Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2023.168 / SW / sc Art. 123
Urteil vom 8. November 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Wietlisbach
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 20. März 2023)
Der 1970 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. August 2019 bis 31. Januar 2023 als Klassenlehrperson OS 1 an der Schule B._____ angestellt. Nachdem er mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 seine Kündigung per 31. Januar 2023 eingereicht hatte, meldete er sich am 27. Januar 2023 zur Arbeitsvermittlung und am 20. Februar 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 teilte ihm das für ihn zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit, dass ihm wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung ab dem 1. Februar 2023 11 Taggelder nicht ausbezahlt würden. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 1. März 2023 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ab.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 sei aufzuheben.
Mit Vernehmlassung vom 12. April 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Den Einspracheentscheid vom 20. März 2023 begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe für den Beobachtungszeitraum vor Anspruchstellung vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 lediglich 11 Bewerbungen nachweisen können und für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen keine entschuldbaren Gründe vorgebracht. Da er damit seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht ausreichend nachgekommen sei, sei er mit 11 Einstelltagen zu sanktionieren (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 11 ff.).
In seiner Beschwerde vom 29. März 2023 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die fehlende Information bezüglich der Anzahl Bewerbungen auf der Internetseite www.ag.ch verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ausserdem habe er in der Stellungnahme vom
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach C., Fachspezialistin Einsprachestelle, Amtsstelle Arbeitslosenversicherung, voreingenommen geurteilt habe. Er führt aus, eine neutrale Beurteilung erscheine ihm angesichts der im angefochtenen Einspracheentscheid gewählten Formulierung grundsätzlich schwierig, im Falle von C. eher unmöglich. Dies manifestiere sich einerseits im Aufbau der Begründung des Entscheids bzw. dem Negieren seiner primären Argumentation und andererseits im Satz "Wie Sie unschwer erkennen können, erfüllen Sie mit dem Nachweis Ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchstellung diese Vorgaben mit Ihren 11 Bewerbungen bei weitem nicht." (vgl. Beschwerde S. 2).
Soweit der Beschwerdeführer die Voreingenommenheit von C._____ geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass für Personen, die im Verwaltungsverfahren am Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und damit den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (beispielsweise Sachbearbeiter) grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe gelten, wie sie für Richter vorgesehen sind (vgl. FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, N. 3 zu Art. 36 ATSG). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die betreffende Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736 f.). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.1; FRANZISKA MARTHA BETSCHART, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, N. 20 f. zu Art. 36 ATSG).
Die im angefochtenen Entscheid gewählten Formulierungen und dessen Begründung vermögen objektiv nicht den Anschein der persönlichen Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von C._____ zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich folglich als nicht stichhaltig.
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das fehlende Eingehen auf seine primäre Begründung zudem auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. Beschwerde S. 1 f.).
Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 64 zu Art. 52 ATSG).
Da eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtsprechungsgemäss als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person – wie vorliegend – die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437), kann offenbleiben, wie es sich damit genau verhält. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung wäre sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, zumal diese doch einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
Zu prüfen ist damit, ob die wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Anspruchserhebung verfügte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 11 Tagen zu Recht erfolgte.
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Anspruchstellung (1. November 2022 bis 31. Januar 2023) elf Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. VB 34 f.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf der Internetseite www.ag.ch werde die versicherte Person unter dem Titel "Stellensuche" informiert, dass die Stellensuche mit dem Start der Kündigungsfrist beginne. Allerdings sei weder auf der Homepage noch auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vermerkt, wie viele Bewerbungen erwartet würden. Dass diese Information nicht publiziert sei, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dürfe man doch davon ausgehen, dass alle relevanten Informationen publiziert seien (vgl. Beschwerde S. 1).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).
Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; BGE 139 V 524 E. 2.1.4. S. 528; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 173 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 258/06 vom 6. Februar 2007 E. 2.2).
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, für die versicherte Person die Last, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. Sie ist daher auch dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie für die Zeit während der Kündigungsfrist keine oder nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.2.1 f. S. 525 f. und E. 4.2 S. 530). Diese Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, welche auch ohne vorgängige Aufklärung oder – im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen – Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die versicherte Person schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss. Diese Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530; vgl. Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung hat sie auch bei der Arbeitslosenversicherung ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren (vgl. ARV 1980 Nr. 44 S. 109; Urteil des Bundesgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Aufgrund dieser Pflicht kann eine versicherte Person, wenn ihr der Berater oder die Beraterin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden, rechtsprechungsgemäss daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
Umso weniger kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Anzahl erforderlicher Bewerbungen – welche überdies nicht konkret genannt werden kann, sondern von den jeweiligen Umständen abhängt (vgl. E. 3.3.2) – nicht auf der Homepage www.ag.ch publiziert wird, etwas zu seinen Gunsten ableiten. So wäre er verpflichtet gewesen, sich bei Un-
klarheiten bezüglich der zu erbringenden Arbeitsbemühungen – beispielsweise beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum – diesbezüglich zu erkundigen. Überdies ist anzumerken, dass dem Merkblatt "Welches sind Ihre Pflichten?" des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, welches auf der vom Beschwerdeführer genannten Homepage zu finden ist (vgl. https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/awa/awa/stellensuchende-arbeitslose/ informationen-rav/pflichten-beim-rav.pdf; zuletzt besucht am 29. August 2023), zu entnehmen ist, dass sich die versicherte Person "intensiv" um Stellen bewerben muss. Dass bei 11 Bewerbungen im Zeitraum vom 1. November 2022 bis 14. Januar 2023, d.h. nur rund eine Bewerbung pro Woche, keine intensive Stellensuche vorliegt, hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Wie bereits ausgeführt, hätte er aber auch ohne diesen Hinweis auf "intensive" Bemühungen von sich aus Erkundigungen anstellen müssen. Anzumerken ist im Übrigen, dass ihm die notwendige Anzahl an Bewerbungen angesichts der Tatsache, dass er bereits vor rund sieben Jahren einmal Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2017.613 vom 17. Januar 2018), an sich bereits hätte bekannt gewesen sein dürfen.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich in den Monaten November 2022 bis Januar 2023 in einer stressbedingten Notlage befunden (vgl. Beschwerde S. 2). Am 24. Oktober 2022 habe er aufgrund sich manifestierender physischer und psychischer Stresssymptome seine Kündigung eingereicht. Auslöser sei eine langanhaltende Überlastung gewesen. Vom 11. Oktober bis am 13. Dezember 2022 sei die Mutter seiner beiden Kinder (8 und 10 Jahre alt) in einer Klinik gewesen. In dieser Zeit hätten sie bei ihm gewohnt, was den Stressspiegel entsprechend erhöht habe. Aus Gründen der primären Existenzsicherung habe er sich in diesen drei Monaten auf die aussichtsreichsten Inserate konzentriert (vgl. VB 32). Er macht somit geltend, es sei ihm angesichts seiner gesundheitlichen Situation nicht zumutbar gewesen, mehr Bewerbungen zu versenden.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem vorbringt, da die Formulierung "alles Zumutbare" in Art. 17 Abs. 1 AVIG einen grossen Interpretationsspielraum zulasse, werde willkürliches Handeln der verfügenden Stelle begünstigt (vgl. Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden bei Gesetzesbestimmungen, die ihnen Ermessen einräumen, verpflichtet sind, dieses Ermessen rechtskonform auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1).
Was die private und gesundheitliche Situation bzw. die "Notlage", auf die sich der Beschwerdeführer beruft, anbelangt, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 164/05 vom 28. September 2006 E. 7).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei ihm im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, und es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er während der Kündigungsfrist nicht mehr gearbeitet hätte. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (vgl. Anhang II S. 2) ist zu entnehmen, dass er in der fraglichen Periode auch keinen Arzt aufgesucht hat. Die unzureichenden Stellenbewerbungen lassen sich daher nicht mehr mit gesundheitlichen Gründen rechtfertigen. Daran, dass er in vollem Umfang zur Stellensuche verpflichtet gewesen wäre, vermag auch der Umstand, dass er die Betreuung seiner beiden Kinder übernehmen musste, nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zu Recht aufgrund einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ab dem 1. Februar 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung.
Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV; vgl. auch Weisung AVIG ALE, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2023, Rz. D59 f.).
Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Grundlage dafür bildete das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2023) in Verbindung mit dem kantonalen Einstellraster (AWA/RAV-Einstellraster, Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit; letztmals revidiert am 1. März 2021). Ersteres Raster sieht in Rz. D79 bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten eine Einstelldauer von
neun bis zwölf Tagen (leichtes Verschulden) vor; dem kantonalen Einstellraster ist die gleiche Bemessung zu entnehmen.
Verwaltungsweisungen sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 126 V 64 E. 4b S. 68, 123 V 72 E. 4a S. 72 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Einstelltage durch das Gericht ist zudem die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Ausserdem ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, welche darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen).
Der von den beiden genannten Rastern vorgegebene Rahmen von 9- 12 Einstelltagen wurde mit der verfügten Einstelldauer von 11 Tagen eingehalten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer für die drei Monate bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchschnittlich nur knapp 4 Bewerbungen pro Monat und damit weniger als die Hälfte der praxisgemäss geforderten 10-12 Bewerbungen pro Monat nachgewiesen hat, erscheint die Einstufung am oberen Ende des vorgegebenen Rahmens im Bereich des leichten Verschuldens als gerechtfertigt. Nach dem Gesagten sprechen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine triftigen Gründe dafür, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ist daher nicht zu beanstanden.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. November 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Wietlisbach