Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2023.64 / lf / fi Art. 103
Urteil vom 28. September 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde führer A._____ vertreten durch lic. iur. Oskar Gysler, Rechtsanwalt, Schweizergasse 8, Postfach, 8001 Zürich
Beschwerde gegnerin Suva, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023)
Der 1992 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung am 31. Mai 2020 beim Bremsen mit dem Motorrad stürzte und sich die linke Zehe, den rechten Unterarm und den linken Mittelfuss brach. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Mitteilung vom 1. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass für die Behandlungskosten der Schulterbeschwerden rechts keine Versicherungsleistungen erbracht würden, da eine diesbezügliche Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung mit wahrscheinlicher Ausbildung mässiger Arthrosen im Bereich des rechten Handgelenks und des linken Fusses eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 ab.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 sei vollständig aufzuheben;
Es sei dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % zuzusprechen;
Eventualiter sei eine orthopädische Begutachtung vorzunehmen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST)."
Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer – unter anderem eine nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingeholte kreisärztliche Stellungnahme umfassenden – Akten die Abweisung der Beschwerde.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG unter anderem ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung dessen zu enthalten hat (vgl. auch § 43 Abs. 2 VRPG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach § 4 VRPG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 61 ATSG) gelten bei der Anwendung des Rechts Treu und Glauben. Daher darf insbesondere bei der Beurteilung, ob eine Rechtsschrift ein hinreichendes Begehren enthält, nicht nur auf den förmlich gestellten Antrag abgestellt werden. Vielmehr kann sich das Begehren auch aus der Begründung der Rechtsschrift ergeben (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1007 mit Hinweisen). In diesem Sinne hat das Bundesgericht mehrfach entschieden, dass es überspitzt formalistisch sei, eine Prozesserklärung buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihr vernünftigerweise beizumessen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2 S. 96 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_723/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 3.2, 2D_9/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.3 und 1C_33/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.3). Unter Umständen ist ein Antrag daher mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu korrigieren (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 134 f. und 105 II 149 E. 2a S. 152 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_993/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 1.2 und BOCHSLER/SEETHALER, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 50 zu Art. 52 VwVG mit Hinweisen). Für die Festlegung des Streitgegenstands sind die Rechtsbegehren – unter Berücksichtigung ihrer Begründung – massgebend (CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.2019, N. 10 zu Art. 12 VwVG mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 fest, eine ursächliche Verbindung zwischen den erst nachträglich geklagten Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfall vom 31. Mai 2020 lasse sich nicht mit dem notwendigen Beweismass belegen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen sollte, dass ein unfallbedingter Schulterschaden vorliege, seien die Voraussetzungen zur Begründung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung aufgrund der Schulterbeschwerden rechts nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 230 S. 7). Die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Mai 2020 erlittene Integritätseinbusse sei daher mit 20 % zu beziffern und es bestehe kein Raum für die vom Beschwerdeführer beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung (VB 230 S. 8).
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber sinngemäss vor, die Schulterbeschwerden rechts seien gestützt auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, weshalb ihm auch eine diesbezügliche Integritätsentschädigung zuzusprechen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).
Auch wenn die vorangehend dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.1. hiervor) insbesondere für Laienbeschwerden gelten und Eingaben eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin oder einer rechtskundigen Vertretung bei gleichen Kriterien strengeren Anforderungen unterliegen (ANDRÉ MOSER, in Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N. 1 zu Art. 52 VwVG mit Hinweisen), ist vorliegend, obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, aufgrund der Begründung der Beschwerdeschrift davon auszugehen, dass die beantragte Zusprache einer Integritätsentschädigung von mindestens 10 % zusätzlich aufgrund der Schulterbeschwerden rechts verlangt wird und die für die aus dem fraglichen Unfall verbleibende Schädigung am rechten Handgelenk und linken Fuss unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung mit wahrscheinlicher Ausbildung mässiger Arthrosen zugesprochene Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wird. Angesichts der Tatsache, dass die Integritätsentschädigung nach Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV beim Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger oder psychischer Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt wird, ist der Antrag des Beschwerdeführers wohl so zu interpretieren, dass er aufgrund der Schulterschädigung eine Erhöhung der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 20 % um 10 Prozentpunkte auf 30 % verlangt.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung auch für die Schulterbeschwerden rechts mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 (VB 230) zu Recht verneint hat.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8).
Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Abs. 1). Die Entschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt, oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Abs. 2). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG (vgl. auch BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 133 V 224 E. 2.1 S. 226 f. in: Pra 2/2008 Nr. 21 S. 159 ff.]).
Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen).
Im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 (VB 230) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden rechts im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, vom 31. Januar 2022. Dieser führte aus, gemäss Angaben des Hausarztes seien Beschwerden in der rechten Schulter erstmals im Mai 2021, also ein Jahr nach dem Ereignis,
geklagt worden. Die vorgefundenen Befunde würden degenerativen Veränderungen entsprechen. Eine Unfallkausalität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (VB 167 S. 2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Kreisarzt gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer erst seit Mai 2021 über Schulterbeschwerden berichte. Den Akten sei klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall intermittierende Schulterbeschwerden rechts verspüre. Erstmals werde eine aktivierte AC-Gelenksarthrose im Bericht des Spitals Q._____ vom 26. August 2020 erwähnt. Die
Schulterbeschwerden seien auch anlässlich der Besprechung vom 22. Januar 2021 erwähnt worden. Der Kreisarzt habe damit offensichtlich die Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen, womit dessen Beurteilung keinen vollen Beweiswert habe. Dass die Pulley-Läsion auf dem MRI vom 3. Dezember 2021 noch nicht sichtbar gewesen sei, bedeute auch nicht, dass diese Verletzung dazumal noch nicht bestanden habe. Denn Pulley- Läsionen seien erfahrungsgemäss mit dem MRI schlecht nachweisbar. Zudem habe der Kreisarzt keine Kenntnis von den neuen Erkenntnissen gehabt, welche nach dem Eingriff von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorliegen würden (vgl. Beschwerde S. 4).
In seinen Berichten vom 31. August 2022 und 3. Februar 2023 stellte Dr. med. C._____ die nachfolgenden Diagnosen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4 S. 1; 5 S. 1):
"Schulter rechts (dominant, Unfall 01.06.2020)
Am 3. Februar 2023 führte Dr. med. C._____ aus, die Pulley-Läsion sei überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Hier werde die Unfallversicherung um Übernahme der Kosten gebeten. Postoperativ hätten sich die anterioren Schmerzen im Bereich vom Sulcus bicipitalis deutlich verbessert (vgl. BB 5 S. 2).
In der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 8. Mai 2023 führte der Kreisarzt Dr. med. univ. B._____ aus, auf welcher Grundlage vom Rechtsvertreter behauptet werde, Pulley-Läsionen seien im MRI erfahrungsgemäss schlecht nachweisbar und im MRI der Uniklinik D._____ vom 3. Dezember 2021 noch nicht sichtbar gewesen, lasse sich dieser Feststellung nicht entnehmen. Pulley-Läsionen würden sich im MRI durchaus nachweisen lassen, wobei es vorliegend keinen Hinweis darauf gegeben habe. Dem Bericht von med. pract. E., Praktische Ärztin, vom 9. November 2021 (VB 153 S. 3 f.) sei zu entnehmen, dass die Sonographie der Schulter keinen Hinweis auf eine Pulley-Läsion gezeigt habe. Wäre es bei defektem Pulley zu einer Subluxation der Bicepssehne gekommen, wäre dies auch in der Sonographie aufgefallen und befundet worden. Die im Austrittsbericht der Rehaklinik F. (VB 71 S. 2 ff.) beschriebene
Beschwerdesymptomatik korreliere nicht mit einer Pulley-Läsion beziehungsweise lasse keinesfalls den Rückschluss auf eine Pulley-Läsion zu. Befunde von Seiten der rechten Schulter fänden sich zudem in der klinischen Untersuchung nicht. Bei der im Bericht des Spitals Q._____ vom 26. August 2020 festgehaltenen aktivierten AC-Gelenkarthrose (VB 48) handle es sich mit Sicherheit um keine Unfallfolgen, da sich eine Arthrose im AC-Gelenk nicht innerhalb von weniger als drei Monaten entwickle. Aufgrund dieser Beurteilung sei eine vorübergehende Beschwerdeauslösung durch Aktivierung der vorbestehenden Arthrose anzunehmen, eine unfallkausale strukturelle Läsion sei nicht nachgewiesen (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2023 [eingereicht mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023] S. 2).
Die Behauptung einer unfallkausalen Tendinitis der langen Bicepssehne entbehre des Weiteren einer nachvollziehbaren Grundlage, insbesondere aufgrund des MRI der Universitätsklinik D._____ vom 3. Dezember 2021 (VB 163) mit intakter, unauffälliger Bicepssehne und regelrechtem Bicepsanker, was sich bei eigener Durchsicht bestätigt habe (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2023 S. 3). Auf welcher Grundlage Dr. med. C._____ eine unfallbedingte mediale Pulley-Läsion bei Tendinitis der langen Bicepssehne behaupte, entbehre aufgrund der gesamten vorliegenden Dokumentation ebenfalls einer nachvollziehbaren Grundlage. Eine unfallbedingte Tendinitis könne aufgrund des vorliegenden MRI vom 3. Dezember 2021 bei reizloser Bicepssehne ausgeschlossen werden. Auch eine Läsion des Bicepsankers lasse sich ausschliessen. Die Bicepssehne sei im Sulcus abgeflacht, das Pulley stelle sich intakt dar, was allerdings eine Elongation durch chronische Überlastung und damit ein Schnappen bei gewissen Bewegungen nicht ausschliesse. Dabei würde es sich jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich um eine Unfallfolge handeln, insbesondere aufgrund des dokumentierten Verlaufs und der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baumaschinenführer (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2023 S. 4). Aufgrund der vorliegenden Bilddokumentation lasse sich auch eine Pulley-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Verletzungen des Pulley-Systems würden zu einer Instabilität der LBS im Sulcus führen. Ein gemäss Fachliteratur geeigneter Pathomechanismus für eine Pulley-Läsion sei vorliegend nicht gegeben. Degenerative Pulley-Läsionen seien häufiger und ebenfalls mit Rupturen der Rotatorenmanschette assoziiert. Für eine vollständige Pulley-Läsion fänden sich im vorliegenden MRI keine Hinweise, gegebenenfalls jedoch eine degenerative Elongation des Pulley, wie vorangehend ausgeführt worden sei (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2023 S. 5 f.). Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass unverändert an der Beurteilung vom 28. Januar 2022 (vgl. E. 3. hiervor) festzuhalten sei (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2023 S. 6).
Die Aktenbeurteilung von Dr. med. univ. B._____ vom 8. Mai 2023 ist in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 4.3. hiervor). Dr. med. univ. B._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden, der bildgebenden Befunde sowie unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. C._____ sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass die noch geklagten Beschwerden an der rechten Schulter bzw. die diesen zu Grunde liegende Schädigung überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal seien (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 8. Mai 2023 S. 2 ff.). Eine dem widersprechende, begründete fachärztliche Einschätzung liegt nicht vor. Denn Dr. med. C._____ führte in seinem Bericht vom 3. Februar 2023 lediglich aus, die Pulley-Läsion sei überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt (vgl. BB 5 S. 2). Er begründet damit aber in keiner Weise, wieso im konkreten Falle des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich von einer traumatischen – durch den Unfall vom 31. Mai 2020 bedingten – Pulley- Läsion an der rechten Schulter auszugehen wäre. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).
Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den medizinischen Akten auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. univ. B._____. Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 4.1. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden kann (vgl. Beschwerde S. 4), da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten
sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Bei überwiegend wahrscheinlich fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 31. Mai 2020 und den noch geklagten Beschwerden an der rechten Schulter bzw. der diesen zu Grunde liegenden Schädigung hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene 20%ige Integritätsentschädigung zu Recht verneint (vgl. E. 2.2. hiervor).
Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 (VB 230) ist damit nicht zu beanstanden.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. September 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker