich bei den als Beschwerdebeilagen – und damit verspätet – eingereichten Bewerbungen lediglich eine einzige, diejenige vom 9. Oktober 2024, befindet, welche im vorliegend relevanten Zeitraum von Oktober bis Dezember 2024 erfolgte, was – selbst bei fristgerechter Einreichung – in quantitativer Hinsicht bei Weitem nicht genügen würde, um die Schadenminderungspflicht für die die Kontrollperiode Oktober 2024 als erfüllt zu werten (vgl. Beschwerdebeilagen; vgl. E. 2.1 hiervor).
Angesichts des fehlenden (fristgerecht erbrachten) Nachweises für Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden Oktober bis Dezember 2024 und mangels eines entschuldbaren Grundes im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIG dafür ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt, ob die erfolgte Sanktionierung mit jeweils fünf Einstelltagen als verhältnismässig zu qualifizieren ist.
Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungsdauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 E. 3.2 vom 15. Februar 2023 mit Verweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34, 8C_257/2014 E. 4.3). Das SECO hat diesbezüglich Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2024). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht somit nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine
rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 3.2 mit Hinweisen).
Das in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1 D.1/1) sieht für den Fall, dass erstmals während einer Kontrollperiode keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 5 bis 9 Tagen vor. Nach Rz. D 72 AVIG Praxis ALE soll das Einstellraster keinesfalls den Ermessensspielraum der Durchführungsstellen einschränken und es entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden und es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens. Wird im konkreten Einzelfall eine strengere oder mildere Einstellung vorgenommen, als dies gemäss Raster vorgesehen ist, ist dies zu begründen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D 74). Der Verwaltung kommt bei der Sanktionszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweis).
Die auf jeweils 5 Tage festgelegte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspricht einem leichten Verschulden nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Übereinstimmung mit dem Einstellraster der AVIG- Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1 D.1/1, wonach erstmals nicht nachgewiesene Arbeitsbemühungen mit einer Einstelldauer im Rahmen von 5 bis 9 Tagen sanktioniert werden. Dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie an sich dreimal wegen fehlenden Nachweises für Arbeitsbemühungen sanktioniert werden musste, nicht nur betreffend den Monat Oktober 2024, sondern auch bezüglich der darauffolgenden Kontrollperioden November und Dezember 2024 jeweils für lediglich fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, erscheint angesichts des Umstands, dass alle Einstellungen am gleichen Tag (14. Februar 2025) verfügt wurden (vgl. VB 52 ff.), zumindest als vertretbar.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, eine Reduktion bzw. eine Erhöhung der Anzahl der Einstelltage vorzunehmen und dadurch in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Unabhängig vom Verfahrensausgang steht dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) sowie der (unterliegenden) Beschwerdeführerin schon mangels entschädigungspflichtigen Aufwands (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Januar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Ruh