Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2023.281 / jl / sc Art. 154
Urteil vom 22. Dezember 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerdeführerin A._____
Beschwerdegegnerin Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023)
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Februar 2018 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 18. April 2018 (bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 3. Mai 2018) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2018. Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin in der Folge für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 18. November 2019 Arbeitslosenentschädigung aus.
Aufgrund eines im Rahmen einer "Dossierrevision" durchgeführten Abgleichs zwischen den von der Beschwerdeführerin bezogenen Taggeldern einerseits und den von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Einträgen im individuellen Konto bzw. den daraufhin bei der Arbeitgeberin eingeholten Lohnabrechnungen andererseits stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Mai 2018 bis November 2019 nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die Firma B._____ AG gearbeitet hatte, ohne das entsprechende Einkommen zu deklarieren. Mit Verfügung vom 19. April 2022 hob die Beschwerdegegnerin die Taggeldabrechnungen für die Monate Mai 2018 bis November 2019 aufgrund des als Zwischenverdienst gewerteten entsprechenden Einkommens revisionsweise auf und forderte für diese Monate zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 13'573.30 zurück, wovon sie Fr. 1'053.10 mit der Taggeldforderung der Beschwerdeführerin für den Monat November 2019 verrechnete. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2022 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 ab. In Bezug auf das in der Einsprache gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung hielt sie fest, dieses werde sie nach Rechtskraft des Einspracheentscheids an die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung zur Prüfung weiterleiten.
Am 5. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung bzw. den Erlass der Rückforderung.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 13'573.30 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach den Art. 55 und Art. 59c bis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
Ob eine versicherte Person Leistungen zurückzuerstatten hat, ist somit in einem mehrstufigen Verfahren festzulegen: In einem ersten Entscheid ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden; dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Verfügung, auf deren Grundlage die Leistungen ausgerichtet wurden, in Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) zu ziehen ist. Anschliessend ist der Entscheid über die Rückerstattung der bereits bezogenen Leistungen zu fällen; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist – gegebenenfalls – darüber zu entscheiden, ob die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2; UELI KIE- SER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG).
Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin jeden Monat das Formular "Angaben der versicherten Person" für den jeweiligen Monat zu und wies diese jeweils darauf hin, dass sie ihr unbedingt jede Arbeit, die sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführe, melden müsse. Unwahre oder unvollständige Angaben könnten zum Leistungsentzug und zur Strafanzeige führen; zu Unrecht bezogene Leistungen müssten zurückbezahlt werden (VB 213). Die Beschwerdeführerin verneinte im Formular jeweils die erste Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe (vgl. etwa VB 214; 210; 207). Im August bzw. per 1. September 2018 gründete die Beschwerdeführerin das Unternehmen
C._____, was sie der für sie zuständigen Person beim RAV meldete (vgl. VB 190 S. 1; 198; Beschwerde S. 2). Die Beschwerdegegnerin überprüfte daher, ob weiterhin von einer Vermittlungsfähigkeit im Rahmen einer Vollzeitstelle auszugehen sei, und bejahte dies daraufhin mit Verfügung vom 8. Oktober 2018, da die Beschwerdeführerin die selbstständige Erwerbstätigkeit jeweils am Samstag und während weniger als acht Stunden pro Woche ausübe und sich dem Arbeitsmarkt bzw. der Arbeitsvermittlung von Montag bis Freitag ganztags zur Verfügung stelle (VB 190). Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin den ab dem 19. November 2019 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, da die Beschwerdeführerin die Höchstzahl der ihr zustehenden 400 Taggelder per 18. November 2019 bereits bezogen habe (VB 118 f.)
Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der "Dossierrevision" festgestellt hatte, dass die B._____ AG der zuständigen Ausgleichskasse für die Zeit von Januar bis Dezember 2019 einen Lohn der Beschwerdeführerin von Fr. 14'008.00 deklariert hatte (vgl. VB 110), forderte sie die B._____ AG auf, ihr die entsprechenden Lohnabrechnungen zuzusenden (VB 109 f.). Den Lohnabrechnungen (VB 98 ff.) und der Aktennotiz des zuständigen Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2022 betreffend ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der B._____ AG (VB 72 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mai 2018 bis Dezember 2019 monatlich eine "B._____ AG Rente" in der Höhe von Fr. 250.00 brutto, welche quartalsweise ausbezahlt wurde, und in den Monaten Juni 2019, September 2019, Oktober 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 Provisionszahlungen in unterschiedlicher Höhe erhielt. Gemäss Auskunft der B._____ AG betrafen die Provisionszahlungen Vertragsabschlüsse in den Monaten Februar, Juni, Juli, August, Oktober und November 2019, welche die Beschwerdeführerin, die damals wegen ihres guten Kundenstamms "ohne AV" wieder bei der B._____ AG gearbeitet habe, getätigt habe (VB 79; 76). Die Beschwerdegegnerin wertete die der Beschwerdeführerin von der B._____ AG für die Zeit von Mai 2018 bis Oktober 2019 ausbezahlten "Renten" und Provisionen als Zwischenverdienste, welche, hätte die Beschwerdeführerin diese pflichtgemäss gemeldet, zu einer Reduktion der Taggeldzahlungen für die fragliche Zeit geführt hätten. Die Beschwerdegegnerin korrigierte daher die Taggeldabrechnung für die Monate Mai 2018 bis Oktober 2019 und forderte von der Beschwerdeführerin für die Monate Mai 2018 bis Oktober 2019 Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 13'573.30 zurück (VB 70 ff.), wobei sie Fr. 1'053.10 mit der Arbeitslosenentschädigung für den Monat November 2019 verrechnete (VB 41; VB 12 ff.).
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung der Rückforderung aus, der Berechnung des Zwischenverdienstes sei grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen, wozu der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch habe, wie z.B. 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und andere Zulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche normalerweise erhalte, gehöre. Somit stelle das den von der B._____ AG eingereichten Unterlagen zu entnehmende – von der Beschwerdeführerin nicht deklarierte – Einkommen für die Monate Mai 2018 bis November 2019 Zwischenverdienst dar, weshalb die Taggeldabrechnungen entsprechend zu korrigieren und die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 13'573.30 zurückzufordern sei (VB 15).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die ab 2018 "folgenden Provisionen/Folgegeschäfte" seien zu 99 % keine neuen Geschäfte gewesen, sondern Folgegeschäfte aus Zeiten ihrer Anstellung bei der B._____ AG und vor dem Bezug der Taggelder erfolgten Beratungen. Um die Provisionen nicht zu verwirken und aufgrund ihrer guten Leistungen sei ihr im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der B._____ AG "der Freelancer Status angeboten" worden, was der FINMA gemeldet worden sei, worauf sie eingetragen worden sei und ihre Zeichnungsberechtigung beibehalten habe. Die "B._____ AG Rente (Bestandesprovision)" sei zudem eine freiwillige Leistung, welche ihr nach Ausscheiden aus dem Unternehmen ebenfalls zugestanden worden sei, was dem RAV D._____ bekannt gewesen sei (Beschwerde S. 3).
Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1 Sätze 1 und 2). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
Der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verfassten Weisung AVIG ALE (Arbeitslosenentschädigung; AVIG-Praxis ALE; Stand: 1. Juli 2023) ist zu entnehmen, dass zum erzielten Verdienst, welcher der Berechnung des Zwischenverdienstes zugrunde zu legen ist, der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile gehören, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie z.B. 13. Monatslohn, Gratifikation,
Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält (Weisung AVIG ALE C125).
Den Akten ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter der B._____ AG der Beschwerdegegnerin auf deren entsprechende Anfrage telefonisch mitteilte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres guten Kundenstammes nach dem 30. April 2018 ohne Arbeitsvertrag weiter bei der B._____ AG gearbeitet habe, wobei ihr jedoch nur noch die B._____ AG-Rente sowie Provisionen ausbezahlt worden seien (VB 72 f.) Dem im Anhang I des Arbeitsvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____ AG betreffend das per 1. Mai 2015 eingegangene (und später per 31. April 2018 gekündigte) Arbeitsverhältnis (VB 244 ff.) enthaltenen Vergütungsplan ist zu entnehmen, dass sich die Provision (vgl. Ziff. 4 des Arbeitsvertrags) aus der monatlichen respektive jährlichen Netto-Produktion errechnet (vgl. Ziff. 2 des Vergütungsplans). Die "B._____ AG-Rente" stellt eine zusätzlich zu Fixum, Provisionen und Bonus gewährte monatliche Vergütung auf den Assets under Management, welche der B._____ AG vom betreffenden "Client Adviser" zur Verwaltung zugeführt wurde, dar und wird jeweils am Quartalsende berechnet und für das vergangene Quartal ausgerichtet (vgl. Ziff. 5 des Vergütungsplans; VB 237). In den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin wurden die "B._____ AG Rente" sowie die Provisionen jeweils als Bruttolohn deklariert, von welchem AHV- sowie ALV-Beiträge abgezogen wurden (vgl. VB 98 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Beschwerde ausdrücklich, bei der B._____ AG (nach der Kündigung per Ende April 2018) "Freelancer Status" gehabt zu haben und zeichnungsberechtigt gewesen zu sein. Bei Kundenterminen sei sie indes jeweils nur "zugegen" gewesen und habe Kaffee getrunken, während ihr Vorgesetzter die Formalitäten aufgenommen habe. Sie sei diesem "ab und zu" dabei behilflich gewesen und habe aus rechtlichen Gründen als zweite Person mitunterschreiben müssen (Beschwerde S. 3). Welche Aufgaben die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der B._____ AG ab dem 1. Mai 2018 noch erfüllte, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass sie in den Monaten Mai 2018 bis Dezember 2019 als Lohn deklarierte Zahlungen erhalten hat, auf denen Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden, gelten diese als Zwischenverdienst, zumal die Beschwerdeführerin bestätigte, sie habe "Freelancer Status" gehabt und entsprechende Einsätze geleistet bzw. die B._____ AG ausführte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihr gearbeitet habe.
Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin somit während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung von Mai 2018 bis November 2019 bei der B._____ AG beschäftigt und bezog einen monatlichen Lohn in der Höhe von Fr. 250.00 brutto sowie Provisionen für
Vertragsabschlüsse in diesem Zeitraum in der Höhe von insgesamt Fr. 12'833.10 (Fr. 1'902.60 [VB 106; 76]; Fr. 6'011.60 [VB 105; 79]; Fr. 1'130.50 [VB 104; 79]; Fr. 1'963.85 [VB 103; 79]; Fr. 1'824.55 [VB 97; 76]), welche Zwischenverdienst gemäss Art. 24 AVIG darstellen.
Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 auf den Rückkommenstitel der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweis). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der revisionsgesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3.2).
Vorliegend entdeckte die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Rahmen der "Dossierrevision" eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (VB 110) sowie der nach dessen Erhalt getroffenen Abklärungen bei der B._____ AG im Nachhinein, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Mai 2018 bis November 2019 einen nicht deklarierten Zwischenverdienst erzielt hatte. Dabei handelt es sich um neue Tatsachen bzw. Beweismittel, die zudem erheblich sind (vgl. E. 5.2.), zumal der nicht angegebene Zwischenverdienst insgesamt Fr. 17'583.10 ("B._____ AG
Rente" in der Höhe von Fr. 4'750.00 [19 x Fr. 250.00] sowie Provisionen in der Höhe von Fr. 12'833.10) beträgt (vgl. E. 4.4.). Damit ist vorliegend der Rückkommenstitel der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG einschlägig.
Da die Beschwerdeführerin den erzielten Zwischenverdienst der Beschwerdegegnerin nicht meldete, konnte diese den Verdienst in den Taggeldabrechnungen nicht berücksichtigen, was zu einer nachträglichen Korrektur der Taggeldabrechnungen von Mai 2018 bis November 2019 führte (VB 40). Die Beschwerdegegnerin ging betreffend die Kontrollperiode Juni 2019 von einem Zwischenverdienst von Fr. 7'270.85 aus. Der Aufstellung vom 6. April 2022 sowie den eingereichten Lohnabrechnungen ist jedoch zu entnehmen, dass die Provisionen für Juni 2019 sowie die "B._____ AG Rente" für diesen Monat insgesamt Fr. 5'368.23 (Fr. 250.00 + Fr. 3'005.80 + Fr. 1'130.50 + Fr. 981.93 = Fr. 5'368.23) betrugen (VB 73; vgl. auch 79; 103 ff). Die Beschwerdegegnerin hat in der Aufstellung vom 6. April 2022 die einzelnen Positionen korrekt aufgelistet, jedoch aufgrund eines Berechnungsfehlers einen zu hohen Gesamtbetrag ermittelt (vgl. VB 79). Der Zwischenverdienst im Juni 2019 beträgt damit Fr. 5'368.23 und nicht Fr. 7'270.85. Angesichts der Tatsache, dass der im Juni 2019 erzielte Zwischenverdienst von Fr. 5'368.23 die für diesen Monat abgerechneten Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 4'664.05 übersteigt, ändert sich an der sich für den Juni 2019 ergebenden Rückforderung von Fr. 4'664.05 nichts. Damit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sie der Beschwerdeführerin Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 13'573.30 zu viel ausbezahlt habe (vgl. VB 73; VB 70; VB 12 ff.).
Da die Rückkommensvoraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind und die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch unbestrittenermassen fristgerecht geltend gemacht hat (vgl. E. 2.), erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens.
Der Anspruch auf Erlass der Rückforderung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Erlassverfügung kann erst erlassen werden, wenn die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage 2020, N 76 zu Art. 25 ATSG). Die Beschwerdegegnerin wird daher zu gegebener Zeit über das Erlassgesuch zu befinden bzw. – wie sie der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid in Aussicht stellte (vgl. VB 15) – das fragliche Gesuch an die dafür zuständige Amtsstelle
Arbeitslosenversicherung weiterzuleiten haben, damit diese den Anspruch auf Erlass der Rückforderung prüfe und darüber verfüge.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. Dezember 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Lang