Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2024.4, VBE.2024.23, VBE.2024.24, VBE.2024.27, VBE.2024.33, VBE.2024.34, VBE.2024.38 / sb / nl Art. 11
Urteil vom 14. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerdeführerin 1 A._____ AG
Beschwerdeführer 2 B._____ vertreten durch Barbara Stötzer, Rechtsanwältin, Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich
Beschwerdeführer 3 C._____ vertreten durch Dr. iur. Sabine Burkhalter Kaimakliotis, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
Beschwerdeführer 4 D._____ vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerdeführer 5 E._____ vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerdeführer 6 F._____ vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 47, Postfach, 2502 Biel/Bienne
Beschwerdeführer 7 G._____ vertreten durch PD Dr. iur. Peter Reetz, Rechtsanwalt, und/oder MLaw Doriana Mazzei, Rechtsanwältin, Obere Wiltisgasse 52,Postfach, 8700 Küsnacht
Beschwerdegegnerin PROMEA Ausgleichskasse, Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren
Beigeladener H._____ vertreten durch I._____ diese vertreten durch Dr. iur. Christoph D. Studer, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG (7 Einspracheentscheide vom 24. November 2023 i.S. J._____ AG in Liquidation)
Die vormalige J._____ AG mit letztem Sitz in Z._____ wurde am 16. Dezember 2003 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Sie war als Arbeitgeberin für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber beitragspflichtig. Für die Jahre 2018 und 2019 blieben Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Gebühren und Zinsen unbezahlt. Mit Verfügung vom 15. April 2019 gewährte das Bezirksgericht Muri der J._____ AG unter Einsetzung der Beschwerdeführerin 1 als provisorische Sachwalterin eine provisorische Nachlassstundung von vier Monaten. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 gewährte das Bezirksgericht Muri der J._____ AG unter Einsetzung der Beschwerdeführerin 1 als definitive Sachwalterin dann eine definitive Nachlassstundung von sechs Monaten, welche mit fünf weiteren Verfügungen des Bezirksgerichts Muri vom 8. Januar, 8. April, 8. Juli, 5. Oktober 2020 und 5. Januar 2021 um jeweils weitere drei Monate verlängert wurde. Am 12. April 2021 wurde über die J._____ AG schliesslich der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 3. Januar 2022 mangels Aktiven eingestellt.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 2 bis 7 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 134'794.25 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung von der Beschwerdeführerin 1 erhobene Einsprache vom 8. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin 1 am 18. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einspracheentscheid vom 24. November 2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.4 erfasst.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 2 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 1 und 3 bis 7 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 164'383.45 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung vom Beschwerdeführer 2 erhobene Einsprache vom 22. Oktober 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer 2 am 11. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"[1.] Der Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Schadenersatzverfügung vom 8. Oktober 2021 seien aufzuheben, soweit sie den Beschwerdeführer zu Schadenersatz [...] gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichten.
[2.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.23 erfasst.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 3 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 1, 2 und 4 bis 7 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 288'961.40 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung vom Beschwerdeführer 3 erhobene Einsprache vom 8. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer 3 am 10. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. November 2023 und damit die Schadenersatzverfügung [...] der Ausgleichskasse vom 8. Oktober 2021 [...] seien vollumfänglich aufzuheben;
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. November 2023 aufzuheben und die Schadenersatzverfügung [...] der Ausgleichskasse vom 8. Oktober 2021 [...] im Sinne der Erwägungen der Beschwerde zu reduzieren;
Sub-eventualiter sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. November 2023 aufzuheben und die Angelegenheit [...] an die Vorinstanz zurückzuweisen mit Weisungen gemäss Erwägungen des Beschwerdeentscheids;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Ersatz der Mehrwertsteuer) zulasten der Ausgleichskasse/Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.24 erfasst.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 4 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 1 bis 3 sowie 5 bis 7 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 134'794.25 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung vom Beschwerdeführer 4 erhobene Einsprache vom 11. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer 4 am 10. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2023 sei hinsichtlich des Beschwerdeführers aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Streitgegenstands nicht haftpflichtig ist.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer 4 weiter den Beizug der Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin sowie die Beiladung der "übrigen am Einspracheentscheid vom 24. November 2023 beteiligten Parteien".
Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.27 erfasst.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 5 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 1 bis 4 sowie 6 und 7 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 288'961.40 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung vom Beschwerdeführer 5 erhobene Einsprache vom 11. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer 5 am 12. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einspracheentscheid vom 24. November 2023 der [Beschwerdegegnerin] sei in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben und es sei von einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers abzusehen;
Der Beschwerdeführer sei von jeglicher Haftung freizustellen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.33 erfasst.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 6 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 1 bis 5 sowie 7 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 164'383.45 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung vom Beschwerdeführer 6 erhobene Einsprache vom 8. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer 6 am 12. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einspracheentscheid vom 24. November 2023 der Beschwerdegegnerin [...] sei insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von CHF 164'383.45 zu bezahlen und es sei [...] von jeglicher Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer abzusehen.
– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulasten der Beschwerdegegnerin –"
Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.34 erfasst.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Mai 2024 beziehungsweise Duplik vom 5. Juni 2024 hielten der Beschwerdeführer 6 und die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 7 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 1 bis 6 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 288'961.40 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung vom Beschwerdeführer 7 erhobene Einsprache vom 11. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführer 7 am 15. Januar 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einspracheentscheid vom 24. November 2023 der [Beschwerdegegnerin] sei in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben und es sei von einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers abzusehen;
Der Beschwerdeführer sei von jeglicher Haftung freizustellen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.38 erfasst.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 und Replik vom 21. Mai 2024 beziehungsweise Duplik vom 5. Juni 2024 hielten der Beschwerdeführer 7 und die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. September 2025 wurden die Beschwerdeverfahren VBE.2024.4, VBE.2024.23, VBE.2024.24, VBE.2024.27, VBE.2024.33, VBE.2024.34 und VBE.2024.38 vereinigt und H._____ im Verfahren beigeladen. Zudem wurden allen Parteien sämtliche bisherigen für sie fremden Rechtsschriften zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme innert einer nicht erstreckbaren Frist von 40 Tagen zugestellt.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführern 1 bis 7 die Eingabe des Beigeladenen vom 2. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt, worin dieser auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit einer weiteren instruktionsrichterlichen Verfügung vom 11. November 2025 wurden die Eingaben des Beschwerdeführers 2 vom 28. Oktober 2025, des Beschwerdeführers 3 vom 14. Oktober 2025, des Beschwerdeführers 4 vom 15. Oktober 2025, des Beschwerdeführers 5 vom 14. Oktober 2025, des Beschwerdeführers 6 vom 27. Oktober 2025 und des Beschwerdeführers 7 vom 21. Oktober 2025 an die jeweils anderen Parteien und den Beigeladenen zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme innert einer Frist von 10 Tagen zugestellt.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Dezember 2025 wurden die Eingaben des Beschwerdeführers 2 vom 20. November 2025, des Beschwerdeführers 3 ebenfalls vom 20. November 2025, des Beschwerdeführers 5 vom 24. November 2025 und des Beschwerdeführers 6 vom 4. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme an die jeweils anderen Parteien und den Beigeladenen zugestellt.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Gebühren und Zinsen) der früheren J._____ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) für die Jahre 2018 und 2019 verpflichtet hat.
Vorab ist in der Sache des Beschwerdeführers 7 die streitige Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 15. Januar 2024 zu prüfen. Diese wird von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf den vom Versicherungsgericht auf der Beschwerde vom 15. Januar 2024 angebrachten Eingangsstempel mit dem Vermerk "Postaufgabe 16.01.24" (vermutungsweise) in Frage gestellt. Indes handelt es sich dabei um einen offenkundigen Kanzleifehler, denn anhand der Sendungsnummer der Beschwerde vom 15. Januar 2024 lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass diese bereits am 15. Januar 2024 der Post übergeben worden war, wie dies der Beschwerdeführer 7 in seiner Eingabe vom 21. Mai 2024 zutreffend geltend macht. Die Eingabe erfolgte damit mit Blick auf den Versandnachweis des Einspracheentscheids vom 24. November 2023 (vgl. dazu Vernehmlassungsbeilage [VB] H1) sowie die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von Art. 38 und Art. 60 ATSG zweifelsfrei rechtzeitig, wovon auch die
Beschwerdegegnerin (für den Aufgabezeitpunkt 15. Januar 2024) auf S. 2 ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2024 ausgeht. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 7 vom 15. Januar 2024 ist demnach einzutreten.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.
Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (SVR 2023 AHV Nr. 19 S. 66, 9C_321/2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).
Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittelbar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. 2008, Rz. 196).
Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung. Die Schadenersatzpflicht der Organe setzt ein qualifiziertes Verschulden voraus (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274). Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche kann nicht bereits einem haftungsbegründenden Verschulden gleichgesetzt werden. Es bedarf vielmehr zusätzlich zur Widerrechtlichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Weiter besteht eine Schadenersatzpflicht nur, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen;
siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_640/2023 vom 15. Januar 2024 E. 5.2.1 und 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1).
Da es sich bei der Arbeitgeberin um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht gehandelt hat, kommen als potentiell schadenersatzpflichte Personen im Sinne von Art. 52 AHVG deren vormalige Organe in Frage (vgl. vorne E. 3.3.). Der Organbegriff von Art. 52 AHVG folgt grundsätzlich dem verantwortlichkeitsrechtlichen Organbegriff des Aktienrechts gemäss Art. 754 f. OR (vgl. zum Ganzen REICHMUTH, a.a.O., Rz. 199). Erfasst sind entsprechend dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 AHVG nach "Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen". Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich folglich auf sämtliche Personen mit Entscheidungsbefugnissen, die ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe; vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 201). Teilweise lässt die Lehre zwischen diese beiden Organbegriffe zusätzlich die materiellen Organe treten. Diese unterscheiden sich von den faktischen Organen lediglich dadurch, dass ihre Aufgabenerfüllung auf einem rechtsgültigen gesellschaftsinternen Delegationsakt beruht (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 214 und Rz. 217, sowie GERICKE/HÄUSERMANN/WALLER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 754 OR, und LEHMANN, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2024, N. 10 zu Art. 754 OR), weshalb im vorliegenden Fall mangels Relevanz dieser Differenzierung nachfolgend auf eine entsprechende Unterscheidung verzichtet werden kann.
Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (SVR 2012 AHV Nr. 4 S. 14, 9C_317/2011 E. 4.1.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528 und 114 V 213 E. 4 S. 214 ff.; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2025 vom 11. August 2025 E. 4.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1 m.w.H.). Dabei reicht die Schadenersatzpflicht faktischer Organe grundsätzlich nur so weit, als die betreffende Person in Bezug auf die nichtbezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs kommt dem faktischen Organ keine Pflicht zu, die anderen Organe zu überwachen (SVR 2012 AHV Nr. 4 S. 14, 9C_317/2011 E. 4.1.1 mit
Hinweisen unter anderem auf BGE 134 V 401 E. 5.1 S. 402, 132 III 523 E. 4.5 S. 528 und 114 V 213 E. 4 S. 214 ff. sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 128/04 vom 14. Februar 2006 E. 3; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_240/2025 vom 11. August 2025 E. 4.2, 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1 und 9C_920/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.2.1 sowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 224 f.). Nach der Rechtsprechung haben Geschäftsführer von Aktiengesellschaften nicht formelle Organstellung. Demgegenüber kommt im Handelsregister eingetragenen Direktoren mit Einzelzeichnungsberechtigung in der Regel formelle Organqualität zu. Allerdings haben sie nur für Handlungen und Unterlassungen in ihrem Aufgabenbereich einzustehen, was unter Umständen eine Haftung nach Art. 52 AHVG ausschliesst. Inwieweit Direktoren ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs eine Pflicht zukommt, die anderen Organe zu überwachen, ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (SVR 2012 AHV Nr. 4 S. 14, 9C_317/2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen unter anderem auf SVR 1999 AHV Nr. 10 S. 29, H 262/96 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 9C_279/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.2.1 und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 128/04 vom 14. Februar 2006 E. 3, H 234/02 vom 16. April 2003 E. 7.3, H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.2 sowie H 215/99 vom 29. Februar 2000 E. 4b; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1 und 9C_920/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.2.1 sowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 224 f., und aus aktienrechtlicher Perspektive statt vieler GERICKE/HÄUSERMANN/WALLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 754 OR).
Die Beschwerdeführerin 1 wurde vom Bezirksgericht Muri mit Verfügung vom 15. April 2019 im Rahmen der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung als provisorische Sachwalterin der Arbeitgeberin und mit Verfügung vom 9. Juli 2019 im Rahmen der Bewilligung der definitiven Nachlassstundung als definitive Sachwalterin der Arbeitgeberin eingesetzt (vgl. den Handelsregisterauszug der Arbeitgeberin in VB A23 sowie die Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 9. Juli 2019 in Beschwerdebeilage [BB] 2 zu VBE.2024.4). In ihrer Eigenschaft als gestützt auf Art. 293b beziehungsweise Art. 295 SchKG gerichtlich eingesetzte Sachwalterin erfüllte die Beschwerdeführerin 1 zwar in einem gewissen Sinne Organfunktionen. Sie untersteht jedoch nicht der Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 AHVG, war ihre Stellung doch letztlich öffentlichrechtlich determiniert. Vielmehr ist für sie die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 5 SchKG zur Haftung der Kantone für von Sachwaltern verursachte Schäden einschlägig (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Fn. 318 zu Rz. 208, und aus aktienrechtlicher Perspektive GERICKE/HÄUSERMANN/WALLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 754 OR, sowie BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 16 Rz. 44; a.M. GRO- NER, Art. 52 AHVG – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, SZW 2006 S. 84). Die Beschwerdeführerin 1 kommt damit vorliegend nicht als
schadenersatzpflichte Person im Sinne von Art. 52 AHVG in Betracht, weshalb deren Beschwerde gutzuheissen ist.
Die Parteien gehen in sachverhaltlicher Hinsicht übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführer 2 und 4 bis 6 nicht Mitglieder des Verwaltungsrats der Arbeitgeberin waren, was mit Blick auf deren Handelsregistereintrag (vgl. VB A23) denn auch zu keinen Weiterungen Anlass gibt. Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführer 2 im fraglichen Zeitraum als Mitglied der Geschäftsleitung für den Bereich "Verkauf" zuständig. Der Beschwerdeführer 4 verantwortete – ebenfalls als Geschäftsleitungsmitglied – den Bereich "Projektcontrolling / IT". Der Beschwerdeführer 5 hatte als Mitglied der Geschäftsleitung die Verantwortung für den Bereich "Montage, Transport & Logistik" inne. Der Beschwerdeführer 6 schliesslich war als Geschäftsleitungsmitglied für den Bereich "Berufsbildung und Zentraler Einkauf" zuständig (vgl. zum Ganzen die vom Beschwerdeführer 2 verurkundeten Organigramme "mit dem Stand per Anfang 2018" in VB 6 zu VBE.2024.23 und "mit dem Stand [...] Ende 2018" in VB 7 zu VBE.2024.23, das vom Beschwerdeführer 4 verurkundete Organigramm vom 20. September 2019 in BB 4 zu VBE.2024.27 sowie das vom Beschwerdeführer 6 mit der "Analyse des Geschäftsjahres 2018 bis April 2019 mit Sanierungsmassnahmen" vom 7. April 2019 verurkundete Organigramm gleichen Datums in BB 11, S. 10, zu VBE.2024.34; siehe zum Beschwerdeführer 2 ferner die Beschreibungen von dessen Funktion in BB 3 und BB 5 zu VBE.2024.23 und zum Beschwerdeführer 5 den am 14. Oktober 2025 zu VBE.2024.33 verurkundeten undatierten Stellenbeschrieb). Die Beschwerdeführer 2 und 4 bis 6 waren im Handelsregister jeweils als Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift zu zweien verzeichnet (vgl. VB A23). Mit Blick auf die Grösse der Arbeitgeberin, die fortgeschrittene arbeitsteilige Organisation der Geschäftsleitung und die erwähnten Zuständigkeitsbereiche sowie die Zeichnungsberechtigungen sind die Beschwerdeführer 2 und 4 bis 6 vor dem Hintergrund vorerwähnter Rechtsprechung nicht als formelle Organe der Arbeitgeberin zu qualifizieren. Eine Schadenersatzpflicht als faktische Organe scheitert aus den gleichen Gründen am Umstand, dass das sozialversicherungsrechtliche Beitragswesen nicht in deren Zuständigkeitsbereich (sondern vielmehr in jenen eines von der Beschwerdegegnerin nicht ins Recht gefassten weiteren Geschäftsleitungsmitglieds und der Beschwerdeführer 3 und 7 [vgl. zu diesen nachfolgend E. 4.4. f.]) fiel und sie zudem – jedenfalls nicht selbständig – nicht entsprechend hätten disponieren können. Daran ändert das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 82/99 vom 3. März 2000 E. 4 nichts, ist dieses doch angesichts der unter E. 4.1.2. dargelegten aktuellen Rechtsprechung als überholt zu betrachten (so im Ergebnis auch REICHMUTH, a.a.O., Fn. 339 zu Rz. 219, welcher zudem von einem "Ausreisser" spricht). Bei diesem Ergebnis verbleibt zu ergänzen, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu
entnehmen sind, dass die Beschwerdeführer 2 und 4 bis 6 jemals (haftungsbegründend) ausserhalb ihrer Tätigkeitsbereiche gehandelt hätten, was denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer 2 und 4 bis 6 kommen damit vorliegend nicht als schadenersatzpflichtige Personen im Sinne von Art. 52 AHVG in Betracht, weshalb deren Beschwerden gutzuheissen sind. Soweit diese (teilweise) die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin geltend machen und respektive oder (weitere) Beweisanträge stellen, ist bei diesem Ergebnis auf diesbezügliche Weiterungen beziehungsweise in antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Beweisabnahmen zu verzichten.
Der Beschwerdeführer 3 war vom 24. Januar 2018 bis 10. September 2019 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates sowie Mitglied der Geschäftsleitung und darüber hinaus bis zum 26. August 2020 als nicht zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin im Handelsregister verzeichnet (VB A23). Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 3 in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Arbeitgeberin formelle Organstellung im Sinne von Art. 707 ff. OR zukam. Er demissionierte denn auch erst mit Schreiben vom 12. August 2020 (Beilage 11 zur Einsprache vom 8. November 2021 in VB H11). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 3 als schadenersatzpflichtige Person ins Recht gefasst hat (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 205). Was dieser dagegen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer 3 keine Einflussmöglichkeit (mehr) auf den Geschäftsgang gehabt habe, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen die Würdigung von dessen diesbezüglichen Vorbringen in E.7.). Dieser gibt denn im Wesentlichen auch vielmehr an, sich als Verwaltungsrat schlicht passiv verhalten zu haben. Dies vermag vor dem Hintergrund der Handelsregistereinträge und des Zeitpunkts des Demissionsschreibens vom 12. August 2020 jedenfalls nicht zur Annahme eines (früheren) Entfalls der formellen Organstellung (vgl. dazu REICHMUTH, a.a.O., Rz. 246; siehe zum Ganzen ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2010 vom 28. April 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 263/02 vom 6. Februar 2003 E. 3.3) zu führen. Angesichts dieser eindeutigen Sach- und auch Rechtslage ist auf weitere diesbezügliche Beweisabnahmen und im Speziellen eine Befragung des Beschwerdeführers 3 in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer 7 war – soweit hier relevant – ab dem 24. Januar 2018 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen (VB A23). Ihm kam demnach formelle Organstellung im Sinne von Art. 707 ff. OR zu. Es ist damit nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 7 als schadenersatzpflichtige Person ins Recht gefasst hat (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 205), was von diesem denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird.
Mit Eröffnung des Konkurses über die Arbeitgeberin durch Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 12. April 2021 per 12. April 2021, 8.00 Uhr (vgl. VB A23), gilt der Schaden als eingetreten, da die ausstehenden Beitragsforderungen nicht mehr im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (BGE 123 V 168 E. 2b S. 170 und 123 V 12 E. 5c S. 16; vgl. ferner SVR 2024 AHV Nr. 12 S. 38, 9C_640/2023 E. 5.2.1). Mit Mitteilung des Konkursamtes Aargau, Amtsstelle Brugg, vom 10. September 2021, wonach die Gläubiger der ersten bis dritten Gläubigerklasse nicht befriedigt werden könnten (VB A21), erlangte die Beschwerdegegnerin zudem – auch nach eigenen Angaben – entsprechende Schadenskenntnis (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 838 mit Hinweis unter anderem auf BGE 118 V 193 E. 3b S. 196; vgl. zum Ganzen ferner SVR 2025 AHV Nr. 3 S. 7, 9C_395/2024 E. 6.3, und SVR 2023 AHV Nr. 10 S. 27, 9C_373/2022 E. 4.2). Der Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügungen vom 8. Oktober 2021 gibt damit zu keinen Weiterungen Anlass (vgl. jedoch zur Verwendung einer allfälligen Konkursdividende E. 9.3.).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 3 macht nicht geltend, der ihm gegenüber durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden sei unzutreffend festgesetzt worden. Da die ihm gegenüber von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenhöhe ausweislich der Akten und mit Blick auf die nachfolgende Erwägung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 7 betreffend Schaden nicht zu beanstanden erscheint, ist auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten.
Der Beschwerdeführer 7 macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Schaden nicht hinreichend ausgewiesen. Entgegen dessen Vorbringen ergeben sich die Restanzen der Monate November 2018 bis Januar 2019 indes ohne Weiteres aus den Inkassoakten der Beschwerdegegnerin. Die Forderung von Fr. 886.65 betreffend November 2018 stammt aus einer Verzugszinsverfügung vom 7. März 2019 (VB A4), jene von Fr. 163.00 betreffend Dezember 2018 aus einer Verzugszinsverfügung vom 9. April 2019 (VB A5) und jene von Fr. 604.75 betreffend Januar 2019 aus einer Verzugszinsverfügung ebenfalls vom 9. April 2019 (VB A6). Was die für die Periode Mai 2019 erhobenen Verzugszinsen betrifft, so ist für deren Herleitung auf die Veranlagungsverfügung vom 4. Februar 2020 (VB M11) zu verweisen. Aus dieser geht zweifelsfrei hervor, auf welcher Basis die
Verzugszinsen von Fr. 1'236.30 erhoben wurden. Dies ist denn auch entsprechend im vom Beschwerdeführer 7 referenzierten Kontokorrentauszug vom 8. Oktober 2021 mit zwei Zinspositionen zu Fr. 683.05 und Fr. 553.25, total Fr. 1'236.30, abgebildet (vgl. VB B8). Gleiches gilt mit Blick auf die Veranlagungsverfügung vom 4. Februar 2020 und die Verrechnungsanzeige vom 16. Juni 2020 (VB A12) im Wesentlichen für die für die Periode Juni 2019 erhobenen Verzugszinsen. Aus den erwähnten Dokumenten geht jedenfalls ohne Weiteres hervor, dass es sich bei den drei vom Beschwerdeführer angeführten Zinsbeträgen gemäss Kontokorrentauszug vom 8. Oktober 2021 (VB B8) lediglich um drei verschiedene Zinsperioden im Sinne einer durchgehenden Verzinsung in drei Teilen handelt. Nicht zutreffend ist schliesslich, dass für die Periode Dezember 2019 viermal eine Mahngebühr erhoben worden sei. Vielmehr ergibt sich aus den Inkassoakten der Beschwerdegegnerin, dass für die fragliche Periode am 7. Januar 2021 (unter anderem) Mahngebühren für Oktober und November 2019 in der Höhe von Fr. 170.00 beziehungsweise Fr. 200.00 gemahnt wurden, was gemäss letzter Zahlungsaufforderung vom 28. Januar 2021 zu zusätzlichen Mahnkosten von Fr. 170.00 geführt hat (vgl. VB A18). Weitere Fr. 200.00 an Mahngebühren sind auf eine andere Mahnung ebenfalls vom 7. Januar 2021 zurückzuführen (vgl. VB A19). Inwiefern schliesslich die Geltendmachung von erhobenen Mahngebühren als Schadenpositionen vorliegend nicht zulässig sein soll, wie dies der Beschwerdeführer 7 in genereller Weise vorbringt, erhellt nicht, sind doch Mahngebühren zweifellos vom Schadensbegriff von Art. 52 AHVG erfasst (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 31 zu Art. 52 AHVG mit Hinweisen). Gleiches gilt bezüglich der vom Beschwerdeführe 7 als nicht nachvollziehbar gerügten generellen Modalitäten der Verzugszinsberechnung. Diese ergeben sich zusammen mit den massgebenden Faktoren jedenfalls ohne Weiteres aus den Inkassoakten der Beschwerdegegnerin. Inwiefern die Verzugszinserhebung der Beschwerdegegnerin nicht mit der Regelung von Art. 41 bis AHVV vereinbar sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer 7 auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Die Missachtung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV (vgl. dazu vorne E. 3.2.) durch die Arbeitgeberin erweist sich ohne Weiteres als widerrechtlich. Dies wird denn auch weder vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 3 noch vom ebenfalls anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 7 in Frage gestellt. Vorbringen der Beschwerdeführer 3 und 7 zu allfälligen sie persönlich betreffenden Rechtfertigungsgründen werden nachfolgend unter E. 7. im Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens respektive des Vorliegens möglicher Exkulpationsgründe abgehandelt.
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer 3 und 7 ist nicht abschliessend klar, ob diese jeweils Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe anführen. Da auch die Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG nicht eindeutig zwischen Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründen unterscheidet und die praktische Tragweite dieser in der Praxis regelmässig fehlenden Abgrenzung zudem nicht bedeutsam erscheint (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 325, Rz. 530 und Rz. 581), wird nachfolgend einfachheitshalber im Rahmen der Verschuldensprüfung und ohne weitere rechtliche Differenzierung auf sämtliche diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer 3 und 7 in ihrer Gesamtheit eingegangen.
Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt ein qualifiziertes Verschulden der Organe voraus. Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge ist für sich allein nicht haftungsbegründend. Es bedarf zusätzlich eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (BGE 121 V 243 E. 5 S. 244). Absicht ist gegeben, wenn mit Wissen und Willen gehandelt wird. Grobfahrlässig handelt, wer ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (BGE 108 V 183 E. 3a S. 202).
Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf zwar davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Nicht jedes einem Unternehmen anzulastende Verschulden muss jedoch auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein (Urteil des Bundesgerichts H 91/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.1). Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 209/01, H 212/01, H 214/01 vom 29. April 2002 E. 4b). Formelle Organe haften jedoch wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung
der Gesellschaft. Wer bei einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten mit aller Sorgfalt zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 212 f., MEINRAD VETTER, Der verantwortlichkeitsrechtliche Organbegriff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR, Diss. 2007, S. 162 f. sowie S. 168 f.).
Allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (vgl. statt vieler REICHMUTH, a.a.O., Rz. 745 f. und Rz. 1091 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 f. sowie SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25, H 8/07 E. 5, SVR 2005 AHV Nr. 18 S. 59, H 86/02 E. 5.2, und SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52, H 136/00 E. 5).
Den Beschwerdeführern 3 und 7 kam in ihrer Funktion als Verwaltungsräte formelle Organstellung bei der Arbeitgeberin zu (vgl. vorne E. 4.4.). Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft (Art. 716 Abs. 2 Teilsatz 1 OR). Zu den gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsrats gehören namentlich die in Art. 716a OR als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten Aufgaben. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ist der Verwaltungsrat zwingend für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 613). Rechtsprechungsgemäss handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG, wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (vgl. etwa BGE 108 V 199 E. 1 S. 201, SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.4.2, und Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4 sowie 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer 3 macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, er sei bemüht gewesen, die Gesellschaft zu retten, weshalb zuerst die für deren Überleben wesentlichen Arbeitnehmer- und Lieferantenforderungen beglichen worden seien. Ferner seien zahlreiche weitere Massnahmen ergriffen worden. So seien unter der Leitung des Beschwerdeführers 7 eine Analyse des Geschäftsgangs in der Periode von April bis Dezember 2019 vorgenommen sowie Sanierungsmassnahmen geplant worden. Der Beschwerdeführer 3 habe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers 7 sowie durch die Gewährung der Nachlassstundung mit Einsetzung der Beschwerdeführerin 1 als Sachwalterin davon ausgehen dürfen, dass sämtlicher Geschäftsaufwand und insbesondere die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge beglichen würden. Zumindest aber habe er aufgrund
dieser Umstände berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass eine Sanierung und damit eine baldige Beitragszahlung möglich sei, weshalb denn auch der Arbeitgeberin die Nachlassstundung nicht nur bewilligt, sondern diese sogar mehrfach verlängert worden sei. Zudem sei er nach Gewährung der Nachlassstundung von der Geschäftsführung ausgeschlossen worden und habe – trotz entsprechender Ersuchen – insbesondere keinerlei Informationen mehr erhalten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin die Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin verhindert.
Ähnlich wie der Beschwerdeführer 3 macht auch der Beschwerdeführer 7 im Sinne von Rechtfertigungs- respektive Exkulpationsgründen geltend, um die Rettung der Gesellschaft bemüht gewesen zu sein. Entsprechend seien zuerst die für deren Überleben wesentlichen Arbeitnehmer- und Lieferantenforderungen beglichen worden. Ferner seien zahlreiche weitere Massnahmen wie namentlich eine Reduktion der Lohnkosten, Lohnkürzungen bei der Geschäftsleitung und ein Lohnverzicht des Beschwerdeführers 7 erfolgt. Ausserdem habe er nach Gewährung der Nachlassstundung keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Begleichung von Forderungen der Beschwerdegegnerin hinzuwirken. So habe die Arbeitgeberin bereits im April 2019 keinen Zugriff auf ihre früheren Bankkonti mehr gehabt. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin die Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin verhindert.
Ein Nachlassverfahren sowie die Einsetzung eines Sachwalters führen – vorbehältlich einer abweichenden Anordnung des Nachlassrichters oder des Sachwalters – nicht dazu, dass die Dispositionsbefugnis im Hinblick auf die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge dahinfiele (vgl. Art. 298 SchKG), sodass eine Verantwortlichkeit der Organe weiterhin besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 224/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4 und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.4 sowie H 64/05 vom 12. September 2005 E. 5.3). Den Akten ist keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Arbeitgeberin respektive ihrer Organe durch den Nachlassrichter zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin 1 wies die Arbeitgeberin zudem in ihren Sachwalterweisungen vom 17. April 2019 darauf hin, dass "der Geschäftsgang während der Zeit der Nachlassstundung in Ihrer alleinigen Verantwortung" liege. Ferner hielt sie fest, dass "[s]ämtlicher Geschäftsaufwand, welcher in der Zeit der gerichtlichen Nachlassstundung entsteht, [...] vollumfänglich bezahlt werden" müsse, was insbesondere für "Sozialabgaben" und "Versicherungsprämien" gelte (BB 25 zu VBE.2024.24). Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Zusammenhang mit dem Nachlasserfahren kein Rechtfertigungs-
beziehungsweise Exkulpationsgrund für den Beschwerdeführer 3 oder den Beschwerdeführer 7, zumal einem solchen Verfahren denn auch offenkundig das Risiko des Scheiterns immanent ist. Daran ändert nichts, dass die Sachwalterin die Bezahlung von Schulden "die vor der Stundungsbewilligung" respektive "vor der Nachlassstundung" entstanden waren, in den erwähnten Sachwalterweisungen vom 17. April 2019 untersagt hat, wäre es den Organen der Arbeitgeberin in dieser Situation doch zumindest offen gestanden, auf die Bildung entsprechender Rückstellungen hinzuwirken. Zudem ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer 3 auch nicht dargetan, dass er sich gegen diese – dessen Angaben in seiner Beschwerde vom 10. Januar 2024 zufolge – von ihm als unrechtmässig oder zumindest unrichtig beurteilte Sachwalterweisung in irgendeiner Form verwahrt hätte. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 7. Im Gegenteil wurden auch während der Nachlassstundung weiterhin Lohnforderungen beglichen, ohne dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge umfassend abgeführt oder sichergestellt worden wären. In diesem Sinne ist zudem ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung selbst von tatsächlich faktisch von Geschäftsführung ausgeschlossenen Organen die ernsthafte Bemühung um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten verlangt. Will das betreffende Organ sich in solchen Fallkonstellationen der Haftung grundsätzlich entziehen, so hat es – auch unter Berücksichtigung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten – umgehen zu demissionieren (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 563 mit Hinweisen).
Insbesondere – aber nicht ausschliesslich – bezüglich der vor der Nachlassstundung entstanden Beitragsschulden ist ferner daran zu erinnern, dass es im Anwendungsbereich von Art. 52 AHVG – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grundsätzlich als grobfahrlässig zu qualifizieren ist, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht. Dass die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs und damit allenfalls zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance bedeutsam sind, vermag daran nichts zu ändern (vgl. statt vieler SVR 2023 AHV Nr. 25 S. 85, 9C_333/2023 E. 4.2.2., und SVR 2022 AHV Nr. 11 S. 28, 9C_312/2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Vereinfacht gesagt dürfen besonders in einer finanziell knappen Situation Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nicht schuldlos zurückbehalten werden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 596 ff. und Rz. 669 ff.). Der von den Beschwerdeführern 3 und 7 in diesem Zusammenhang angerufene Entlastungsgrund eines Liquiditätsengpasses setzt rechtsprechungsgemäss unter anderem voraus, dass es sich nur um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelt, sodass nach objektiven Kriterien und einer seriösen Beurteilung der Lage mit der Möglichkeit der baldigen Beitragszahlung auf Grund einer erfolgreichen Sanierung oder des Unternehmensverkaufs
gerechnet werden kann (vgl. SVR 2024 AHV Nr. 17 S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1, SVR 2024 AHV Nr. 15 S. 50, 9C_32/2024 E. 4.4.3, und SVR 2023 AHV Nr. 19 S. 66, 9C_321/2022 E. 5.3.1, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.4.1 und H 156/05 vom 16. Januar 2007 E. 9.1; vgl. ferner REICHMUTH, a.a.O., Rz. 671 ff. und insb. Rz. 675). Die letztlich offen gebliebenen Forderungen der Beschwerdegegnerin betreffen die Beitragsjahre 2018 und 2019, was nicht mehr als kurzfristiger Beitragsausstand angesehen werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 77/05 vom 12. Dezember 2005 E. 5.3). Hinzu kommt, dass die finanzielle Situation der Arbeitgeberin offenbar auch davor seit Jahren zumindest angespannt gewesen war und Beiträge entgegen insbesondere der Darstellung des Beschwerdeführers 3 mit einer gewissen Regelmässigkeit erst auf Mahnungen hin beglichen worden waren (vgl. die 32 Zahlungserinnerungen in VB A1 und die 28 Mahnungen in VB A2), was auf eine längerdauernde, zumindest eventualvorsätzliche Verletzung der Beitragszahlungspflicht hindeutet (vgl. hierzu SVR 2023 AHV Nr. 14 S. 53, 9C_392/2022 E. 4).
Entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführer 3 und 7 ist nach dem Dargelegten im Speziellen gerade nicht einzig entscheidend, ob Sanierungsbemühungen stattfanden und ob in der fraglichen Zeit noch mit einer Sanierung des Unternehmens gerechnet werden konnte, sondern ob ernsthafte und objektive Gründe zur Annahme berechtigten, dass – bei vorübergehender Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge – Aussicht auf eine baldige Sanierung des Unternehmens bestand und deshalb damit gerechnet werden durfte, dass die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist beglichen werden können (vgl. statt vieler wiederum SVR 2024 AHV Nr. 17 S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1, SVR 2024 AHV Nr. 15 S. 50, 9C_32/2024 E. 4.4.3, und SVR 2023 AHV Nr. 19 S. 66, 9C_321/2022 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Gerade dies ist hier indes nicht der Fall, kam es doch sogar zur neuen ungedeckten Beitragsschuld (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 183/01 vom 5. Februar 2003 E. 3.5). Angesichts der im Vergleich zu den gesamten offen gebliebenen Verbindlichkeiten von mehreren Millionen Franken (vgl. dazu statt vieler die Mitteilung des Konkursamtes Aargau, Amtsstelle Brugg, vom 4. Dezember 2023 in VB A21) nicht sehr hohen Beitragsausstände von Fr. 288'961.40 kann ferner nicht angenommen werden, dass durch die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die Weiterexistenz der Gesellschaft hätte gesichert und die Forderungen der Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist hätten getilgt werden können. Die Nichtbegleichung der aufgelaufenen Beiträge kann somit nicht als ein wesentlicher Umstand angesehen werden, der für die vorgebrachten Rettungsmassnahmen in irgendeiner Weise kausal oder auch nur bedeutsam gewesen wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/99 vom 18. Juli 2000 E. 7a). Hinzu kommt, dass nach Lage der Akten und
auch den Darlegungen der Beschwerdeführer 3 und 7 erstellt ist, dass die Gesellschaft auch während des Konkursaufschubes durchaus noch in der Lage war, Zahlungen auszuführen. Es fehlt somit am Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführer 3 und 7 alles ihnen Mögliche und Zumutbare für die Bezahlung der Beiträge unternommen haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/99 vom 18. Juli 2000 E. 7b). Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer 7 vorgebrachte Umstand des Lohnverzichts nichts zu ändern, stellt ein solcher doch rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keinen Entlastungsgrund dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E. 4.3, 9C_313/2021 vom 8. November 2021 E. 4.3 und 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführer 3 und 7 machen weiter (explizit oder zumindest sinngemäss) geltend, die Beschwerdegegnerin trage ein Mitverschulden am entstandenen Schaden. In dieser Hinsicht trifft es zu, dass ein Mit- beziehungsweise Selbstverschulden der Ausgleichskasse zu einer ermessenweisen Herabsetzung der Schadenersatzschuld in sinngemässer Anwendung von Art. 4 VG beziehungsweise Art. 44 Abs. 1 OR führen kann, wenn und soweit eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens kausal gewesen ist (vgl. statt vieler SVR 2024 AHV Nr. 12 S. 38, 9C_640/2023 E. 5.3.1, und Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2). Ein gänzlicher Wegfall ist indes nicht vorgesehen (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 749).
Die Beschwerdegegnerin ist insbesondere grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, Beitragsausstände unverzüglich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV) und bei ausbleibender Zahlung trotz Mahnung ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzubringen (Art. 15 AHVG). Sie ist in diesem Sinne gehalten, die Inkassomassnahmen genügend energisch voranzutreiben. Ein bloss zögerliches Vorgehen genügt für die Annahme eines Mitverschuldens hingegen nicht (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 760 mit Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Im Gegenteil zeigen die Inkassoakten, dass die Beschwerdegegnerin regelmässig und zeitnah entsprechende Handlungen zur Beitragsfestsetzung (Rechnungsstellung nach Eingang der jeweiligen Lohndeklaration) und zum Inkasso (Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren, verfügungsweise Beseitigung von Rechtsvorschlägen, Führung eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG) vorgenommen hat (vgl. dazu die Inkassoakten der Beschwerdegegnerin in VB A10 bis A20). Ihr Vorgehen erweist sich dabei ohne Weiteres als üblich und gesetzeskonform. Für eine
Abzahlungsvereinbarung oder gar einen vom Beschwerdeführer 3 behaupteten "stillschweigende[n] Zahlungsaufschub", liegen keine Anhaltspunkte vor. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin nach übereinstimmenden Parteivorbringen nach einer Pfändungsankündigung vom 12. Juni 2020 einstweilen auf den Pfändungsvollzug verzichtet hatte, nachdem die Arbeitgeberin im Gegenzug zeitnahe Zahlungen in der Höhe von total Fr. 182'483.10 in Aussicht gestellt hatte (vgl. dazu insb. die E-Mail des Beschwerdeführers 7 an die Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2020 sowie deren Antwort gleichen Datums und das Schreiben der Beschwerdegegnerin an das zuständige Betreibungsamt ebenfalls vom gleichen Datum in BB 23 ff. zu VBE.2024.38), denn darin liegt gerade kein Zahlungsaufschub. Zudem würde selbst ein solcher vorliegend kein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin zu begründen vermögen, denn ein Verzicht auf einen Pfändungsvollzug gegen Zahlung kann offenkundig nicht als grobfahrlässig angesehen werden. Insgesamt ist demnach keine grobe Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin ersichtlich, zumal das Verhalten einer Ausgleichskasse im Speziellen dann nicht leichthin als grobfahrlässig anzusehen ist, wenn sie ein mit finanziellen Problemen kämpfendes Unternehmen nicht mit voller Härte anpackt (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 761). Dass die Beschwerdegegnerin gewisse Zinsforderungen nicht mit letzter Konsequenz eingetrieben hat, wie dies der Beschwerdeführer 7 anführt, vermag demnach ebenfalls kein Mitverschulden ihrerseits zu begründen.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer 3 und 7 der ihnen obliegenden Pflichten, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, nicht nachkamen, ohne dass ein Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund bestehen würde. Damit verursachten sie den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden widerrechtlich und schuldhaft.
Eine Haftung nach Art. 52 AHVG setzt weiter voraus, dass zwischen der Missachtung von Vorschriften (Widerrechtlichkeit) und dem eingetretenen Schaden ein (adäquater) Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406, und REICHMUTH, a.a.O., Rz. 768 ff.). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beitragszahlungspflicht und dem Schadenseintritt gegeben, denn die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge führte dazu, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstand. Dies wird denn auch weder vom Beschwerdeführer 3 noch vom Beschwerdeführer 7 in Frage gestellt. Soweit sich diese auf ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin am entstandenen Schaden berufen, ist auf vorstehenden E. 7.6. zu verweisen, wonach keine grobe – allenfalls den Kausalzusammenhang unterbrechende (vgl. hierzu REICHMUTH, a.a.O., Rz. 791, und KIESER, a.a.O., N. 68 zu Art. 52 AHVG; je
mit Hinweisen) – Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin vorliegt. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch grobes Drittverschulden einer anderen Person wird von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern 3 und 7 nicht (substantiiert) geltend gemacht und es bestehen nach Lage der Akten dafür auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.
Was den geltend gemachten Wegfall der Kausalität zufolge des angeführten (zeitweisen) Entfalls einer Zahlungsmöglichkeit (Kontosperrung) betrifft, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs ist in der Regel anzunehmen, wenn es bei ausgewiesener Widerrechtlichkeit und vorliegendem Verschulden zu einem definitiven Beitragsausfall kommt. Dies begründet sich damit, dass bei Beachtung der dem Arbeitgeber und seinen Organen zukommenden Pflichten die Beitragsabrechnung und -zahlung hätte überwacht oder wenigstens hätte erkannt werden können, dass Ausstände bestehen. Der unmittelbare Grund des Schadens liegt dabei zwar regelmässig im Konkurs selbst, die Pflichtverletzung aber ist im Sinne einer Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung bereits für sich geeignet, zum Verlust der Beitragsbezugsmöglichkeit zu führen. Es ist somit unwesentlich, welche Umstände zum Konkurs des Arbeitsgebers geführt haben. Massgeblich ist nicht der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und der Konkurseröffnung, sondern derjenige zwischen dessen Pflichtverletzung und dem Schaden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 104/02 vom 26. September 2002 E. 5.2). Der Kausalzusammenhang zwischen dem Zurückbehalten von Beiträgen trotz Lohnzahlungen und dem eingetretenen Schaden ist immer gegeben, denn würde das verantwortliche Organ nur so viele Löhne zur Auszahlung kommen lassen, dass es möglich ist, auch die darauf ex lege entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen, so käme es nicht zum Beitragsausfall (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 74/05 vom 8. November 2005 E. 4.3; siehe zum Ganzen ferner REICHMUTH, a.a.O., Rz. 773 ff.). Vor diesem Hintergrund ist eine Kontosperrung unerheblich, denn nicht die Sperrung des Kontos ist rechtserhebliche Ursache des Beitragsausfalls, sondern die (bereits zuvor) angehäuften und nicht beglichenen Beitragsausstände trotz entsprechender fortgesetzter Lohnzahlungen. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Beschwerdeführer 3 und 7 und dem der Beschwerdegegnerin erwachsenen Schaden ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Gleiches würde im Übrigen – bei Unterstellung von zureichenden diesbezüglichen Vorbringen respektive von aktenmässigen tatsächlichen Anhaltspunkten (vgl. dazu E. 8.1.) – für das von den Beschwerdeführern 3 und 7 angeführte Verhalten der Beschwerdeführerin 1 gelten.
Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin 1 sowie die Beschwerdeführer 2 und 4 bis 6 nicht als schadenersatzpflichtige Personen im Sinne von Art. 52 AHVG in Betracht fallen. Entsprechend sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 vom 18. Dezember 2023 (VBE.2024.4), des Beschwerdeführers 2 vom 11. Januar 2024 (VBE.2024.23), des Beschwerdeführers 4 vom 10. Januar 2024 (VBE.2024.27), des Beschwerdeführers 5 vom 12. Januar 2024 (VBE.2024.33) und des Beschwerdeführers 6 ebenfalls vom 12. Januar 2024 (VBE.2024.34) gutzuheissen und diese sind aus der Haftung zu entlassen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführer 3 und 7 ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2023 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers 3 vom 10. Januar 2024 (VBE.2024.24) und des Beschwerdeführers 7 vom 15. Januar 2024 (VBE.2024.38) sind demnach abzuweisen.
Es verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Macht die Ausgleichskasse bei noch ungewisser Konkurs- oder Nachlassdividende den ganzen Schaden geltend, so ist im Falle einer Überentschädigung der Ausgleichskasse eine allfällige Dividende anteilsmässig abzutreten, was im jeweiligen Entscheid entsprechend festzuhalten ist (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 983). Entgegen diesem – auch von der Beschwerdegegnerin anerkannten – Grundsatz fehlt im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2023 (wie auch bereits in deren Verfügungen vom 8. Oktober 2021) ein entsprechender Hinweis. Da es sich bei diesem respektive dem vorliegenden Urteil um einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG handelt, erscheint eine Beeinträchtigung der Rechtsposition der schadenersatzpflichtigen Beschwerdeführer 3 und 7 nicht von vornherein als ausgeschlossen. Dies ist daher im Dispositiv dieses Urteils entsprechend zu präzisieren.
Die vorliegend streitgegenständliche Haftung der Beschwerdeführer nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret [SAR 662.110]). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang
der Beschwerdegegnerin zu Fr. 600.00 und den Beschwerdeführern 3 sowie 7 zu je Fr. 200.00 aufzuerlegen.
Die obsiegende Beschwerdeführerin 1 ist nicht (anwaltlich) vertreten und hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da deren Interessenwahrung vorliegend jedoch einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen haben, rechtfertigt sich die Zusprache einer pauschalen Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und BGE 110 V 134 E. 4d S. 134).
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer 2 sowie 4 Anspruch auf Ersatz der – anhand des tatsächlichen und gerechtfertigten Aufwands – richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Auf eine Aufforderung zur Einreichung einer allfälligen Kostennote ist zu verzichten (SVR 2023 UV Nr. 24 S. 78, 8C_330/2022 E. 9).
Der obsiegende Beschwerdeführer 5 war bis zu seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 nicht (anwaltlich) vertreten und hat somit bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da dessen Interessenwahrung mit Blick auf seine mit der Beschwerde des Beschwerdeführers 7 praktisch identischen Beschwerde vom 12. Januar 2024 vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, besteht für die Zeit vor dem 14. Oktober 2025 auch kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 134 E. 4d S. 134). Ab dem Zeitpunkt der anwaltlichen Vertretung hat der Beschwerdeführer 5 ausgangsgemäss Anspruch auf Ersatz der – anhand des tatsächlichen und gerechtfertigten Aufwands – richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Auf eine Aufforderung zur Einreichung einer allfälligen Kostennote ist zu verzichten (SVR 2023 UV Nr. 24 S. 78, 8C_330/2022 E. 9).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer 6 Anspruch auf Ersatz der – anhand des tatsächlichen und gerechtfertigten Aufwands – richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 6 reichte am 9. Juli 2024 eine Kostennote ein, die einen
Zeitaufwand von 31 Stunden zu Fr. 8'370.00, Barauslagen von Fr. 156.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 689.45, total somit Fr. 9'215.95, ausweist.
Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT [SAR 291.150]). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung. Die Replik vom 16. Mai 2024 rechtfertigt zusammen mit den Stellungnahmen vom 27. Oktober und vom 4. Dezember 2025 einen Zuschlag von insgesamt 30 %. Aufgrund des ausserordentlichen Aufwands rechtfertigt sich zudem ein weiterer Zuschlag von 20 % (§ 7 AnwT). Sodann hatte der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer 6 bereits im Einspracheverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (§ 8 AnwT). Zum sich daraus ergebenden Honorar von Fr. 3'564.00 hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'950.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).
Die zuzusprechende reine Stundenentschädigung beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'564.00 (zuzüglich Spesenpauschale und MwSt.), was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von rund 19.8 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen total 31 Stunden. In der Kostennote vom 9. Juli 2024 wird jedoch (teilweise) der Aufwand für Aktenstudium, Korrespondenz und Erstellung von Rechtsschriften vermengt. Zudem wurde ein nicht unerheblicher Aufwand für "Studium der Rechtslage" angeführt. Mangels genauerer Angaben ist indes unklar, was genau darunter zu verstehen ist. Dies wäre indes zwingend, zumal Rechtskenntnis bei einem Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich vorauszusetzen ist und der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer 6 überdies bezüglich der gleichen Sache bereits im Einspracheverfahren vertreten hatte. Entsprechend stimmt denn auch die Beschwerde vom 12. Januar 2024 zumindest teilweise inhaltlich mit der Einsprache vom 8. November 2021 überein. Insgesamt erlaubt die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote dem Gericht jedenfalls nicht ohne Weiteres ein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom
Den Beschwerdeführern 3 und 7 steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der (teilweise obsiegenden) Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 vom 18. Dezember 2023 (VBE.2024.4), des Beschwerdeführers 2 vom 11. Januar 2024 (VBE.2024.23), des Beschwerdeführers 4 vom 10. Januar 2024 (VBE.2024.27), des Beschwerdeführers 5 vom 12. Januar 2024 (VBE.2024.33) sowie des Beschwerdeführers 6 ebenfalls vom 12. Januar 2024 (VBE.2024.34) werden gutgeheissen und es wird festgestellt, dass diese der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) der J._____ AG in Liq. mit letztem Sitz in Z._____ schulden.
Die Beschwerden des Beschwerdeführers 3 vom 10. Januar 2024 (VBE.2024.24) sowie des Beschwerdeführers 7 vom 15. Januar 2024 (VBE.2024.38) werden abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer 3 und 7 der Beschwerdegegnerin für die gesamte Schadenssumme von Fr. 288'961.40 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) der J._____ AG in Liq. mit letztem Sitz in Z._____ solidarisch haften. Im Falle einer Überentschädigung der Beschwerdegegnerin ist eine allfällige Konkursdividende zu deren Gunsten anteilsmässig den Beschwerdeführern 3 und 7 abzutreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 600.00 und den Beschwerdeführern 3 sowie 7 zu je Fr. 200.00 auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine Umtriebsentschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 500.00, dem Beschwerdeführer 2 die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'650.00, dem Beschwerdeführer 4 die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00, dem Beschwerdeführer 5 die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'100.00 und dem Beschwerdeführer 6 die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'950.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Januar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Berner