Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2023.62 / lf / nl Art. 113
Urteil vom 6. November 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde führerin A._____ GmbH
Beschwerde gegnerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023)
Auf entsprechende Anmeldung der Beschwerdeführerin hin entschied die Beschwerdegegnerin mit insgesamt fünf Mitteilungen vom 25. März, 8. Juni (ergänzt am 17. Juni 2021), 25. August, sowie 4. Oktober 2021 es bestehe (unter anderem) für B._____ für die Monate Oktober 2020 bis September 2021 Anspruch auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Nach dem Eingang des Berichts von Ernst & Young vom 23. März 2022 über die im Auftrag des Bundes bei den Beziehenden von Corona-Erwerbsersatzentschädigungen durchgeführte Stichprobenkontrolle bei der Beschwerdeführerin forderte die Beschwerdegegnerin mit fünf Verfügungen vom 24. Mai 2022 zu Unrecht bezahlte "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" für die Monate Oktober 2020 bis September 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 33'341.80 von der Beschwerdeführerin zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 ab.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Leistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2021 dürften nicht zurückgefordert werden, weil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise sinngemäss gestellten Antrag fest.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 816) einen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für einen Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin in arbeitgeberähnlicher Stellung für die Monate Januar bis September 2021 zu Recht rückwirkend verneint und die bereits ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 26'765.25 richtigerweise zurückgefordert hat.
Dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 nicht massgeblich eingeschränkt war und daher ein Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für B._____ rückwirkend korrekterweise verneint und die für diesen Zeitraum bereits ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 6'576.55 zurückgefordert wurden, ist zwischen den Parteien unbestritten (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Replik S. 1) und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis (indirekt Betroffene) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 in Kraft gestandenen und hier massgebenden Fassung (rückwirkend angepasst mit Änderungen vom 4. November 2020 [AS 2020 4571]) hatten nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fielen, Anspruch auf eine Entschädigung, wenn deren Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b) und sie im Jahr 2019 für die betroffene Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt hatten (lit. c).
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die allfällige Festsetzung der Leistungen beruhte im Wesentlichen auf einer Selbstdeklaration der betroffenen Personen. Entsprechend sahen der vom 26. September 2020 (vgl. AS 2020 3835) bis zum 31. Dezember 2022 (vgl. AS 2021 878) in Kraft gestandene Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz und der vom 17. September 2020 (vgl. AS 2020 3705 und AS 2020 4571) bis zum 31. Dezember 2022 (vgl. Art. 11 Abs. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und AS 2022 97) in Kraft gestandene Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine regelmässige Überprüfung durch die AHV-Ausgleichskassen selbst oder durch dafür beigezogene externe Sachverständige vorgenommener Stichproben vor.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung von bereits zugesprochenen Leistungen nach Art. 25 ATSG unterliegt unter anderem den Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 25 ATSG).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen).
Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.2).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche
Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).
Abgesehen von hier nicht massgebenden Konstellationen ist diejenige Person rückerstattungspflichtig, welche die fraglichen Leistungen empfangen hat (KIESER, a.a.O., N. 50 ff. zu Art. 25 ATSG). Soweit Leistungen einer anspruchsberechtigten Person in arbeitgeberähnlicher Stellung – in vom Bundesamt für Sozialversicherungen als unzulässig erkannter Weise (vgl. dazu die Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 448 vom 21. Januar 2022 betr. "Corona-Erwerbsersatz [CE] für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung") – deren Arbeitgeberin ausgerichtet wurden, ist die Arbeitgeberin zur Rückerstattung verpflichtet (vgl. BGE 142 V 43 E. 3.1 S. 45 ff.).
In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 führte die Beschwerdegegnerin betreffend den hier streitigen Zeitraum im Wesentlichen gestützt auf den Bericht über die Stichprobenkontrolle durch Ernst & Young vom 23. März 2022 (VB 88; vgl. E. 2.1.3. hiervor) aus, die Abstimmung der deklarierten Werte mit den effektiven Lohnzahlungen gemäss Finanzbuchhaltung bzw. Lohnabrechnungen habe in allen Anspruchsmonaten Abweichungen aufgezeigt. Zudem sei im Dezember 2021 eine ausserordentliche Bonuszahlung in der Höhe von brutto Fr. 371'836.25 an B._____ geleistet worden. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung liege keine Lohneinbusse und damit in den Bezugsmonaten im Jahr 2021 eine Überentschädigung im Umfang der ausbezahlten "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" vor (VB 816 f., 820).
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der angefochtene Einspracheentscheid stehe im Widerspruch zu früheren Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Replik S. 2). Es treffe nicht zu, dass von Januar bis September 2021 keine nennenswerten Umsatz- und Lohneinbussen stattgefunden hätten (vgl. Beschwerde S. 2 ff.; Replik S. 1 ff.). Der Liquiditätsabbau zwecks PK-Einkauf im Dezember 2021 stehe in keinem Zusammenhang mit dem Gehalt von B._____, dem Umsatz und dem Leistungsertrag während der Periode der Corona Erwerbsersatzentschädigung. Die Entnahme zum Jahresende
2021 würde Mittel darstellen, welche 2016 bis 2019 erwirtschaftet worden seien und hätte mit den zwei Coronajahren 2020 und 2021 nichts zu tun. Das Timing für die Entnahme bzw. den PK-Einkauf hätte jedoch aus regulatorischen Gründen (Sperrfrist) vor dem Jahresende 2021 und gemäss Weisung der Pensionskasse von B._____ privat erfolgen müssen. Das sei vertretbar gewesen, denn zum einen seien diese Mittel ja schon über Jahre zuvor erwirtschaftet worden und zum anderen habe sie, zum Zeitpunkt der Entnahme, die Spuren der Coronakrise bereits erfolgreich hinter sich gehabt. Es erscheine absurd, dass B._____ einen monatlichen Lohn von Fr. 39'994.00 bzw. 39'947.00 im Jahr 2021 gehabt hätte und dies entspreche überhaupt nicht der Realität. Bonuszahlungen seien bei ihnen nicht monatliche Lohnbestandteile (vgl. Beschwerde S. 3 ff.; Replik S. 2, 4).
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen im Bereich C.. In den Meldebelegen zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 6. Mai 2021 für Januar 2021 (VB 16), Februar 2021 (VB 20), März 2021 (VB 24) sowie April 2021 (VB 28), vom 2. Juni 2021 für Mai 2021 (VB 35), vom 25. August 2021 für Juni 2021 (VB 59) und Juli 2021 (VB 64) und vom 3. Oktober 2021 für August und September 2021 (VB 78) gab die Beschwerdeführerin für B. ein tatsächlich ausbezahltes bzw. erzieltes AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen für die hier in Frage stehenden Antragsmonate von jeweils Fr. 8'000.00 (Nettolohn; VB 17; 21; 25; 29; 36; 721) bzw. Fr. 8'960.95 (Bruttolohn ohne Kinderzulagen; VB 60; 65; 79, 721) an. Basierend auf der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für B._____ mit Abrechnungen vom 8. Juni (VB 40; ergänzt am 17. Juni 2021 [VB 42]), 25. August (VB 62; 67), sowie 4. Oktober 2021 (VB 84) für die Monate Januar bis September 2021 "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" aus.
Gestützt auf den Bericht über die Stichprobenkontrolle durch Ernst & Young vom 23. März 2022 (VB 88) und die von der externen Revisionsstelle eingeholten Unterlagen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 an ihren Arbeitnehmer B._____ eine Zahlung in der Höhe von brutto Fr. 371'836.25 geleistet hat (VB 721; 725). Bei dieser Zahlung der Beschwerdeführerin an B._____ handelte es sich – mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ – um eine Bonuszahlung bzw. eine Gratifikation, unabhängig davon, für was der Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung die Zahlung schlussendlich verwendete. Dementsprechend führte die Beschwerdeführerin im Lohnjournal die Zahlung selbst als "Zusatzbonus" auf (VB 725) und meldete die Zahlung korrekterweise als AHV-pflichtiges Einkommen für das Jahr 2021 (VB 748), denn Bonuszahlungen bzw. Gratifikationen gehören gemäss Art. 7 AHVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG zum massgebenden Lohn.
Unter entsprechender anteilsmässiger Anrechnung der Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 371'836.25 für alle Monate des Jahres 2021 ergibt sich für die Monate Januar bis März 2021 ein Bruttoeinkommen (ohne Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 39'994.35 (Fr. 371'836.25 / 12 + Fr. 9'008.00 [VB 721]) und für die Monate April bis Dezember 2021 ein Bruttoeinkommen (ohne Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 39'947.30 (Fr. 371'836.25 / 12 + Fr. 8'960.95.00 [VB 721]). Bei einer Gegenüberstellung mit dem im Jahr 2019 erzielten Monatslohn von Fr. 10'500.00 (VB 611) vermag die Beschwerdeführerin damit keinen nach Art. 2 Abs. 3 bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchserheblichen Lohnausfall von B._____ nachzuweisen. Da sich die Entschädigung prozentual am Lohnausfall bemisst (Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 in Kraft gestandenen Fassung), fällt ein Entschädigungsanspruch für B._____ mangels Lohnausfalls dahin. In diesem Zusammenhang ist sodann auch darauf hinzuweisen, dass die Corona Erwerbsersatzentschädigung keine allgemeine Finanzhilfe an von Pandemiemassnahmen betroffene Unternehmen darstellt, sondern den Erwerbsausfall von in der Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkten Selbständigerwerbenden bzw. von arbeitgeberähnlichen Personen ersetzen soll. Anspruchsberechtigt ist denn auch nicht das Unternehmen, sondern die arbeitgeberähnliche Person (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Erhält diese vom Unternehmen den vollen Lohn, so erleidet sie keinen Lohnausfall und hat gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung keinen Anspruch auf Entschädigung. Woher das Unternehmen die Mittel für die Lohnzahlung nimmt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Aufgrund des kumulativen Anspruchserfordernisses des Lohnausfalls kann auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 bis lit. a und c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verzichtet werden und es erübrigen sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2 ff.; Replik S. 2 ff.). Die Abrechnungen der "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" vom 8. Juni (VB 40; ergänzt am 17. Juni 2021 [VB 42]), 25. August (VB 62; 67), sowie 4. Oktober 2021 (VB 84) betreffend die Monate Januar bis September 2021 für B._____ (Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin in arbeitgeberähnlicher Stellung) erweisen sich damit aufgrund der erheblichen, neu entdeckten Tatsachen als anfänglich tatsächlich unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, revisionsweise gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die Abrechnungen der "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" für B._____ betreffend die Monate Januar bis September 2021 – sowie Oktober bis Dezember 2020 (vgl. E. 1. hiervor) – zurückzukommen und sie hat dies mit Verfügungen vom 24. Mai 2022 (VB 751; 753; 757; 761; 765) fristgerecht getan (vgl. E. 2.2. hiervor).
Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Rückforderungsbetrag von Fr. 33'341.80 (Oktober 2020 bis September 2021) wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 (VB 816) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. November 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Kathriner Fricker