Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2023.65 / aw / nl Art. 62
Urteil vom 29. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Rechtspraktikant Walder
Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 6. Januar 2023)
Die 1970 geborene, zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. Mai 2021 aufgrund von Schulterbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, zog die Akten der Unfallversicherung bei, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess eine Abklärung an Ort und Stelle durchführen (Bericht vom 24. Juni 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2023 eine vom 1. November 2021 bis 31. März 2022 befristete ganze Rente zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch.
Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die angefochtene Verfügung vom 06.01.2023 sei in dem Sinne zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin auch nach dem 31.03.2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.
Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 13. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. März 2023 zu den Akten.
Streitig ist die mit Verfügung vom 6. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 33) erfolgte Befristung der ganzen Rente. Der Umstand, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist allerdings praxisgemäss unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2023 zu Recht lediglich eine vom 1. November 2021 bis 31. März 2022 befristete ganze Rente zugesprochen und darüber hinaus einen Rentenanspruch verneint hat.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 (VB 33) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. März 2022 (VB 29). Dieser ging gestützt auf die Akten von folgenden Diagnosen aus (VB 29 S. 3):
" Diagnosen: Persistierende Restbeschwerden rechte Schulter bei St.n. SAS rechts mit Tenotomie der LBS, subacromialer Bursektomie sowie Refixation der Supraspinatussehne in Mini-Open-Technik am 22.06.2021 bei
St.n. ant. Schulterluxation, höhergradiger Partialläsion der Supraspinatussehne nach Trottinettsturz am 26.09.2020."
In Anbetracht der persistierenden Schulterbeschwerden rechts sei die angestammte Tätigkeit mit ausgeprägter Schulterbelastung nicht mehr zumutbar und es bestehe seit dem 26. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % sei in angepasster Tätigkeit seit Januar 2022 (6 Monate nach der Operation) bei einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, welche vorwiegend mit dem linken Arm absolviert werden könne, zumutbar. Der rechte Arm sei als Hilfsarm einsetzbar, jedoch seien keine Überkopfpositionen rechts oder körperfernes Heben von Lasten rechts (analog funktionelle Einarmigkeit rechts) zumutbar. Da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, könne noch mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden. Deshalb sei das Einholen der weiteren medizinischen Berichte angezeigt (VB 29 S. 3 f.).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam-
nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht genügend erstellt und auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B. könne nicht abgestellt werden. So habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nur bis Januar 2022 anstatt bis und mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 abgeklärt. Der Gesundheitszustand habe sich aber seit Januar 2022 verschlechtert, sodass im November 2022 eine erneute Schulteroperation notwendig geworden und zudem für das Frühjahr 2023 eine neue Schulteroperation geplant sei (Beschwerde S. 9 f.).
Im Bericht vom 17. Januar 2022 führten Dr. med. C. und Dr. med. D., beide Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung eine sehr gute Beweglichkeit präsentiert habe. In Diskrepanz hierzu habe sie wieder vermehrte Schmerzen angegeben, wobei diese auch zu einem intermittierenden Blockieren des rechten Mittelfingers geführt und teils auch in die Hüfte ausgestrahlt hätten. Aufgrund dieses diffusen Beschwerdebildes sei eine eindeutige Zuordnung zur Schulter nicht möglich. Auch seien die HWS und die BWS frei beweglich bzw. nicht klopf- oder druckschmerzhaft. Zunächst sei zuerst der weitere Spontanverlauf abzuwarten und Ende Februar 2022 sei nochmals eine klinische Kontrolle vereinbart worden. Die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei bis und mit 27. Februar 2022 verlängert worden (VB 26 S. 3). Der RAD-Arzt Dr. med. B. hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 21. März 2022 fest, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei und noch mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden könne. Deshalb sei das Einholen der weiteren medizinischen Berichte angezeigt (VB 29 S. 4). Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Informationsschreiben des Universitätsspitals E. geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2022 im Universitätsspital E. angemeldet und eine Spiegelung (Arthroskopie) des Schultergelenks, gegebenenfalls mit arthroskopischer Operation geplant gewesen sei (Beschwerdebeilage [BB] 5 S. 1). Es bestehen somit Anhaltspunkte, dass der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung vom 21. März 2022 nicht feststehend war, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 4.3. hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, weitere medizinische Berichte einzuholen, wie dies auch von RAD-Arzt Dr. med. B. gefordert wurde.
Zusammenfassend erscheint der für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin massgebende Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Das Versicherungsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. Juni 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiber:
Kathriner Schweizer