Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2023.288 / pm / nl Art. 118
Urteil vom 17. November 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier
Beschwerdeführerin A._____ unentgeltlich vertreten durch Ernst Kistler, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 11, Postfach, 5201 Brugg AG
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein (Verfügung vom 12. Mai 2023)
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin bezieht eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), zuletzt seit 1. Januar 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %. Am 12. Dezember 2022 ersuchte sie die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für einen Rollstuhl. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2023 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ein Rollstuhl zu bewilligen.
Unter Kostenfolgen."
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. Ernst Kistler, Rechtsanwalt, Brugg, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für einen Rollstuhl mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 225) zu Recht abgewiesen hat.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er-
halten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
Nach Art. 21 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie weiterer Bestimmungen an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Es besteht indes nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Der Anspruch auf Abgabe eines Rollstuhls ist in Ziff. 9.01 HVI-Anhang geregelt.
Das Hilfsmittel muss gemäss Art. 8 IVG im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 215 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wir für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 21-21 quater ).
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Abgabe eines Rollstuhls mit Verweis auf das von ihr im Rahmen der Rentenprüfung eingeholte orthopädische Gutachten der Neurologie Toggenburg vom 22. Februar 2023 (VB 208). Der Gutachter stellte im Rahmen
der Befunderhebung keine sichtbare Muskelminderung am linken Bein gegenüber dem rechten fest. Der Barfussgang sei kleinschrittig ohne Hinken möglich gewesen und während der Untersuchung sei keine Nutzung von Gehhilfen erfolgt. Der Zehenspitzen- und Fersenstand sei mit Abstützung an der Wand problemlos vorführbar gewesen, ebenso das tiefe Abhocken und Hochkommen aus der tiefen Hocke. Die Muskulatur und Weichteile seien seitengleich entwickelt, die Beschwielung der Fusssohlen habe sich sodann seitengleich normal ausgeprägt dargestellt (VB 208 S. 15). Insgesamt sei die Beinmuskulatur normal ausgebildet mit aktiv kräftig möglicher Motorik, so dass die seit vielen Jahren bestehende Erfordernis zur Benutzung von Gehstützen auf fachorthopädischen Gebiet nicht ganz erklärbar sei. Zudem sei die Spondylodese im Lumbalbereich ohne Fehlstellung und ohne Irritation von neuralen Strukturen konsolidiert. Wie schon im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2015 (vgl. das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 18. Dezember 2015 in VB 114) könne die demonstrierte Minderbelastbarkeit der Beine beim Gehen nicht auf objektive Befunde (z.B. Lähmungen) abgestützt werden. Angesichts sehr guter aktiver Kraftentwicklung an beiden unteren Extremitäten, fehlender Paresen und fehlender ischialgieformer Symptomatik bei in der Bildgebung fehlendem Nachweis einer Neurokompression könne der zwingende Gebrauch von Gehstützen organpathologisch nicht nachvollzogen werden. Gegen eine seit Jahren beklagte Instabilität, Unsicherheit und Minderbelastbarkeit des linken Beines spreche "unbedingt" die seitengleiche Bemuskelung. Bei jahrelanger Minderbelastbarkeit einer Extremität sei zwingend eine Muskelminderung "zu fordern", die aber nicht vorliege (VB 208 S. 19 f.).
Die Gutachter der Neurologie Toggenburg gelangten mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass bereits der Gebrauch von Gehstützen nicht nachvollzogen werden könne. Dabei lag ihnen insbesondere auch der Bericht von Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. August 2022, in welchem dieser eine Kostengutsprache für einen Rollstuhl für angezeigt hielt (VB 190 S. 3), vor (VB 208 S. 9). Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier sodann Dr. med. C., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vor, welche mit Verweis auf das Gutachten ausführte, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe kein Anspruch auf einen adaptiv-Rollstuhl "bzw. auf irgendeinen Rollstuhl" (VB 211 S. 2 f.). Im aktenkundigen Austrittsbericht des Kantonsspitals Q._____ vom 19. April 2023 betreffend einen Eingriff vom 4. April 2023 ist unter anderem eine insgesamt problemlose Mobilisation bis hin zur Selbstständigkeit zu entnehmen (VB 227 S. 3). Dass die Beschwerdeführerin auf eine Gehhilfe oder gar einen Rollstuhl angewiesen gewesen wäre, geht weder aus dem Bericht des Kantonsspitals Q._____ noch aus den übrigen (nach dem Gutachten der Neurologie
Toggenburg datierenden) medizinischen Unterlagen hervor. Somit ist eine Notwendigkeit der Abgabe eines Rollstuhls (vgl. E. 2.3) zu verneinen.
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für einen Rollstuhl mit Verfügung vom 12. Mai 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. Ernst Kistler, Rechtsanwalt, Brugg, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. November 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier