Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2023.210 / nb / sc Art. 107
Urteil vom 19. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi, Inclusion Handicap, Rechtsdienst, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 20. März 2023)
Der Beschwerdeführer erlitt Ende August 2022 einen Unfall, bei welchem er sich (u.a.) an der linken Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie mehrfacher Rücksprache mit dem Kreisarzt stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 25. Januar 2023 per Ende Oktober 2022 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ab.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20.03.2023 aufzuheben, die Kausalität zu bejahen, der Sachverhalt medizinisch näher abzuklären und sodann seien dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen zuzusprechen.
– unter Entschädigungsfolge –"
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2023, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid hinsichtlich der Leistungseinstellung für die Schulterbeschwerden links per 31. Oktober 2022 aufzuheben sei und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2022 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen habe.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 116) zu Recht per 31. Oktober 2023 eingestellt hat.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 25. Januar 2023 (ebenfalls) über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen die Beschwerden am linken Knie betreffend per Ende Oktober 2022 befunden (VB 93),
wogegen der Beschwerdeführer weder in seiner Einsprache (VB 99) noch in der vorliegenden Beschwerde inhaltlich etwas einwendet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) respektive die Ausrichtung diesbezüglicher Versicherungsleistungen begehrt, was angesichts der überzeugenden Schlussfolgerungen von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, in dessen Stellungnahme vom 18. Januar 2023 (VB 98/8 ff.) ohne Weiteres einleuchtet. Zusätzlich hatte die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (Beilage 4 zur Vernehmlassung) über die Folgen des fraglichen, früheren Unfalls vom 29. September 2020 befunden (Invalidenrente und Integritätsentschädigung). Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur nicht erfolgten Leistungseinstellung (Beschwerde Ziff. 3e) erweisen sich folglich als unzutreffend; eine weitergehende Leistungspflicht für die linksseitigen Kniebeschwerden besteht demnach nicht.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Beurteilung von med. pract. B._____ vom 18. Januar 2023. Dieser ging betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden davon aus, anhand der widersprüchlichen klinischen und radiologischen Befunde sowie aufgrund der bildgebenden Diagnostik könnten frische traumatische strukturelle objektivierbare Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die multiplen degenerativen Veränderungen an der linken Schulter seien als Zufallsbefund zu werten (VB 98/6 f.).
Nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids unterbreitete die Beschwerdegegnerin med. pract. B._____ den Operationsbericht vom 29. März 2023 (Beschwerdebeilage 2) sowie die dabei gewonnene Bildgebung (Beilage 1 zur Vernehmlassung) zur Stellungnahme. Dieser führte am 15. Mai 2023 aus, intraoperativ habe sich neben den multiplen degenerativen vorbestehenden Veränderungen des linken Schultergelenkes eine mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatische SLAP-Läsion Typ II der linken Schulter gezeigt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bezüglich der Schulterproblematik links somit mindestens eine Teilkausalität im Sinne einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gegeben, weshalb diesbezüglich an seiner Beurteilung vom 18. Januar 2023 nicht mehr festzuhalten sei (Beilage 2 zur Vernehmlassung).
Gemäss den Ausführungen von med. pract. B._____ liegt demnach bezüglich der Schulterproblematik links zumindest eine Teilkausalität vor. Dies erweist sich angesichts der erst intraoperativ erkannten SLAP-Läsion Typ II (vgl. etwa VB 32; 35; 77) als nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anerkannt. Die Beschwerde ist
daher – dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend – dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid in dem Sinne abzuändern ist, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden über den 31. Oktober 2022 hinaus zur Leistung von vorübergehenden Leistungen zu verpflichten ist.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Das Versicherungsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die linksseitigen Schulterbeschwerden über den 31. Oktober 2022 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 19. Oktober 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia