Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2023.216 / ss / nl Art. 81
Urteil vom 29. August 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler
Gesuchsteller A._____ vertreten durch lic. iur. Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich
Gesuchsgegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme betreffend Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022
Nachdem ein erstes im Jahr 2006 gestelltes Begehren zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung des 1961 geborenen Gesuchsteller im November 2011 durch die Gesuchsgegnerin abgewiesen worden war (durch Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.33 vom 27. September 2012 und durch Urteil des Bundesgericht 8C_941/2012 vom 7. Januar 2013 bestätigt), meldete sich der Gesuchsteller mit Schreiben vom 28. Juni 2013 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut bei der Gesuchsgegnerin zum Leistungsbezug an. Nach einer ersten Abweisung des Rentenbegehrens durch die Gesuchsgegnerin wies das hiesige Versicherungsgericht die Sache mit Urteil VBE.2016.788 vom 30. Mai 2017 zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Gesuchsgegnerin zurück. Diese stellte dem Gesuchsteller eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie) bei der Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen AG (PMEDA), Zürich, in Aussicht, an welcher sie nach dagegen vorgebrachten Einwänden festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.468 vom 18. November 2019 ab. Nach Eingang des Gutachtens der PMEDA vom 5. März 2021 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 19. Juli 2022 aufgrund fehlender Mitwirkung des Gesuchstellers bei der Begutachtung nicht auf das Leistungsbegehren ein. Mit Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Am 9. Februar 2023 erhob der Gesuchsteller gegen den besagten Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 und unter Beilage eines mehrfach ergänzten Arztberichts des Spitals F. ersuchte der Gesuchsteller um Wiederaufnahme des Verfahrens VBE.2022.343 und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
"1. Es seien Ziff. 1 und 2 des Urteils des Versicherungsgericht AG vom 19.12.2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Vernehmlassung gesetzt. Diese liess sie unbenutzt verstreichen. Gleichentags reichte der Gesuchsteller ergänzende Unterlagen ein.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 setzte das Bundesgericht das vor ihm hängige Verfahren 8C_88/2023 bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens aus.
Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Dass ein Gerichtsentscheid unter bestimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen ist, entspricht einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Daher legt Art. 61 lit. i ATSG die für das kantonale Gerichtsverfahren massgeblichen Revisionsgründe fest, überlässt jedoch die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N. 250 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen). Vorliegend sind die Verfahrensvorschriften für die Wiederaufnahme gemäss § 65 ff. des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) massgebend.
Nach § 65 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, unter anderem dann wiederaufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (lit. a). Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Wiederaufnahmegründe im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid hätten geltend gemacht werden können (§ 65 Abs. 3 VRPG). Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit die gesuchstellende Partei vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen (§ 66 Abs. 1 VRPG).
Eine neue Tatsache liegt dann vor, wenn das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorgelegen hat, jedoch noch nicht bekannt war. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst. In der gesetzlichen Bestimmung sind damit Sachverhaltselemente gemeint und nicht (in einem weiteren Sinn) Tatsachen, die der Ebene der Sachverhaltsbewertung zuzuordnen sind. Weiter muss es sich um eine erhebliche Tatsache handeln, die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage des Urteils dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert hätte (Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2021.432 vom 2. März 2022 E. 2.2.4. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil des Bundesgerichts 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit Hinweisen; UELI KIESER, a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 53 ATSG).
Vorab ist darüber zu befinden, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Begehrens, welche insbesondere die Subsidiarität mitumfasst, d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel in dem der rechtskräftigen Anordnung vorangegangenen Verfahren oder mit dem damals gegebenen ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGVE 2001 S. 390 f.; Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2021.432 vom 2. März 2022 E. 2.1.).
Im vorliegenden Fall richtet sich das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022. Gegen dieses Urteil wurde am 9. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, weshalb es sich (noch) nicht um ein rechtskräftig erledigtes Verfahren handelt, womit die Voraussetzungen von § 65 VRPG nicht erfüllt sind. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides begründet, unter Berücksichtigung von Art. 125 BGG ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen hat (und das bundesgerichtliche Verfahren für die Dauer des kantonalen Revisionsverfahrens auf Gesuch zu sistieren ist; BGE 138 II 386), ist dies letztlich unbeachtlich.
Die übrigen allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Näher zu prüfen ist hingegen, ob die Voraussetzung der Subsidiarität erfüllt ist.
Der Gesuchsteller reicht zur Begründung seines Wiederaufnahmebegehrens einen Bericht von Dr. med. G., Praktischer Arzt, ein, welcher ursprünglich auf den 20. August 2020 datiert war und sich an den PMEDA-Gutachter Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, richtete (Gesuchsbeilage 1). Darin äusserte sich Dr. med. G. zu den sich aus der MRI-Untersuchung der Knie des Gesuchstellers ergebenden Befunden. Diese Befunde wurden im Rahmen des PMEDA-Gutachtens vom 5. März 2021 und somit auch im Urteil VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 bereits berücksichtigt.
Unter der Betitelung "Zusatzbefund vom 30.09.2021" findet sich sodann die Feststellung von Dr. med. G., dass die übrigen ausstehenden Untersuchungen aufgrund von Platzangst und Atemnot des Gesuchstellers nicht mehr hätten durchgeführt werden können. Diese Feststellungen wurden durch erneuten "Zusatzbefund vom 22.02.2023" präzisiert. Er gab dort an, die MRI-Untersuchung vom 20. August 2020 habe vorzeitig abgebrochen und die weiteren geplanten Untersuchungen hätten unterlassen werden müssen, da der Gesuchsteller sich – auch für medizinische Laien erkennbar – in einem psychischen und physischen Ausnahmezustand befunden habe, mit offensichtlicher panischer Platzangst und Atemnot, erhöhtem Puls und Blutdruck. Die weitere Untersuchung hätte nur unter vitaler Gefährdung bzw. iatrogener Schädigung des Gesuchstellers stattfinden können. Sie sei daher "in aller Deutlichkeit unzumutbar" gewesen (Gesuchsbeilage 1).
Dass die MRI-Untersuchung abgebrochen worden war, war Dr. med. H. im Rahmen seines neurologischen Gutachtens bereits bekannt und wurde in diesem, wie letztlich auch dem Urteil VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 explizit erwähnt (E. 3.2. des besagten Urteils mit Verweis auf das neurologische Teilgutachten; vgl. E. 5.3. des Urteils). Auch diese Tatsache ist folglich nicht neu (vgl. E. 1.3. hiervor). Ob die Umstände, die zu diesem Abbruch führten, insbesondere die Präzisierung dieser Umstände durch die Ergänzung von Dr. med. G. vom 22. Februar 2023 einer neuen, objektiv feststellbaren Tatsache entsprechen, wie dies für die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig wäre (vgl. E. 1.3. hiervor) oder lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache (des Abbruchs der MRI-Untersuchung) durch Dr. med. G. darstellen, ist derweil fraglich. Die Frage kann aber unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
Mit Urteil VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 wies das Versicherungsgericht die gegen die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 19. Juli 2022
erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Verweigerung der Mitwirkung durch den Gesuchsteller, namentlich für den Abbruch bzw. die Verweigerung der weiteren Teilnahme an der psychiatrischen Begutachtung vom 2. März 2020, wie auch dessen frühzeitigen Abbruch der internistischen Begutachtung und die Verweigerung der Durchführung gewisser aus internistischer und neurologischer Sicht vorgesehener Zusatzdiagnostik (Labor und Urinkontrolle, Spirometrie und Bildgebung), keine entschuldbaren Gründe ersichtlich seien. Die Gesuchsgegnerin sei damit aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht nicht auf das Leistungsgesuch des Gesuchstellers eingetreten (E. 4. und 5.2. ff. des besagten Urteils).
Im Wiederaufnahmeverfahren wird ein Beweis dann als überzeugend betrachtet, wenn anzunehmen ist, er hätte dazu geführt, dass der ursprünglich entscheidende Richter (bzw. das ursprünglich entscheidende Gericht) gestützt darauf zu einem anderen Schluss gekommen wäre, wenn er (bzw. es) davon vor der Fällung des Entscheids Kenntnis gehabt hätte (vgl. E. 1.3. hiervor). Diese Voraussetzungen erfüllen die von Dr. med. G. hinsichtlich der MRI-Untersuchung vom 20. August 2020 unter der jeweiligen (unpassenden) Betitelung als "Zusatzbefund" gemachten Ergänzungen nicht.
So ist nicht ersichtlich, wie die Feststellungen bezüglich des letztlich abgebrochenen MRIs vom 20. August 2020 die Geschehnisse bei der psychiatrischen Begutachtung vom 2. März 2020 zu erklären vermögen sollten. Es ist augenfällig, dass sich der Gesuchsteller bei der MRI-Untersuchung vom 20. August 2020 in einer nicht vergleichbaren Situation befunden hat, wie anlässlich der ebenfalls abgebrochenen psychiatrischen Begutachtung vom 2. März 2020: Aufgrund der im Rahmen einer MRI-Untersuchung vorherrschenden Umstände (Enge, Lärmemissionen, Strahlung, etc.) ist nachvollziehbar, dass die zu untersuchende Person eine gewisse Klaustrophobie empfinden kann, was in Ausnahmefällen zu panikartigen Reaktionen, wie der Gesuchsteller sie erlitten haben soll, und letztlich der Notwendigkeit eines Abbruchs der Untersuchung führen kann. Demgegenüber stellt eine psychiatrische Untersuchung keine vergleichbare beengte Situation dar und vermag keineswegs einen ähnlich begründeten Abbruch der Untersuchung zu begründen.
Entsprechend vermögen die anlässlich des MRI vorgefallenen und durch Dr. med. G. im Rahmen der "Zusatzbefunde" beschriebenen Ereignisse nicht, die bei der psychiatrischen Begutachtung vom 2. März 2020 in Urteil VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 beschriebenen, den entsprechenden Akten entnommenen Vorgänge, insbesondere den letztlich vom Gesuchsteller erzwungenen Abbruch der Untersuchung und den Verzicht auf das durch den Begutachter gemachte Angebot einer Unterbrechung der
Untersuchung unter späterer Wiederaufnahme, medizinisch zu erklären und folglich dessen fehlende Mitwirkung zu entschuldigen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die abgebrochene internistische Begutachtung sowie die übrige verweigerte Zusatzdiagnostik (Labor, Urinkontrolle und Spirometrie; vgl. E. 3.1. hiervor).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch unter der Annahme, es handelte sich bei den "Zusatzbefunden" von Dr. med. G. um eine neue unberücksichtigte Tatsache (vgl. E. 2.2.2. hiervor), diese nicht als erheblich in dem Sinne erachtet werden kann, als dass sie geeignet wäre, die tatsächliche Entscheidgrundlage des Urteils VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 wesentlich zu ändern, so dass ein anderer Entscheid resultiert hätte (vgl. E. 1.3. hiervor). Entsprechend ist das Gesuch um Wiederaufnahme im Zusammenhang mit dem Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 abzuweisen.
Art. 61 lit. f bis ATSG ist auf das kantonale Revisionsverfahren nicht anwendbar. Mit Art. 61 lit. i ATSG war nicht die Absicht verbunden, das kantonale Wiederaufnahmeverfahren den bundesrechtlichen Vorschriften über das Beschwerdeverfahren – insbesondere betreffend den Grundsatz der Kostenlosigkeit – zu unterwerfen (vgl. KIESER, a.a.O., N. 250 zu Art. 61 ATSG). Die Kostenfolgen des vorliegenden Verfahrens richten sich demnach nach kantonalem Recht (vgl. BGE 111 V 51 E. 4b S. 53 f.). Da mit dem Wiederaufnahmegesuch das Zurückkommen auf den gerichtlichen Beschwerdeentscheid angestrebt und die Überprüfung einer bereits (wenn auch noch nicht rechtskräftig, vgl. jedoch E. 2.2.) beurteilten Frage verlangt wird, welche bereits Gegenstand eines früheren Beschwerdeverfahrens war, rechtfertigt es sich, die Bestimmungen des kantonalen Beschwerdeverfahrens anzuwenden (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. AGVE 1997 S. 384).
Für das Verfahren vor Versicherungsgericht ist ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 vorgesehen (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen die Kosten Fr. 800.00. Sie sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1; vgl. auch § 43 Abs. 1 VRPG).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder letztere nur wenig geringer sind als erstere. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 536; Urteile des Bundesgerichts 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 3.1; 8C_512/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen).
Aufgrund der hohen Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (ausserordentliches Rechtsmittel) und des Umstands, dass der rechtskundig vertretene Gesuchsteller mit Einreichung einer Ergänzung eines Berichts, welcher nicht die massgeblichen Geschehnisse, insbesondere bei der psychiatrischen, aber auch internistischen und weiteren labortechnischen (verweigerten bzw. abgebrochenen) Untersuchungen betraf, keine Wiederaufnahmegründe vorgebracht hat, waren die Verlustgefahren der vorliegenden Gesuchstellung von vornherein beträchtlich höher als die Gewinnaussichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Der Gesuchstellerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 4.1; § 32 Abs. 2 VRPG) und der Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 150) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens VBE.2022.343 wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. August 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler