Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.129 / js / hf Art. 24
Urteil vom 12. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Zürcher, Vorsitz Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Steiner
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Urs Schaffhauser, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 73, 6003 Luzern
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladene Asga Vorsorgestiftung, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Februar 2025)
Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 9. März 2020 unter Hinweis auf eine Fraktur der Brustwirbel Th10 und Th11, eine Fraktur des Steissbeins und eine posttraumatische Belastungsstörung zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei der Beschwerdegegnerin an. Nach Rücksprache mit dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die SMAB AG, St. Gallen, interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 25. Januar 2023). Mit Vorbescheid vom 3. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD genommen und Rückfragen an die SMAB-Gutachterstelle gestellt hatte, entschied sie mit Verfügung vom 26. Februar 2025 im Sinne des Vorbescheids.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
"1. Die Verfügung vom 26. Februar 2025 sei aufzuheben.
Es sei dem Versicherten ab 28. August 2020 eine (unbefristete) Invalidenrente zuzusprechen.
Eventuell seien die Akten durch das Gericht mit zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu ergänzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgestiftung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentengesuches im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 160). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, zwischen dem 28. August 2019 und dem 31. Januar 2021 habe im Durchschnitt eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % bestanden, weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 27. August 2020 habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 ff.).
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (VB 160) das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das SMAB-Gutachten vom 25. Januar 2023. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 115.1 S. 6): "1. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) 2. Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10: F40.01) 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10: F33.0)" Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die folgenden Diagnosen (VB 115.1 S. 6): "1. Status nach Berstungsfraktur Th10 und Deckplattenimpressionsfraktur Th11 bei Sturz am 28.08.2019 mit Kyphovertebroplastie Th10 und 11 am 03.09.2019 2. Status nach Coccygodynie und Steissbeinresektion am 28.01.2020 St. n. sekundärem Wundinfekt mit Débridement am 20.02.2020 3. Osteoporose laut DEXA 27.10.2021 4. Nikotinabusus"
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als IT-Supporter betrage bei vermehrtem Pausenbedarf 70 %. Im zeitlichen Verlauf habe vom 28. August 2019 bis zum 17. Mai 2020 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit, vom 18. Mai
2020 bis zum 30. Juni 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, vom 1. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, vom 1. Februar 2021 bis zum 13. Juni 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, vom 14. Juni 2021 bis zum 25. Juli 2021 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, vom 26. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, vom 1. Januar 2022 bis zum 27. Februar 2022 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit, vom 28. Februar 2022 bis zum 12. April 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, vom 13. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Juli 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, vom 1. August 2022 bis zum 15. Oktober 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, und vom 16. Oktober 2022 bis zum 21. Dezember 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Seit dem 22. Dezember 2022 bestehe schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (VB 115.1 S. 7).
In einer angepassten, eher sachbezogenen Tätigkeit, ohne hohe Anforderungen in den Bereichen Arbeitsgedächtnis und Dualtask-Tätigkeiten, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Tätigkeiten an stark frequentierten Orten wie Bahnhöfen etc., Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, selten mit Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, selten mit Heben und Tragen bis 25 kg, mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, und ohne Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko für Knochenfrakturen besteht, sei der Beschwerdeführer seit 22. Dezember 2022 ebenfalls zu 70 % arbeitsfähig. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte das Gleiche wie für die bisherige Tätigkeit (VB 115.1 S. 8).
Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2024 nahmen die Gutachter zu diversen ihnen neu vorgelegten medizinischen Berichten Stellung. Dabei hielten sie im Wesentlichen an ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest. Einzig für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 27. Februar 2022 erachteten die Gutachter es für denkbar, dass tatsächlich eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und nicht – wie im Gutachten vom 25. Januar 2023 angenommen – eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vorgelegen habe (VB 150 S. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gutachter hätten die Arbeitsfähigkeit falsch beurteilt und neuere medizinische Berichte nicht berücksichtigt, wobei insbesondere aus den Berichten der Psychiatrischen Dienste B._____ eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit hervorgehe (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 11 ff.; S. 6 Ziff. 17 f.).
Im Bericht der Psychiatrischen Dienste B._____ vom 1. Mai 2024 stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (VB 157 S. 4):
"1. Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) 2. Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) 3. Chronifizierende Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) DD KPTBS (ICD-11: 6B41) mit/bei Unfallereignis 2019 sowie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61)"
Gemäss den behandelnden Ärzten habe vom 31. Januar 2020 bis zum 17. Mai 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, vom 8. Mai 2020 (recte 18. Mai 2020) bis zum 30. Juni 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Oktober 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, vom 1. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, vom 1. Februar 2021 bis zum 13. Juni 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, vom 14. Juni 2021 bis zum 25. Juli 2021 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, vom 26. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, vom 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, und vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Mai 2022 eine 20%ige Arbeitsfähig-
keit bestanden. Seit dem 1. Juni 2022 bestehe schliesslich bis auf Weiteres wieder eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (VB 157 S. 6).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Psychiatrischen Dienste B.- Bericht vom 1. Mai 2024 ist deckungsgleich mit jener im Schreiben der Psychiatrischen Dienste B. zur Bestätigung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufes vom 2. Mai 2023 (vgl. VB 157 S. 6; 124 S. 6). Die Gutachter würdigten mit Antwort vom 17. Juli 2024 den Psychiatrischen Dienste B.-Bericht vom 2. Mai 2023 und erachteten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 27. Februar 2022 als denkbar (VB 150). Damit ist erstellt, dass die Gutachter den Psychiatrischen Dienste B.-Bericht vom 2. Mai 2023 und die darin vorgenommene retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die SMAB-Gutachter steht grundsätzlich auch im Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. VB 115.1 S. 7 f.; Psychiatrischen Dienste B._____ Bericht vom 2. Mai 2023 in VB 124 S. 6; Austrittsbericht Privatklinik C._____ vom 13. Juli 2023 in VB 133 S. 2 ff.). Insoweit Abweichungen in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, zeigen die Gutachter einleuchtend auf, warum der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden könne. So wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer vom 28. Februar 2022 bis zum 12. April 2022 in einer stationären Behandlung in der Privatklinik C._____ befand. Im Austrittsbericht der Privatklinik C._____ vom 25. Mai 2025 sei von "einer sehr guten Remission der affektiven Störung" die Rede (vgl. Korrektur Austrittsbericht Privatklinik C._____ vom 25. Mai 2022 in VB 81 S. 6). Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer auch nach dem Austritt bis zum 1. Mai 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Stattdessen müsse ab dem 13. April 2022 wieder von einer 70 % Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (VB 150 S. 3). Aus dem Austrittsbericht vom 27. Dezember 2022 der Privatklinik C._____ sei eine deutliche Besserung der Depression zu entnehmen: Zwar sei der Beschwerdeführer nicht in einem "voll remittierte[n] jedoch deutlich gebesserten psychischen und stabilen physischen Zustand" ausgetreten (VB 115.9 S. 11). Vor dem Hintergrund der Besserung der Depression habe deshalb ab dem 22. Dezember 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorgelegen (VB 150 S. 1 f.). Schliesslich halte auch der Austrittsbericht vom 13. Juli 2023 fest, der Beschwerdeführer habe "während dieses Aufenthalts wieder eine Tagesstruktur finden und seine Strategien, besonders im Umgang mit der Angstsymptomatik sowie Triggersituation, weiter ausbauen [können]. Die depressive Symptomatik liess im Verlauf
erkennbar an Intensität nach, [der Beschwerdeführer] wurde im Verlauf positiver gestimmt und schwingungsfähiger, zudem antriebsstärker, insgesamt auch belastbarer erlebt" (VB 133 S. 4). Aus Sicht der Gutachter habe deshalb beim Austritt aus der Privatklinik C._____ am 27. April 2023 nur noch eine leichte depressive Episode und damit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorgelegen (VB 150 S. 2). RAD-Arzt med. pract. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilte das SMAB Gutachten vom 25. Januar 2023 in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2024 als nachvollziehbar und empfahl für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 27. Februar 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (VB 155 S. 2).
Die behandelnden Ärzte stellen im Psychiatrischen Dienste B.- Bericht vom 1. Mai 2024 dieselben Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie die SMAB-Gutachter (vgl. VB 157 S. 4; 115.1 S. 6). Rechtsprechungsgemäss ist nicht (allein) die Diagnosestellung massgebend, sondern entscheidend sind vielmehr die Auswirkungen der fachärztlichen festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli E. 4.1.2, 9C_388/2016 vom 2. November 2016 E. 4.2.2 und 9C_114/2016 vom 8. August 2016 E. 4). Entsprechend darf rechtsprechungsgemäss denn auch nicht direkt von der Diagnose auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227, 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 f. und 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Die SMAB-Gutachter begründeten ausführlich und einleuchtend, weshalb sie (zeitweise) von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Dem Psychiatrischen Dienste B.-Bericht vom 1. Mai 2024 lässt sich demgegenüber keine Begründung entnehmen, inwiefern es zwischenzeitlich zu einer Veränderung der Befunde gekommen wäre, welche zu einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit führen und/oder das Zumutbarkeitsprofil zusätzlich einschränken würden (vgl. VB 157 S. 4 ff.).
Insgesamt bestehen daher keine konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 25. Januar 2023 sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470), sodass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Der anspruchserhebliche Sachverhalt erweist sich als vollständig abgeklärt, sodass in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) verzichtet werden kann, da von solchen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 127 491 E. 1b S. 493 f. mit Hinweisen).
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alt gewesene Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung.
Art. 28 Abs. 1 litt. b IVG sieht eine einjährige Warte- oder Karenzzeit vor. Bevor ein Rentenanspruch entstehen kann, muss die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein.
Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung kommt Art. 88a Abs. 1 IVV bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zur Anwendung, sondern nur, wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (Urteile des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 4; 8C_690/2012 vom 4. März 2013 mit Hinweis auf BGE 109 V 125). Ist ein Rentenanspruch einmal entstanden, ist indessen bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente rechtsprechungsgemäss Art. 88a Abs. 1 IVV analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, was deren Mitberücksichtigung zur Folge hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_588/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2; 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis). Diesfalls ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 IVV). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in der Regel der zweite Satz dieser Vorschrift anzuwenden und die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren oder zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 mit Hinweisen).
Weiter ist sodann eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 erster Satz IVV). Im Unterschied zu dem in Absatz 1 dieser Bestimmung geregelten Tatbestand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird dabei nicht verlangt, dass die Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat sich am 9. März 2020 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (VB 1). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 25. Januar 2023 seit dem Unfall vom 28. August 2019 bis zum 31. Oktober 2020 durchgehend mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (VB 115.1 S. 7 f.). Das Erfordernis der einjährigen Wartezeit ist damit erfüllt und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist folglich per 1. September 2020 zu prüfen (Art. 28 Abs. 1 litt. b i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG).
Gemäss Gutachten vom 25. Januar 2023 war der Beschwerdeführer am 1. September 2020 zu 60 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit arbeitsfähig (VB 115.1 S. 7 f.).
Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Nach Auskunft der damaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 als Gesunder ein monatliches Einkommen von Fr. 6'000.00 (bei 13 Monatslöhnen) erzielt (vgl. VB 10.1; 10.2). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2020 gemäss Tabelle Nominallohnindex der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Männer, 2011-2024, Ziff. 58-63 Information und
Kommunikation, ergibt dies für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 79'518.00 (Fr. 6'000.00 × 13 = Fr. 78'000.00 : 107.9 × 110).
Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde im Dezember 2022 von der damaligen Arbeitgeberin gekündet (vgl. VB 157 S. 6), weshalb eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit nicht angenommen werden kann. Die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich sind daher vorliegend nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3 und 9C_648/2016 vom 12. Juli 2017 E. 6.3). Abgesehen vom Einkommensausweis 2019 sind in den Akten keine verlässlichen Daten vorhanden, sodass das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten zu bestimmen ist (Art. 25 Abs. 3 IVV). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels der Tabellenlöhne der LSE wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis auf BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Da der Beschwerdeführer als gelernter Zimmermann und in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit als IT-Supporter über keine weitere Ausbildung (vgl. VB 1 S. 5) und auch sonst nicht über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt, ist vom Kompetenzniveau 1 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3; 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Mangels eines vorhandenen branchenspezifischen Wertes der Tabellenlöhne der LSE, Tabelle TA1 des Jahres 2020, Ziff. 62-63 Informationstechnologie u. Informationsdienstl., Männer, Kompetenzniveau 1, und der Berufsbiografie des Beschwerdeführers ist der Totalwert Männer der LSE anzuwenden.
Das Invalideneinkommen ist somit gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE, Tabelle TA1 des Jahres 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auf Fr. 39'489.00 (5'261 × 12 = 63'132.00 : 40 × 41.7 = 65'815.00 × 0.6) festzulegen. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 79'518.00 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'029.00 und somit ein Invaliditätsgrad von 50 %. Der Beschwerdeführer hat folglich ab dem 1. September 2020 Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung).
Ab dem 1. November 2020 lag eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. 2.1. hiervor). Da die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mehr als drei Monate – vorliegend bis zum 25. Juli 2021 – andauerte (Art. 88a Abs. 1 IVV), ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2021 erneut zu prüfen.
Gemäss der in E. 6.2.1. hiervor dargelegten Berechnung sowie der Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2021 und der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52'258.00 (5'261.00 × 12 = 63'132.00 : 40 × 41.7 = 65'815.10 : 106.8 × 106 = 65'322.00 × 0.8), wodurch sich aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens und dem der Lohnentwicklung bis 2021 angepassten Valideneinkommen (vgl. E. 6.2.1. hiervor) von Fr. 78'145.00 (6'000 × 13 = 78'000 : 107.9 × 108.1), eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'887.00 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der bis am 31. Januar 2021 in Kraft gestandenen Fassung) ergibt. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers fällt damit per 1. Februar 2021 vorerst dahin. Ab Februar 2021 bis zum 13. Juni 2021 bestand vorübergehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und vom 14. Juni 2021 bis zum 25. Juli wiederum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
Ab dem 26. Juli 2021 war der Beschwerdeführer erneut nur zu 60 % arbeitsfähig (vgl. E. 2.1. hiervor). Die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit dauerte ohne wesentliche Unterbrechung länger als drei Monate (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE, Tabelle TA1 des Jahres 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Lohnentwicklung (Jahre 2020/2021) und der Arbeitsfähigkeit von 60 % auf Fr. 39'193.00 (5'261 × 12 = 63'132.00 : 40 × 41.7 = 65'815.00 : 106.8 × 106 = 65'322.00 × 0.6) festzulegen. In der Gegenüberstellung mit dem der Lohnentwicklung bis 2021 angepassten Valideneinkommen (vgl. E. 6.2.1. hiervor) von Fr. 78'145.00 (6'000 × 13 = 78'000 : 107.9 × 108.1) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'952.00 und damit ein Invaliditätsgrad von 50 %. Der Beschwerdeführer hat folglich per 1. Juli 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) wiederum Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung).
Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 12. April 2022 war der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (vgl. E. 2.1. f. hiervor) weshalb ab dem 1. April 2022 Anspruch auf eine ganze Rente bestand.
Seit dem 22. Dezember 2022 hat sich erstmals wieder eine mindestens drei Monate andauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt. Seither ist der Beschwerdeführer zu 70% in bisheriger und angepasster Tätigkeit arbeitsfähig (vgl. E. 2.1. hiervor). Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dauere gemäss Gutachten vom 25. Januar 2023 "immer noch an" (vgl. E. 2.1. hiervor; Art. 88a Abs. 1 IVV).
Gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE, Tabelle TA1 des Jahres 2022, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Lohnentwicklung bis 2023 und der Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'237.00 (5'305 × 12 = 63'660.00 : 40h × 41.7h = 66'366.00 : 107.1 × 108.9 = 67'481.00 × 0.7), wodurch sich aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens mit dem der Lohnentwicklung bis 2022 angepassten Valideneinkommen von Fr. 80'892.00 (6'000 × 13 = 78'000 : 107.9 × 111.9), eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'655.00 und ein Invaliditätsgrad von 42 % ergibt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge seit dem 1. April 2023 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % (Art. 28b Abs. 4 IVG).
Ab dem 1. Januar 2024 werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV). Entsprechend beträgt das Invalideneinkommen ab diesem Zeitpunkt neu Fr. 43'020.00 (5'305 × 12 = 63'660.00 : 40h × 41.7h = 66'366.00 : 107.1 × 110.2 = 68'286.00 × 0.7 = 47'801 × 0.9). Bei einem indexierten (Jahre 2019/2024) Valideneinkommen von Fr. 80'675.00 (6'000 × 13 = 78'000 : 107.9 × 111.6) ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'655.00 und einen Invaliditätsgrad von 47 %. Der Beschwerdeführer hat folglich ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 47 % (Art. 28b Abs. 4 IVG).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2020 bis 31. Januar 2021 Anspruch auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %), vom 1. Juli 2021 bis zum 31. März 2022 Anspruch auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %), vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 Anspruch auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %), vom 1. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 30 % (Invaliditätsgrad von 42 %) und seit dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 42.5 % (Invaliditätsgrad von 47 %) hat.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Das Versicherungsgericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Februar 2025 aufgehoben. Die Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Januar 2021 Anspruch auf eine halbe Rente, für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. März 2022 Anspruch auf eine halbe Rente, für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 Anspruch auf eine ganze Rente, für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 30 % und seit dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 42.5 %.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Zürcher Steiner