Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2023.226 / lc / sc Art. 109
Urteil vom 19. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Rechtspraktikantin Comiotto
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 31. März 2023)
Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. Juni 2012 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 14. November 2012 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Am 30. September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen im rechten Fuss und in beiden Knien erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) bei der Beschwerdegegnerin an. Diese klärte in der Folge die gesundheitliche, erwerbliche sowie persönliche Situation des Beschwerdeführers ab, zog die Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung bei und sprach dem Beschwerdeführer alsdann mit Mitteilung vom 17. Juli 2014 berufliche Massnahmen (Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten) zu. Diese wurden mit Verfügung vom 5. April 2016 abgeschlossen. Nach mehrmaliger Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung durch Dr. med. C._____, Fachärztin für Chirurgie sowie für Arbeitsmedizin und Praktische Ärztin. Nach Eingang des am 31. Juli 2018 ergangenen Gutachtens und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. November 2018, was das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.958 vom 12. September 2019 bestätigte. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_709/2019 vom 19. Mai 2020 ab.
Am 7. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin ein. Mit Schreiben vom 3. März 2022 setzte ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum 4. April 2022, um Unterlagen zur Glaubhaftmachung der eingetretenen anspruchsrelevanten Veränderung einzureichen und wies ihn darauf hin, dass andernfalls auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nach Sichtung der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten durch den RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. August 2022 das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben und am 15. Februar 2023 eine Stellungnahme mit zusätzlichen medizinischen Berichten eingereicht hatte, hielt die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD und entschied schliesslich mit Verfügung vom 31. März 2023 wie vorbeschieden.
Gegen die Verfügung vom 31. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung vom 31. März 2023 sei aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.)."
Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2023 auf eine Stellungnahme.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2023 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist (Vernehmlassungsbeilage [VB] 160).
Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86 ter -88 bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).
Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).
Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N. 38 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
Referenzpunkt in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend die Verfügung vom 9. November 2018 (VB 130). Dieser lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 31. Juli 2018 zu Grunde (VB 122.2 ff.). Im Rahmen dieser Begutachtung wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 122.2/27):
" 1. Wiederkehrende unspezifische Schmerzen im linken Kniegelenk bei Knorpelschaden an der lateralen Femurtrochlea 2. Wiederkehrende unspezifische Schmerzen im rechten Sprunggelenk nach konservativ behandelter und achsengerecht verheilter Fraktur der Basis des 5. Mittelfussknochens 3. Wiederkehrende unspezifische Schmerzen im rechten Unterschenkel nach Logenspaltung medial distal 4. Adipositas"
Gemäss der Gutachterin sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur spätestens seit 2014 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten leichten und gelegentlich mittelschweren körperlichen Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit Heben und Tragen von leichten Lasten, ohne überwiegende Laufbelastung, ohne das ständige Aufsteigen auf Leitern und Gerüste und ohne ständiges Knien und Hocken sei der Beschwerdeführer seit 2014 – akute Erkrankungszeiträume ausgenommen – vollschichtig arbeitsfähig (VB 122.2/30).
In der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. März 2023 (VB 159). Dieser führte zu den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Akten aus, dass weder mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden (12. September und 26. Oktober 2022 sowie Stellungnahme vom 15. Februar 2023) noch mit den von ihm eingereichten medizinischen Berichten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 9. November 2018 glaubhaft gemacht werden könne (VB 159/4).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber eine wesentliche Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit infolge seiner "vielseitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen" geltend (Beschwerde S. 3). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aufgrund der seit dem Referenzzeitpunkt dazugekommenen psychischen Beschwerden (Beschwerde S. 8), mit welchen sich der RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 21. März 2023 nicht auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 9), sowie der Rückenbeschwerden (Beschwerde S. 5) und der Beschwerden am rechten Knie (Beschwerde S. 6 f.) nachgewiesen. Zudem bringt er mit Verweis auf die Beurteilung seines Hausarztes Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vor, es sei von einer deutlichen Verschlechterung des allgemeinen Zustandbildes und einer Zunahme der Schmerzen seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt auszugehen (VB 157/5 und Beschwerde S. 8).
Im Rahmen des aktuellen Neuanmeldungsverfahrens reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin verschiedene Berichte ein (VB 146).
Aus dem Schreiben des Hausarztes Dr. med. E._____ vom 7. Dezember 2021 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer in den letzten sechs Monaten neue Beeinträchtigungen wie Schlaflosigkeit, Lustlosigkeit, Aussichtslosigkeit und starke Schmerzen aufgetreten seien. Dr. med. E._____ äusserte den Verdacht auf eine mittelschwere depressive Episode (Differentialdiagnose Schmerzverarbeitungsstörung). Im Rahmen seiner Diagnose wies er den Beschwerdeführer zu weiteren Abklärungs- sowie Therapiezwecken an Mag. art. F._____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, zu (VB 146/9 f.).
Dem Bericht von Mag. art. F._____ vom 19. März 2022 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2021 bei ihm "in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit supportiver, integrativer Einzelpsychotherapie" befinde (VB 146/4). Der Beschwerdeführer weise deutliche depressive sowie Angstsymptome auf, welche mit häufig akzentuierten Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen und insbesondere Körpermüdigkeit gekoppelt seien (VB 146/4). Seine Konzentration und Merkfähigkeit würden sich als eingeschränkt zeigen. Auch wirke er verunsichert und hilfesuchend (VB 146/7). Des Weiteren seien ein deutlicher Interessenverlust, Freudlosigkeit, erhebliche Schlafstörungen mit akzentuierten Durchschlafstörungen, innere Unruhe sowie Nervosität zu beobachten. Mag. art. F._____ stellte gestützt auf diese Befunde die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 43.1; F 60.30) bzw. die Differentialdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD- 10 F 32.11; VB 146/4). Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die affektiven, psychomotorischen, formal gedanklichen und vegetativen Symptome beeinträchtigt. Ferner zeige sich eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, welche "in die erhebliche Bewegungsapparat- Schmerzen kulminiert" und entsprechend die psychophysische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark einschränken würde (VB 146/4). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe vor allem darauf, dass in geringen Belastungssituationen mit psychischen Dekompensationen mit verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen sei. Die diagnostizierte mittelgradige Angst- und depressive Störung sowie die emotional instabile Persönlichkeitsstörung würden die attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2015 noch weiter erhöhen. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die
psychische Belastbarkeit oder die Konzentration seien derzeit nicht möglich (VB 146/7).
Im Bericht vom 19. Dezember 2022 diagnostizierte Mag. art. F._____ eine gegenwärtig schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome mit ausgeprägten Angstzuständen und auffällig-somatisierender Schmerzverarbeitung (ICD-10 F 33.2), Angst und depressive Störung, gemischt bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 43.1; F 60.30) wie auch eine andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom. Beim Beschwerdeführer handle es sich "um einen diagnostisch als auch therapeutisch sog. Komplexfall" und das Risiko einer Chronifizierung wachse proportional zur Erkrankungsdauer. Bei ihm handle es sich um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen Faktoren, welche per se keine grossen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, diese jedoch gemeinsam erheblich zu beeinträchtigen vermöchten. Die kleinsten Belastungen würden zu starken Beschwerden führen, weshalb der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig sei (VB 157/7 f.).
Dr. med. D._____ führte in seiner Stellungnahme vom 21. März 2023 aus, dass Mag. art. F._____ in seinen Berichten vom 19. März 2022 sowie 19. Dezember 2022 lediglich fakultativ zusammengetragene Negativerlebnisse des Beschwerdeführers wiedergegeben habe, welche kein erweitertes fachliches, ärztliches oder fachärztliches diagnostisches Repertoire erkennen liessen, um psychiatrische Diagnosen stellen oder Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können. Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien ausschliesslich die körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen, welche mit einem fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpft werden könnten, massgebend. Solche seien vorliegend nicht dokumentiert worden, weshalb keine invalidisierende somatische oder psychiatrische Erkrankung vorliege (VB 159/3 f.).
Den Akten ist unter anderem ein Bericht von Dr. med. G., Fachärztin für Rheumatologie, vom 24. Februar 2022 zu entnehmen, in welchem sie – ebenso wie Mag. art. F. (vgl. E. 4.3.3.) – die Diagnose einer schwersten multifaktoriellen chronischen Schmerzstörung bei Verdacht auf eine schwere depressive Verstimmung mit einer Krankheitsverarbeitungsstörung stellte. Dr. med. G._____ schliesse sich nach ihrer durchgeführten Untersuchung der (nicht aktenkundigen) Beurteilung eines Kollegen der Universitätsklinik Balgrist an, wonach eine schmerzdistanzierende antidepressive Therapie zu empfehlen sei (VB 146/5).
Zwar liegen mit den Einschätzungen von Dr. med. E., Mag. art. F. sowie Dr. med. G._____ keine (fach)ärztlichen psychiatrischen Berichte vor. Jedoch ergeben sich daraus – entgegen der Ansicht von Dr. med. D., welcher im Übrigen die hierfür erforderliche Fachkompetenz ebenfalls nicht aufweist – zumindest gewisse übereinstimmende Anhaltspunkte, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verändert hat, als zum massgebenden Vergleichszeitpunkt – damals diagnostizierte Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einzig eine Anpassungsstörung (ICD- 10 F43.23) bei psychosozialer Belastung sowie anamnestisch den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung und hielt fest, die vorhandene leichte depressive Symptomatik sei situationsbezogen und stehe im Zusammenhang mit den Schmerzen und den Existenzängsten (VB 102/2 f.) – keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, psychischen Beschwerden vorlagen (vgl. VB 106/2 f.). Diese Hinweise sind mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderungen (vgl. E. 2.2.) genügend, um weiterführende Abklärungen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands zumindest als glaubhaft gemacht.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 7. Februar 2022 eintrete, dieses materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Das Versicherungsgericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'850.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 19. Oktober 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia