Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2023.353 / sb / nl Art. 122
Urteil vom 28. November 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Berner
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, und/oder MLaw Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Totentanz 5, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Zwischenverfügung vom 4. August 2023)
Der 1973 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 7. August 2018 einen Unfall erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung der Taggeldsowie grundsätzlich auch der Heilbehandlungsleistungen per 31. März 2021 mit. Ferner verneinte sie mit Verfügung vom 15. März 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach diesem basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % eine entsprechende Integritätsentschädigung zu. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 fest. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 27. September 2021 wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.436 vom 18. Mai 2022 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung in Form einer verwaltungsexternen Begutachtung sowie anschliessenden neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der asim, Basel, beabsichtigt, gab ihm die vorgesehenen Experten sowie den vorgesehenen Fragenkatalog bekannt und räumte ihm die Gelegenheit ein, innert 10 Tagen allfällige Einwendungen zu erheben. Am 29. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer "mit der Begutachtung [...] zuzuwarten" beziehungsweise "das entsprechende Verfahren zu sistieren". Nach weiterer Korrespondenz wies die Beschwerdegegnerin das Sistierungsgesuch betreffend die von ihr "bereits in die Wege geleitete Begutachtung" mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei die Zwischenverfügung vom 4. August 2023 aufzuheben und dem Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 stattzugeben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Ferner beantragte er in prozessualer Hinsicht Folgendes:
" 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Über diesen Antrag sei umgehend zu entscheiden.
Mit an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 29. August und 1. September 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, sich "aktuell" in Untersuchungshaft zu befinden, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Begutachtung nicht stattfinden könne.
Mit Verfügung vom 5. September 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 24. August 2023 ab.
Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Beschwerde vom 6. Oktober 2023 an das Bundesgericht die instruktionsrichterliche Verfügung vom 5. September 2023 betreffend im Wesentlichen an seiner Beschwerde und deren Begründung fest.
Mit Urteil 8C_645/2023 vom 2. November 2023 trat das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen die instruktionsrichterliche Verfügung vom 5. September 2023 erhobene Beschwerde nicht ein.
Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 4. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 539) zu Recht eine Verfahrenssistierung abgelehnt hat.
Aus den Akten ergeben sich folgende hier relevanten Umstände: Das Bundesgericht verpflichtete die Beschwerdegegnerin mit Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung in Form einer verwaltungsexternen Begutachtung (VB 499). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer – nach Anfrage an die Gutachterstelle vom 2. respektive 10. Mai 2023 (VB 507 und VB 512) sowie deren Zusage vom 11. Mai 2023 (VB 513) – am 15. Mai 2023 über die beabsichtigte Begutachtung, gab ihm die vorgesehenen Experten sowie den vorgesehenen Fragenkatalog bekannt und räumte ihm die Gelegenheit ein, innert zehn Tagen allfällige Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung zu erheben oder Ergänzungsfragen zu formulieren (VB 517). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Begutachtung mit Schreiben vom 13. Juni 2023 wie angekündigt in Auftrag gab (VB 523). Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ferner darüber, dass sie eine Ergänzung des Fragenkatalogs beabsichtige, und räumte ihm eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Stellungnahme ein (VB 526). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer fest, beim Kreisgericht St. Gallen mit Gesuch vom 15. Februar 2023 (vgl. VB 527, S. 11 ff.) im Hinblick auf einen allfälligen Haftpflichtprozess gegen die Arbeitgeberin eine vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO in der Form eines rheumatologischen Gerichtsgutachtens beantragt zu haben. Gestützt darauf machte er geltend, es sei "mit der Begutachtung im UV-Verfahren zuzuwarten" beziehungsweise es sei "das entsprechende Verfahren zu sistieren" (VB 527, S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 13. Juli 2023 im Wesentlichen fest, eine Verfahrenssistierung falle angesichts des bundesgerichtlichen Urteils 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 ausser Betracht. Zudem habe der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Begutachtung keine Einwände erhoben (VB 528). Am 19. Juli 2023 verlangte der Beschwerdeführer einen Entscheid in Verfügungsform (VB 530, S. 1), woraufhin die Beschwerdegegnerin – nach weiteren Abklärungen zum Stand des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung (vgl. VB 533 ff.) – mit der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom 4. August 2023 den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ablehnte (VB 539).
Bei der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2023 handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 VwVG, was zwischen den Parteien denn auch unumstritten ist. Eine Zwischenverfügung ist lediglich unter der Voraussetzung selbständig anfechtbar, dass andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultiert (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 56 ATSG, sowie BGE 141 V 330 E. 5.1 S. 338, 117 V 185 E. 1a S. 187 und 116 V 130 E. 1a S. 133). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ein tatsächliches und insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2 und BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153 f.). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils jedoch nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 368 f. mit Hinweisen und KIESER, a.a.O., N. 20 zu Art. 56 ATSG).
Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen einzig geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Entscheid über sein Sistierungsbegehren vom 29. Juni 2023 (VB 527, S. 1 f.) eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen und eine Sistierung des Verfahrens im Ergebnis mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Inwiefern damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil hinsichtlich der mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 durch die Beschwerdegegnerin abgelehnten Verfahrenssistierung begründet werden soll, ist indes nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist denn auch nicht erkennbar. Im Gegenteil stellt die Anordnung eines polydisziplinären internistischen, orthopädisch-chirurgischen, neurologischen und psychiatrischen verwaltungsexternen Gutachtens (vgl. VB 523, S. 1) durch die Beschwerdegegnerin – in deren Ermessen die Mittel der Sachverhaltsabklärung rechtsprechungsgemäss liegen und der daher im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3) – lediglich die Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Feb-
ruar 2023 dar, nach welchem die Beschwerdegegnerin sowohl den somatischen wie auch den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gutachterlich zu beurteilen lassen hat (vgl. E. 7 des erwähnten Urteils). Die Rechtmässigkeit der Anordnung einer Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin wird vom Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt, zumal dieser in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 4. Juli 2022 mit Rechtsbegehren- Ziff. 5 (subeventualiter) eine verwaltungsexterne Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie, Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie explizit beantragt hatte (vgl. VB 452, S. 2 f.). Mit Gesuch vom 15. Februar 2023 betreffend vorsorgliche Beweisführung hat der Beschwerdeführer indes lediglich die Einholung eines rheumatologischen Gutachtens anbegehrt (vgl. Rechtsbegehren-Ziff. 2a sowie Rz. 111 ff. des nämlichen Gesuchs in VB 527, S. 12 und S. 58 f.). Der vom Bundesgericht (und vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren) in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht als notwendig erachtete Umfang der notwendigen weiteren sachverhaltlichen Erhebungen wird damit offenkundig nicht erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem im Rahmen des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung einzusetzenden rheumatologischen Gutachter der Beizug weiterer Experten "freistehen" soll (vgl. Rechtsbegehren-Ziff. 2a des Gesuchs vom 15. Februar 2023 in VB 527, S. 12), handelt es sich dabei doch gerade nicht um eine verbindliche Anweisung.
Hinzu kommt, dass zwischen dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und einem allfälligen Zivilprozess gewichtige Unterschiede bestehen. Insbesondere ist nicht der gleiche Beweisgrad massgebend (vgl. BGE 148 III 105). Dies gilt selbst dann, wenn im Zivilprozess der eine Stufe unter dem Regelbeweismass des Vollbeweises liegende Beweisgrad der hohen beziehungsweise überwiegende Wahrscheinlichkeit anwendbar wäre, denn dies entspricht im Zivilprozess einem Wahrscheinlichkeitswert von mindestens etwa 75 % (vgl. statt vieler SAMUEL BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 10 der Vorbemerkungen zu Art. 150–190 ZPO, und PETER GUYAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage 2017, N. 7 sowie N. 9 zu Art. 157 ZPO). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist demgegenüber bereits derjenige Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, welcher sich unter allen Varianten am ehesten zugetragen hat (vgl. statt vieler KIESER, a.a.O., N. 59 zu Art. 43 ATSG, und BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Ferner bestehen im Sozialversicherungsrecht insbesondere (aber nicht abschliessend) hinsichtlich der Bedeutung allfälliger degenerativer Vorbefunde (bspw. Erreichen des Status quo sine vel ante als Endpunkt des kausalen Zusammenhangs von Gesundheits-
schaden und Unfallereignis [vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 55 f.] oder Ausschluss der Leistungspflicht für unfallähnliche Körperschädigungen bei Nachweis einer vorwiegenden Ursächlichkeit von Abnützung oder Erkrankung [Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. BGE 146 V 51 E. 8 f. S. 63]), der Massgeblichkeit von psychosozialen Belastungsfaktoren oder der unfallversicherungsrechtlichen Relevanz allfälliger (kausal auf den in Frage stehenden Unfall zurückzuführender) psychischer Beschwerden (Indikatorenprüfung gemäss BGE 145 V 215, 143 V 418, 143 V 409 sowie 141 V 281; siehe zur Anwendbarkeit diese Rechtsprechung in der Unfallversicherung statt vieler SVR 2020 UV Nr. 5 S. 14, 8C_261/2019 E. 3 und E. 4.3.1) weitere Besonderheiten.
Schliesslich führt das Vorliegen eines verwaltungsexternen sozialversicherungsrechtlichen Gutachtens nicht dazu, dass die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens im Zivilprozess ausgeschlossen wäre. Zwar sind aus Perspektive des Zivilgerichts Fremdgutachten grundsätzlich ebenso beweistauglich wie vom Zivilgericht selbst eingeholte Gutachten. Doch auch ihre Beweiskraft richtet sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO), weshalb insbesondere dann ein neues Gutachten zu denselben Fragestellungen angeordnet werden kann, wenn die Feststellungen und Schlussfolgerungen eines Fremdgutachtens einer kritischen Würdigung nicht standhalten. Es trifft zwar zu, dass das Vorliegen eines beweistauglichen Gutachtens aus einem anderen Verfahren rechtsprechungsgemäss die Annahme eines schutzwürdigen Interesses an der Einholung eines weiteren Gutachtens im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung grundsätzlich dahinfallen lässt. Dies vermag jedoch ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachender Nachteil erkennen zu lassen, denn in einer solchen Konstellation erlaubt das (bereits bestehende) Fremdgutachten gerade die hinreichende Klärung der Beweischancen beziehungsweise der Prozessaussichten hinsichtlich des Zivilprozesses (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 f. S. 27; siehe ferner statt vieler SAMUEL BAUM- GARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N. 13 zu Art. 158 ZPO, und TANJA DOMEJ, Art. 158 ZPO in der Praxis – Ende einer Hoffnung?, HAVE 2014 S. 78).
Insgesamt entsteht dem Beschwerdeführer durch die mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 verweigerte Verfahrenssistierung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Im Gegenteil ist die angesichts der gesamten Verfahrensdauer nunmehr möglichst beförderliche Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens (vgl. zur Geltung des Gebots des raschen Verfahrens auch im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren BGE 136 V 113 E. 5.2 S. 115) durch die Beschwerdegegnerin nach dem Dargelegte im Speziellen (auch) im Interesse des Beschwerdeführers. Dass sich dieser gemäss Schreiben vom 29. August beziehungsweise
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 24. August 2023, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Beiordnung einer seiner Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 61 lit. f ATSG die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens, die Notwendigkeit der Vertretung und die finanzielle Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei (KIESER, a.a.O., N. 186 ff. zu Art. 61 ATSG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201).
Was die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit betrifft, so hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, Prozessbegehren seien als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_26/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der zuvor dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, soweit darauf wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens (dazu sogleich E. 5.2.) überhaupt einzutreten ist.
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die angefochtene Zwischenverfügung hat zwar nicht direkt eine Leistung aus UVG zum Gegenstand. Der Anfechtungsgegenstand hängt jedoch mit der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen sehr eng zusammen, so dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – analog den Beschwerdeverfahren betreffend Abklärungsmassnahmen respektive Beweisverfügungen (vgl. hierzu BGE 121 V 178 E. 4a S. 180 und SVR 2013 IV Nr. 2, 9C_639/2011 E. 3.4 mit Hinweisen) – als Leistungssache zu behandeln ist. Das Verfahren ist daher kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. November 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Berner