Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2023.52 / nb / fi Art. 67
Urteil vom 22. August 2023
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerdeführer
A._____ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Schachenstrasse 34b, Postfach, 4702 Oensingen
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022)
Der Beschwerdeführer bezog seit 1. April 2010 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 26'553.00 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020 ab. Das vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache gestellte Erlassgesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2021 ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 festhielt.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Einspracheentscheid der SVA Aargau vom 20. Dezember 2022 sei aufzuheben.
b) Eventualiter: es sei dem Beschwerdeführer der Rückforderungsbetrag von CHF 26'533.- vollständig, eventuell teilweise zu erlassen.
c) Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung der Erlassvoraussetzungen (finanzielle Härte, usw.) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. .[sic] 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen EL-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt gleichzeitig mit der Aktenzustellung eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F."
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit Replik vom 26. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2023 auf die Erstattung einer Duplik.
Die Präsidentin lud die Parteien mit Verfügung vom 21. Juli 2023 für den 22. August 2023 zur Verhandlung vor. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2023 auf die Teilnahme, äusserte sich zur Sache und hielt an ihrem Antrag fest.
Am 22. August 2023 fand die beantragte Verhandlung statt.
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Der Versicherer weist auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). In Bezug auf die Rückerstattungspflicht einerseits und den Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld anderseits liegen unterschiedliche Rechtsverhältnisse vor. Der Erlass ist eine besondere Form der Tilgung einer Rückerstattungsschuld. Er fällt somit überhaupt erst in Betracht, wenn und soweit eine Rückerstattungspflicht der um Erlass ersuchenden Person rechtsbeständig feststeht (BGE 147 V 369 E. 4.1 S. 372 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat bereits abschliessend entschieden, dass die Berufung auf die Verwirkung der Rückerstattungsforderung nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids nicht mehr möglich ist. Eine Rückforderungsverfügung, die trotz Eintritt der Verwirkung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlassen wurde, ist denn auch nicht nichtig, sondern anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 133 II 366 E. 3.4 S. 369 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2011 vom 17. August 2011 E. 4). Der Beschwerdeführer bemängelt diese bundesgerichtliche Rechtsprechung unter Hinweis auf das Obligationenrecht (Protokoll der Verhandlung vom 22. August 2023 [Protokoll] S. 3 f.), jedoch ohne konkrete Gründe für eine Praxisänderung (zu den Voraussetzungen: BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2
S. 422) aufzuzeigen, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Entgegenstehende (insbesondere auch ältere) kantonale Entscheide (Beschwerde S. 6; Protokoll S. 3) erweisen sich dabei von Vornherein als irrelevant.
Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1280 ff.), mit welchem der Beschwerdeführer zur Rückerstattung verpflichtet wurde, unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Auf das Rechtsbegehren 2.a ist daher nicht einzutreten, wobei zudem das Vorliegen eines eigenständigen Feststellungsinteresses ohnehin fraglich erscheint (vgl. BGE 132 V 257 E. 1 S. 259).
Streitig und zu prüfen ist demnach nachfolgend einzig noch, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 (VB 1801 ff.) zu Recht wegen fehlenden guten Glaubens des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).
Bei der Beurteilung des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung wird unterschieden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins gehört zum inneren Tatbestand (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2). Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis eines Rechtsmangels oder bei fehlendem Unrechtsbewusstsein vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Zu beurteilen ist, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2012 vom 16. August 2012 E. 3).
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegnerin "die Erwerbsunfähigkeitsrente, die tieferen Hypozinse und die Erhöhung der Pensionskassenrente mit Unterlagen gemeldet" zu haben (Beschwerde S. 7), ohne sich dazu in Beschwerde, Replik oder anlässlich der Verhandlung weiter zu äussern, sodass unklar bleibt, wann diese Meldung hätte erfolgt sein sollen. Der Leistungsbezüger kann sich seiner gesetzlichen Meldepflicht jedenfalls nicht mit der Begründung entziehen, mit ihm befasste andere Behörden (vorliegend insbesondere Steuerbehörde [Protokoll S. 5]) hätten eine ihnen bekannte Einkommens- oder Vermögensänderung der EL-Durchführungsstelle mitteilen resp. diese hätte sich von sich aus die Informationen dort beschaffen müssen. Die Meldepflicht der versicherten Person gemäss Art. 24 ELV soll gerade ungeachtet des behördlichen Informationsaustausches die für eine korrekte Ergänzungsleistungsberechnung erforderliche Grundlagenbeschaffung gewähren (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2). Ausweislich der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Anmeldung vom 10. Juni 2010 (VB 68) noch im Revisionsfragebogen vom 31. März 2015 (VB 118) oder in jenem vom 30. Juni 2020 (VB 1081 f.) die fragliche Erwerbsunfähigkeitsrente der B. deklariert hatte. Das Einreichen des entsprechenden (veralteten) Leistungsblattes (VB 53) im Anmeldungszeitpunkt ändert daran nichts. Ob die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt als anlässlich der Revision im Jahr 2020 Kenntnis von dieser Rente hatte oder zumindest hätte haben können bzw. sollen (Protokoll S. 5), ist für die Frage einer Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht von Belang. Ebenso hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die seit 1. Januar 2019 tieferen Hypothekarzinsen (vgl. VB 165; 1095), die per 1. Januar 2018 erhöhte Rente der Pensionskasse (vgl. VB 154; 201; 1114; 1125; 1137; 1154) sowie das seit dem 1. November 2019 generierte Erwerbseinkommen der Tochter (VB 1103; 1155) nicht gemeldet (vgl. als Übersicht VB 1188). Dies stellt einen offensichtlichen Verstoss gegen die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie Art. 24 ELV) dar, auf welche er zuvor (mindestens) jährlich aufmerksam gemacht worden war (VB 92; 99; 105; 229; 284; 582; 779; 864; 944; 990). Die (erstmalige) Einreichung der letztlich zur Rückerstattung führenden wesentlichen Unterlagen (VB 1116) anlässlich des Revisionsverfahrens von 2020 entband den Beschwerdeführer nicht von seiner Meldepflicht, zumal die relevante Rente bereits seit längerem lief (vgl. etwa VB 65; 156) und zuvor (auch auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin [vgl. VB 158]) keine entsprechenden Bestätigungen beigebracht wurden. Auch die übrigen anspruchsrelevanten Veränderungen wurden nicht – wie dies die Meldepflicht gebieten würde – von sich aus und zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw. des Eintritts der entsprechenden Veränderung gemeldet (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b S. 219). Für einen Laien lässt sich die Berechnung einer Leistungsverfügung zwar nur schwerlich im
Detail nachvollziehen, auch wenn dieser spezielle Berechnungsblätter beigelegt werden. Indessen entbindet dies den Adressaten nicht davon, die Verfügung zumindest einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Dazu gehört etwa, die in den Berechnungsblättern ausgewiesenen Erwerbseinkommen und das sich daraus ergebende, für die Bestimmung der Leistungshöhe massgebliche gesamthafte Einkommen nach offenkundigen Fehlern zu sichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_458/2019 vom 24. September 2019 E. 6.3; 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 4.1). Die Inanspruchnahme anderer Stellen (C., Sozialdienst der Psychiatrischen Dienste D.) für die Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin (Protokoll S. 5 f.) entbindet den Beschwerdeführer weder von seiner vorstehend erwähnten Prüfpflicht noch von der Erfüllung seiner ihm gesetzlich obliegenden Meldepflichten, zumal es schwerlich vorstellbar ist, dass und inwiefern diese Stellen Kenntnis über die Senkung der Hypothekarzinsen der Liegenschaft des Beschwerdeführers oder das Erwerbseinkommen dessen Tochter hätten haben sollen. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sinngemäss einen Vertrauensschutz geltend zu machen wünschte (Protokoll S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der C. um keine staatliche Behörde handelt (vgl. https://www.aaa; besucht am: 22. August 2023), welche ein berechtigtes Vertrauen in die Richtigkeit ihres Handelns oder ihrer Auskünfte wecken könnte (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170).
Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten erweisen sich die mehrfachen Meldepflichtverletzungen des Beschwerdeführers als schwerwiegend und somit auch nicht mehr bloss leicht fahrlässig, sodass die Annahme von Gutgläubigkeit ausscheidet (vgl. E. 2.1.2.). Da die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigen sich Ausführungen zu letzterer.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen; die gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.
Das vorliegende Verfahren betrifft ein Erlassgesuch und stellt damit keine Leistungsstreitigkeit im Sinne des Art. 61 lit. f bis ATSG dar. Die Verfahrenskosten richten sich demnach nach kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Diese werden nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00
festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150), betragen für das vorliegende Verfahren Fr. 1'000.00 und sind gemäss Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. August 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Battaglia