Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2023.53 / nb / BR Art. 61
Urteil vom 20. Juli 2023
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten 1
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 22. Dezember 2022)
Der 1974 geborene, zuletzt als Prozessmitarbeiter für die B. AG tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 26. Juli 2017 unter Hinweis auf Rückenprobleme und eine psychische Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte entsprechende Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung sowie eines Jobcoachings und ein Arbeitstraining (im erlernten Beruf als Glaser) zu, welches in einer Teilzeitanstellung mündete, worauf der Eingliederungsprozess abgeschlossen und ein Rentenanspruch verneint wurde (Verfügung vom 9. Januar 2019).
Am 12. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Migräne erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, sprach dem Beschwerdeführer ein Jobcoaching zu und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 28. September 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, übernahm die Kosten für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und liess ihn nach Rücksprache mit dem RAD polydisziplinär begutachten (Gutachten der GA eins AG, Frick, vom 27. September 2022) und beruflich-medizinisch abklären (Bericht des Spitals C. vom 14. Oktober 2022). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin am 28. November 2022 Kostengutsprache für eine vertiefte Abklärung einer Tätigkeit als ICT-Fachmann und verneinte nach Rücksprache mit dem RAD einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Dezember 2022.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.12.2022 sei aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich zu verpflichten, mit der Prüfung des Rentenanspruchs bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen abzuwarten.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis mindestens Dezember 2021 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie ab Januar 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zu entrichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 206) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 26 %. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber hauptsächlich geltend, die Beschwerdegegnerin hätte zufolge der noch laufenden Eingliederungsmassnahmen noch nicht über einen eventuellen Rentenanspruch seinerseits befinden dürfen (Beschwerde S. 3 ff.).
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Rentenleistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; 121 V 190 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3).
Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie zuerst untersuchen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor über den Rentenanspruch zu entscheiden ist. Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa, weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 und 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 22. Dezember 2022 (VB 206) und erging somit während laufenden Eingliederungsmassnahmen (vertiefte Abklärung einer Tätigkeit als ICT-Fachmann vom 21. November 2022 bis 19. Februar 2023 [vgl. VB 201; 204] und nicht etwa Abklärungsmassnahmen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit).
Es ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, zu diesem Zeitpunkt bereits über Rentenanspruch zu befinden. Dafür ist zunächst zu klären, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht gegeben war (vgl. E. 3.2. hiervor).
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers der letzten Anstellung als Glaser und ging von einem solchen von Fr. 71'500.00 aus. Das Invalideneinkommen bemass sie anhand des Totalwertes der Männer des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA 1 der Lohnstrukturerhebung 2020, passte diesen an die betriebsübliche Arbeitszeit und die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % an und gelangte so auf ein Invalideneinkommen von Fr. 52'652.00 sowie einen Invaliditätsgrad von 26 % (VB 206/2).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber insbesondere geltend, das Valideneinkommen sei nicht anhand des zuletzt bei der D. GmbH erzielten Salärs, sondern anhand des davor bezogenen Lohnes bei der B. AG zu bemessen (Beschwerde S. 14 f.).
Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2).
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2011 für die B. AG als Prozessmitarbeiter tätig (VB 12.1/2 f.) und seit dem 29. März 2017 arbeitsunfähig (VB 12.1/6; 37/1). Dieses Arbeitsverhältnis wurde dem Beschwerdeführer seitens der Arbeitgeberin am 25. September per 31. Dezember 2017 gekündigt, wobei diese das Kündigungsschreiben explizit mit dem Hinweis auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit einleitete (VB 37/1). Zu diesem Zeitpunkt lagen beim Beschwerdeführer ausweislich der Akten (u.a.) eine depressive Episode (VB 10/1), ein chronisches, belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine Migräne vor (VB 11/1, 4). Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung als arbeitsfähig (vgl. Aktennotiz RAD vom 30. November 2017 in VB 21). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin ein Jobcoaching (VB 44) und Integrationsmassnahmen (VB 55; 60) zu. Diese führten zur Wiedereingliederung in den ursprünglich erlernten Beruf (vgl. VB 38/12) als Glaser (zunächst in einem Teilzeitpensum [VB 72/6]) bei der D. GmbH (VB 68 f.), worauf die berufliche Integration abgeschlossen (VB 68) und ein Rentenanspruch verneint wurde (Verfügung vom 9. Januar 2019 in VB 71). Am 12. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an und gab dabei starke Rückenschmerzen sowie Schlafstörungen und Migräne als gesundheitliche Beeinträchtigung an (VB 72/6). Es liegen folglich nunmehr dieselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche bereits für die Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der B. AG verantwortlich zeichneten. Der Beschwerdeführer war denn auch lediglich zwischen Januar und September 2020 überhaupt wieder in einem Vollzeitpensum arbeitstätig (VB 72; 106; 110.3).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin für die B. AG tätig wäre. Dass für die von dieser ausgesprochenen Kündigung wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen wären, ist aufgrund der zeitlichen Abfolge (Kündigung unmittelbar nach Ende der Sperrfrist von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) sowie der im Kündigungsschreiben referenzierten Arbeitsunfähigkeit anhand der zurzeit vorliegenden Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist folglich auf den erzielten Verdienst bei der B. AG abzustellen.
Die von der B. AG gemeldeten Löhne der Jahre 2015 und 2016 (VB 12.1/6) weichen von den Einträgen im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; VB 166/2) ab und erweisen sich zudem allgemein als leicht schwankend. Die genaue Bemessung des Valideneinkommens kann vorliegend aber ohnehin offenbleiben. Ginge man vom gemäss dem IK-Auszug für das Jahr 2016 gemeldeten (auch im Hinblick auf eine möglicherwiese vorzunehmende Durchschnittsberechnung tieferen) Lohn von Fr. 88'295.00 (VB 166/2) aus, resultierte in Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen gemäss angefochtener Verfügung von Fr. 52'652.00 (VB 206/2) bereits ein Invaliditätsgrad von 40 % ([Fr. 88'295.00 – 52'652.00] / Fr. 88'295.00).
Vor dem Hintergrund dieses rentenbegründenden Invaliditätsgrades sind die laufenden Eingliederungsmassnahmen geeignet, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Die vorliegend vorgenommene Rentenprüfung erweist sich daher als verfrüht und unrechtmässig (vgl. E. 3.2.). Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den Rentenanspruch nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen erneut zu befinden.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Das Versicherungsgericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. Dezember 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Juli 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Battaglia