Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2023.54 / lf / sc Art. 60
Urteil vom 12. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern vertreten durch Dr. iur. Sabine Baumann Wey Rechtsanwältin, Pilatusstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2022)
Der 1995 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. Juli 2015 einen Autounfall erlitt und sich dabei ein schweres Polytrauma zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie berufliche und medizinische Abklärungen, liess den Beschwerdeführer mehrfach kreisärztlich untersuchen und sprach ihm mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 66 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nach Abschluss der dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle des Kantons Aargau zugesprochenen beruflichen Massnahmen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 22 % eine entsprechende Invalidenrente ab dem 1. Januar 2021 zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache erhöhte die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2022 per 1. Januar 2021 von 22 % auf 25 %.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einsprache-Entscheid vom 23.12.2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40%, zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 322) zugesprochenen Rente.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2022 (VB 322) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, vom 28. April 2022 (VB 297). Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien unumstritten und diese gehen übereinstimmend davon aus, dass der kreisärztlichen Aktenbeurteilung Beweiswert zukommt (VB 322 S. 6; Beschwerde S. 9 und 14; vgl. zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Dies ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Es ist damit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der (effektiv ausgeübten) Tätigkeit als ICT-Supporter/System Engineer auszugehen (VB 297 S. 3).
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist zwischen den Parteien ausschliesslich die korrekte Berechnung des Valideneinkommens umstritten (vgl. Beschwerde S. 14). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2022 (VB 322) die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers auch beim Valideneinkommen und stützte sich diesbezüglich auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 61, "Telekommunikation", Kompetenzniveau 2, Männer; VB 322 S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, im Kompetenzniveau 2 würden Personen mit einer normalen Berufslehre eingestuft. Der Beschwerdeführer hätte bzw. habe nach seinem erfolgreichen Lehrabschluss EFZ jedoch eine dreijährige höhere Ausbildung absolviert. Er sei somit sowohl praktisch wie auch theoretisch befähigt, komplexe praktische Tätigkeiten auszuüben, und habe anerkanntermassen ein grosses Wissen in seinem Spezialgebiet. Ohne Unfall hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen noch höheren akademischen Abschluss, bei-
spielsweise ein Fachhochschulstudium, erzielt. Es würden konkrete Anhaltspunkte für das berufliche Weiterkommen des Beschwerdeführers bestehen. Entsprechend sei er daher in das Kompetenzniveau 3 oder sogar in das Kompetenzniveau 4 einzustufen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem versicherten Ereignis weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1).
Aufgrund der echtzeitlichen aktenausweislichen Angaben (VB 12, 16), die der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 20. Januar 2023 bestätigte (Beschwerdebeilage [BB] 2), und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Weiterbildung an der Höheren
Fachschule berufsbegleitend und gemäss seinen frühen Angaben unabhängig vom Unfall gemacht (VB 94) und diese zuerst auch selbst bezahlt hat (VB 119; 210), bestehen in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Daher hat die Beschwerdegegnerin den Werdegang des Beschwerdeführers nach dem Unfall korrekterweise bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt (VB 322 S. 8).
Dafür, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 4. Juli 2015 eine weitergehende Ausbildung beispielsweise an einer Fachhochschule absolviert hätte, bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte das Vorhaben eines Fachhochschulstudiums kundgetan hätte (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Auch dass gemäss Rechtsprechung bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn nicht überspannt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1; 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151), ändert nichts daran. Denn grundsätzlich müssen auch bei jungen Versicherten Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1; 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5.2 f.; 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 mit Hinweisen). Solche konkreten Anhaltspunkte für die Absolvierung eines Fachhochschulstudiums sind hier bei Eintritt des Gesundheitsschadens aber nicht erkennbar, womit die Beschwerdegegnerin mit der Anrechnung der Weiterbildung an der Höheren Fachschule einer im Gesundheitsfall mutmasslich erfolgten beruflichen Weiterentwicklung (zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2021) genügend Rechnung getragen hat.
Für die damit zu Recht als hypothetische Validenkarriere angerechnete Weiterbildung an der höheren Fachschule als dipl. Techniker HF Kommunikationstechnik (VB 254) stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 61, "Telekommunikation", Kompetenzniveau 2, Männer ab (VB 322 S. 7 f.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei zumindest auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.), ist festzuhalten, dass das Kompetenzniveau 2 praktischen Tätigkeiten, wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst, und das Kompetenzniveau 3 komplexen praktischen Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, entspricht.
Unter Berücksichtigung des Alters des bei Rentenbeginn per 1. Januar 2021 erst 25-jährigen Beschwerdeführers hätte dieser auch ohne Unfall zu diesem Zeitpunkt noch keine langjährige Berufserfahrung mit weiteren Weiterbildungen und der Möglichkeit der Erlernung eines grossen Wissens in einem Spezialgebiet haben können, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Kompetenzniveau 2 angewendet hat (vgl. e contrario Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.1.2 f.; 8C_150/2019 vom 19. August 2019 E. 6.2.2). Dies erweist sich auch mit Blick auf die Tabelle T17 der LSE, welche nicht nach Wirtschaftszweigen, sondern nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht unterscheidet, als angebracht. Denn bei Anwendung der LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, T17, Ziff. 35, "Informations- und Kommunikationstechniker/innen", Lebensalter <=29, Männer, wäre sogar lediglich ein Einkommen von monatlich Fr. 5'777.00 zu berücksichtigen.
Die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 erweist sich damit insgesamt (zumindest für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum) als gerechtfertigt und das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen damit als korrekt.
Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradbemessung damit nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2022 (VB 322) erweist sich folglich als rechtens.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Juni 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker